sern/ so den Leuthen das Geld mit falscher Karte / Würffeln/ Trichter/ Buch oder sonst betrüglichen Spiehl abgewinnen.
idem Carpzov. n. 92. & 39. Gehe, de falsis c. 1. th. 34.
Weil ohnee dem das Karten/ Würffel- und Bretspielen bey Geld- oder Gefängnis-Straffe verbothen ist.
Ordin. provinc, Saxon. de Anno 1555. tit. Topler und Spieler/ & Ord, polit. de Anno 1612. tit. von Spieh!. Carpzov. p. 3. q. 134. n. 18. & seqq. Add. Frid. Ernst Lehmann, tr. von Spiel-Recht/ per tot. Luft/ in Repert. Sax. p. 907. & seqq.
Denn die Karten und Würffel sind gleich den Pillen/ mit welchen/ auch nur in kleiner dosi eingenommen/ man vielen und grossen Wust aus dem Leibe treiben kan; Eben also wird manchen Spieler/ der nicht nachlassen will/ mit wenig Karten Blättern/ 2 oder 3 Würffeln ein grosser voller Beutle mit Geld fein sauber ausgeleeret/ und noch drüber groß Unheil gestifftet.
Gerlach. cent. 1. apothegm. 76.
Welches auch Johannem Covarium, dem der König Casimirus in Pohlen im Würffel-Spiehl eine grosse Summa Geldes abgewonnen/ zu solchen Unsinn gebracht / daß er den König/ ungeachtet er sein Minister, drüber eine Ohrfeige gab/ und die Flucht ergriffe/ aber erhaschet/ und als einer/ der ein Crimen laesae Majestatis begangen/ dargestellet wurde; allein der König perdonirte ihn / sagende: Ego magis reus sum, qui status mei oblitus fui; desistere debuissem ab ejusmodi ludo illicito; accepta haec injuria mihi sit imposterum admonitio, ut abstineam ab ejusmodi indecentibus rebus.
Zinkgref, apopht. p. 380.
Erasmus Francisci, in seinem Neu-polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. disc. 24. p. 623. setzet ein gut Recept, wie die Weiber ihren verthulichen Männern das Karten-Spiehl abgewehnen sollen/ nemlich ein Weib solte ihren Mann/ indem er in der Karten spiehlete/ mit einer Ruthen / womit eine Hure ausgestäupet worden/ heimlich anrühren/ alsdenn würde er sein Lebelang einen Abscheu vor den Karten-Spiel haben/ welches wenn es probat wäre/ die Scharffrichter ein gut Accidens von solchen Ruthen machen könten.
XLIII. Item die falsche Müntzmacher/ Kipper/ Wipper/ Granalirer und Müntz-Beschneider/ l. 1. 2. 3. C. de fals. mon. l. 8. & 9. ff. ad Leg.
sern/ so den Leuthen das Geld mit falscher Karte / Würffeln/ Trichter/ Buch oder sonst betrüglichen Spiehl abgewinnen.
idem Carpzov. n. 92. & 39. Gehe, de falsis c. 1. th. 34.
Weil ohnee dem das Karten/ Würffel- und Bretspielen bey Geld- oder Gefängnis-Straffe verbothen ist.
Ordin. provinc, Saxon. de Anno 1555. tit. Topler und Spieler/ & Ord, polit. de Anno 1612. tit. von Spieh!. Carpzov. p. 3. q. 134. n. 18. & seqq. Add. Frid. Ernst Lehmann, tr. von Spiel-Recht/ per tot. Luft/ in Repert. Sax. p. 907. & seqq.
Denn die Karten und Würffel sind gleich den Pillen/ mit welchen/ auch nur in kleiner dosi eingenommen/ man vielen und grossen Wust aus dem Leibe treiben kan; Eben also wird manchen Spieler/ der nicht nachlassen will/ mit wenig Karten Blättern/ 2 oder 3 Würffeln ein grosser voller Beutle mit Geld fein sauber ausgeleeret/ und noch drüber groß Unheil gestifftet.
Gerlach. cent. 1. apothegm. 76.
Welches auch Johannem Covarium, dem der König Casimirus in Pohlen im Würffel-Spiehl eine grosse Summa Geldes abgewonnen/ zu solchen Unsinn gebracht / daß er den König/ ungeachtet er sein Minister, drüber eine Ohrfeige gab/ und die Flucht ergriffe/ aber erhaschet/ und als einer/ der ein Crimen laesae Majestatis begangen/ dargestellet wurde; allein der König perdonirte ihn / sagende: Ego magis reus sum, qui status mei oblitus fui; desistere debuissem ab ejusmodi ludo illicito; accepta haec injuria mihi sit imposterum admonitio, ut abstineam ab ejusmodi indecentibus rebus.
Zinkgref, apopht. p. 380.
Erasmus Francisci, in seinem Neu-polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. disc. 24. p. 623. setzet ein gut Recept, wie die Weiber ihren verthulichen Männern das Karten-Spiehl abgewehnen sollen/ nemlich ein Weib solte ihren Mañ/ indem er in der Karten spiehlete/ mit einer Ruthen / womit eine Hure ausgestäupet worden/ heimlich anrühren/ alsdenn würde er sein Lebelang einen Abscheu vor den Karten-Spiel haben/ welches weñ es probat wäre/ die Scharffrichter ein gut Accidens von solchen Ruthen machen könten.
XLIII. Item die falsche Müntzmacher/ Kipper/ Wipper/ Granalirer und Müntz-Beschneider/ l. 1. 2. 3. C. de fals. mon. l. 8. & 9. ff. ad Leg.
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sern/ so den Leuthen das Geld mit falscher Karte / Würffeln/ Trichter/ Buch oder sonst betrüglichen Spiehl abgewinnen.</p><p>idem Carpzov. n. 92. & 39. Gehe, de falsis c. 1. th. 34.</p><p>Weil ohnee dem das Karten/ Würffel- und Bretspielen bey Geld- oder Gefängnis-Straffe verbothen ist.</p><p>Ordin. provinc, Saxon. de Anno 1555. tit. Topler und Spieler/ & Ord, polit. de Anno 1612. tit. von Spieh!. Carpzov. p. 3. q. 134. n. 18. & seqq. Add. Frid. Ernst Lehmann, tr. von Spiel-Recht/ per tot. Luft/ in Repert. Sax. p. 907. & seqq.</p><p>Denn die Karten und Würffel sind gleich den Pillen/ mit welchen/ auch nur in kleiner dosi eingenommen/ man vielen und grossen Wust aus dem Leibe treiben kan; Eben also wird manchen Spieler/ der nicht nachlassen will/ mit wenig Karten Blättern/ 2 oder 3 Würffeln ein grosser voller Beutle mit Geld fein sauber ausgeleeret/ und noch drüber groß Unheil gestifftet.</p><p>Gerlach. cent. 1. apothegm. 76.</p><p>Welches auch Johannem Covarium, dem der König Casimirus in Pohlen im Würffel-Spiehl eine grosse Summa Geldes abgewonnen/ zu solchen Unsinn gebracht / daß er den König/ ungeachtet er sein Minister, drüber eine Ohrfeige gab/ und die Flucht ergriffe/ aber erhaschet/ und als einer/ der ein Crimen laesae Majestatis begangen/ dargestellet wurde; allein der König perdonirte ihn / sagende: Ego magis reus sum, qui status mei oblitus fui; desistere debuissem ab ejusmodi ludo illicito; accepta haec injuria mihi sit imposterum admonitio, ut abstineam ab ejusmodi indecentibus rebus.</p><p>Zinkgref, apopht. p. 380.</p><p>Erasmus Francisci, in seinem Neu-polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. disc. 24. p. 623. setzet ein gut Recept, wie die Weiber ihren verthulichen Männern das Karten-Spiehl abgewehnen sollen/ nemlich ein Weib solte ihren Mañ/ indem er in der Karten spiehlete/ mit einer Ruthen / womit eine Hure ausgestäupet worden/ heimlich anrühren/ alsdenn würde er sein Lebelang einen Abscheu vor den Karten-Spiel haben/ welches weñ es probat wäre/ die Scharffrichter ein gut Accidens von solchen Ruthen machen könten.</p><p>XLIII. Item die falsche Müntzmacher/ Kipper/ Wipper/ Granalirer und Müntz-Beschneider/ l. 1. 2. 3. C. de fals. mon. l. 8. & 9. ff. ad Leg.
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sern/ so den Leuthen das Geld mit falscher Karte / Würffeln/ Trichter/ Buch oder sonst betrüglichen Spiehl abgewinnen.
idem Carpzov. n. 92. & 39. Gehe, de falsis c. 1. th. 34.
Weil ohnee dem das Karten/ Würffel- und Bretspielen bey Geld- oder Gefängnis-Straffe verbothen ist.
Ordin. provinc, Saxon. de Anno 1555. tit. Topler und Spieler/ & Ord, polit. de Anno 1612. tit. von Spieh!. Carpzov. p. 3. q. 134. n. 18. & seqq. Add. Frid. Ernst Lehmann, tr. von Spiel-Recht/ per tot. Luft/ in Repert. Sax. p. 907. & seqq.
Denn die Karten und Würffel sind gleich den Pillen/ mit welchen/ auch nur in kleiner dosi eingenommen/ man vielen und grossen Wust aus dem Leibe treiben kan; Eben also wird manchen Spieler/ der nicht nachlassen will/ mit wenig Karten Blättern/ 2 oder 3 Würffeln ein grosser voller Beutle mit Geld fein sauber ausgeleeret/ und noch drüber groß Unheil gestifftet.
Gerlach. cent. 1. apothegm. 76.
Welches auch Johannem Covarium, dem der König Casimirus in Pohlen im Würffel-Spiehl eine grosse Summa Geldes abgewonnen/ zu solchen Unsinn gebracht / daß er den König/ ungeachtet er sein Minister, drüber eine Ohrfeige gab/ und die Flucht ergriffe/ aber erhaschet/ und als einer/ der ein Crimen laesae Majestatis begangen/ dargestellet wurde; allein der König perdonirte ihn / sagende: Ego magis reus sum, qui status mei oblitus fui; desistere debuissem ab ejusmodi ludo illicito; accepta haec injuria mihi sit imposterum admonitio, ut abstineam ab ejusmodi indecentibus rebus.
Zinkgref, apopht. p. 380.
Erasmus Francisci, in seinem Neu-polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. disc. 24. p. 623. setzet ein gut Recept, wie die Weiber ihren verthulichen Männern das Karten-Spiehl abgewehnen sollen/ nemlich ein Weib solte ihren Mañ/ indem er in der Karten spiehlete/ mit einer Ruthen / womit eine Hure ausgestäupet worden/ heimlich anrühren/ alsdenn würde er sein Lebelang einen Abscheu vor den Karten-Spiel haben/ welches weñ es probat wäre/ die Scharffrichter ein gut Accidens von solchen Ruthen machen könten.
XLIII. Item die falsche Müntzmacher/ Kipper/ Wipper/ Granalirer und Müntz-Beschneider/ l. 1. 2. 3. C. de fals. mon. l. 8. & 9. ff. ad Leg.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 893. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/899>, abgerufen am 22.11.2024.
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