Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Cornel. de fals. Clar. lib. 5. sent. § fals. n. 37. Jacob. de Bellovis. d. lib. 1. c. 8. n. 13. 14. & 15. von welchen im Capitel/ von Hinrichtung mit dem Schwerd/ weitläufftiger gehandelt wird. XLIV. Ferner diejenige/ so Diebe und andere schädliche Delinquenten aufnehmen / verbergen/ hausen und hegen/ wenn sie von ihren Unthaten Wissenschafft haben / denen nach Ergebung der Umstände gleichfals Geld/ Gefängnis/ zeitliche oder auch wohl ewige Landes - Verweisung zuerkant wird. Vid. Carpzov. q. 134. n. 46. 47. 62. 64 67. & seq. us[unleserliches Material] 70. XLV. Desgleichen die Pasquillanten, Famos - und Schand - Schrifftmacher / Schreiber/ Drücker und Anschlager/ wenn es auch gleich wahr wäre/ was in solcher Lästerschrifft gesetzet/ deren Straffe sich biß auf den Staupenschlag / und die ewige Landes - Verweisung erstrecket. Constit. Elect. Sax. 44. § fin. part 4 ibi[unleserliches Material] Dan. Moller, n. 5. Und verjähret sich die cognitio famosi libelli, Inhalt der Sächs. Rechte/ erst nach Verfliessung dreyßig Jahr/ Jahr und Tag. Const. Elect. 46. p. 4. Heigius, p. 2. quaest. 3. n. 10. XLVI. Weiter diejenige/ welche bößlicher und gefährlicher weise die Untermarckungen/ Reynung/ Grentzbäume/ Mahl - oder Marck - Steine ausheben / verrücken/ abhauen/ abthun oder verändern. P. H. O. art. 144. ibi[unleserliches Material] Dan. Clasen, p. 453. Zumahlen wenn es an der Land - Gräntze geschicht/ oder das Verbrechen gar groß ist/ da der Staupenschlag und ewige Landes - Verweisung/ Lud. Fachs, differ. 65. in andern geringern aber/ Geld- oder Gefängnis - Straffe pfleget erkant zu werden. Carpzov. p. 2. q. 83. n. 67. 69. 71. 72. 73. & 74. Vor Alters bey den Römern muste/ secundum tenorem Legis Agrariae, der jenige / so die Grentz - oder Marck - Steine dolo malo verrückt/ vor iedweden 50. Gülden zur Straffe erlegen/ L. 3. in fin. ff. de term. moto. Wenn er es aber gethan hätte/ des andern Acker/ und dessen Gerechtigkeit dadurch an sich zubringen / ward er mit der Relegation oder Fustigation beleget / L. 2. ff. de term. mot. ibi[unleserliches Material] Brunnemann, Clarus lib. 5 sent. §. ult. q. 83. n. 10. Derienige/ welcher die Grentz - Steine oder andere Uhrkunden aushebet/ und wegschaffet/ begehet zweyerley Diebstahl/ wird aber doch nicht als ein Cornel. de fals. Clar. lib. 5. sent. § fals. n. 37. Jacob. de Bellovis. d. lib. 1. c. 8. n. 13. 14. & 15. von welchen im Capitel/ von Hinrichtung mit dem Schwerd/ weitläufftiger gehandelt wird. XLIV. Ferner diejenige/ so Diebe und andere schädliche Delinquenten aufnehmen / verbergen/ hausen und hegen/ wenn sie von ihren Unthaten Wissenschafft haben / denen nach Ergebung der Umstände gleichfals Geld/ Gefängnis/ zeitliche oder auch wohl ewige Landes - Verweisung zuerkant wird. Vid. Carpzov. q. 134. n. 46. 47. 62. 64 67. & seq. us[unleserliches Material] 70. XLV. Desgleichen die Pasquillanten, Famos - und Schand - Schrifftmacher / Schreiber/ Drücker und Anschlager/ wenn es auch gleich wahr wäre/ was in solcher Lästerschrifft gesetzet/ deren Straffe sich biß auf den Staupenschlag / und die ewige Landes - Verweisung erstrecket. Constit. Elect. Sax. 44. § fin. part 4 ibi[unleserliches Material] Dan. Moller, n. 5. Und verjähret sich die cognitio famosi libelli, Inhalt der Sächs. Rechte/ erst nach Verfliessung dreyßig Jahr/ Jahr und Tag. Const. Elect. 46. p. 4. Heigius, p. 2. quaest. 3. n. 10. XLVI. Weiter diejenige/ welche bößlicher und gefährlicher weise die Untermarckungen/ Reynung/ Grentzbäume/ Mahl - oder Marck - Steine ausheben / verrücken/ abhauen/ abthun oder verändern. P. H. O. art. 144. ibi[unleserliches Material] Dan. Clasen, p. 453. Zumahlen wenn es an der Land - Gräntze geschicht/ oder das Verbrechen gar groß ist/ da der Staupenschlag und ewige Landes - Verweisung/ Lud. Fachs, differ. 65. in andern geringern aber/ Geld- oder Gefängnis - Straffe pfleget erkant zu werden. Carpzov. p. 2. q. 83. n. 67. 69. 71. 72. 73. & 74. Vor Alters bey den Römern muste/ secundum tenorem Legis Agrariae, der jenige / so die Grentz - oder Marck - Steine dolo malo verrückt/ vor iedweden 50. Gülden zur Straffe erlegen/ L. 3. in fin. ff. de term. moto. Wenn er es aber gethan hätte/ des andern Acker/ und dessen Gerechtigkeit dadurch an sich zubringen / ward er mit der Relegation oder Fustigation beleget / L. 2. ff. de term. mot. ibi[unleserliches Material] Brunnemann, Clarus lib. 5 sent. §. ult. q. 83. n. 10. Derienige/ welcher die Grentz - Steine oder andere Uhrkunden aushebet/ und wegschaffet/ begehet zweyerley Diebstahl/ wird aber doch nicht als ein <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0900" n="894"/> Cornel. de fals. Clar. lib. 5. sent. § fals. n. 37. Jacob. de Bellovis. d. lib. 1. c. 8. n. 13. 14. & 15. von welchen im Capitel/ von Hinrichtung mit dem Schwerd/ weitläufftiger gehandelt wird.</p> <p>XLIV. Ferner diejenige/ so Diebe und andere schädliche Delinquenten aufnehmen / verbergen/ hausen und hegen/ wenn sie von ihren Unthaten Wissenschafft haben / denen nach Ergebung der Umstände gleichfals Geld/ Gefängnis/ zeitliche oder auch wohl ewige Landes - Verweisung zuerkant wird.</p> <p>Vid. Carpzov. q. 134. n. 46. 47. 62. 64 67. & seq. us<gap reason="illegible"/> 70.</p> <p>XLV. Desgleichen die Pasquillanten, Famos - und Schand - Schrifftmacher / Schreiber/ Drücker und Anschlager/ wenn es auch gleich wahr wäre/ was in solcher Lästerschrifft gesetzet/ deren Straffe sich biß auf den Staupenschlag / und die ewige Landes - Verweisung erstrecket.</p> <p>Constit. Elect. Sax. 44. § fin. part 4 ibi<gap reason="illegible"/> Dan. Moller, n. 5.</p> <p>Und verjähret sich die cognitio famosi libelli, Inhalt der Sächs. Rechte/ erst nach Verfliessung dreyßig Jahr/ Jahr und Tag.</p> <p>Const. Elect. 46. p. 4. Heigius, p. 2. quaest. 3. n. 10.</p> <p>XLVI. Weiter diejenige/ welche bößlicher und gefährlicher weise die Untermarckungen/ Reynung/ Grentzbäume/ Mahl - oder Marck - Steine ausheben / verrücken/ abhauen/ abthun oder verändern.</p> <p>P. H. O. art. 144. ibi<gap reason="illegible"/> Dan. Clasen, p. 453.</p> <p>Zumahlen wenn es an der Land - Gräntze geschicht/ oder das Verbrechen gar groß ist/ da der Staupenschlag und ewige Landes - Verweisung/ Lud. Fachs, differ. 65. in andern geringern aber/ Geld- oder Gefängnis - Straffe pfleget erkant zu werden.</p> <p>Carpzov. p. 2. q. 83. n. 67. 69. 71. 72. 73. & 74.</p> <p>Vor Alters bey den Römern muste/ secundum tenorem Legis Agrariae, der jenige / so die Grentz - oder Marck - Steine dolo malo verrückt/ vor iedweden 50. Gülden zur Straffe erlegen/ L. 3. in fin. ff. de term. moto. Wenn er es aber gethan hätte/ des andern Acker/ und dessen Gerechtigkeit dadurch an sich zubringen / ward er mit der Relegation oder Fustigation beleget /</p> <p>L. 2. ff. de term. mot. ibi<gap reason="illegible"/> Brunnemann, Clarus lib. 5 sent. §. ult. q. 83. n. 10.</p> <p>Derienige/ welcher die Grentz - Steine oder andere Uhrkunden aushebet/ und wegschaffet/ begehet zweyerley Diebstahl/ wird aber doch nicht als ein </p> </div> </body> </text> </TEI> [894/0900]
Cornel. de fals. Clar. lib. 5. sent. § fals. n. 37. Jacob. de Bellovis. d. lib. 1. c. 8. n. 13. 14. & 15. von welchen im Capitel/ von Hinrichtung mit dem Schwerd/ weitläufftiger gehandelt wird.
XLIV. Ferner diejenige/ so Diebe und andere schädliche Delinquenten aufnehmen / verbergen/ hausen und hegen/ wenn sie von ihren Unthaten Wissenschafft haben / denen nach Ergebung der Umstände gleichfals Geld/ Gefängnis/ zeitliche oder auch wohl ewige Landes - Verweisung zuerkant wird.
Vid. Carpzov. q. 134. n. 46. 47. 62. 64 67. & seq. us_ 70.
XLV. Desgleichen die Pasquillanten, Famos - und Schand - Schrifftmacher / Schreiber/ Drücker und Anschlager/ wenn es auch gleich wahr wäre/ was in solcher Lästerschrifft gesetzet/ deren Straffe sich biß auf den Staupenschlag / und die ewige Landes - Verweisung erstrecket.
Constit. Elect. Sax. 44. § fin. part 4 ibi_ Dan. Moller, n. 5.
Und verjähret sich die cognitio famosi libelli, Inhalt der Sächs. Rechte/ erst nach Verfliessung dreyßig Jahr/ Jahr und Tag.
Const. Elect. 46. p. 4. Heigius, p. 2. quaest. 3. n. 10.
XLVI. Weiter diejenige/ welche bößlicher und gefährlicher weise die Untermarckungen/ Reynung/ Grentzbäume/ Mahl - oder Marck - Steine ausheben / verrücken/ abhauen/ abthun oder verändern.
P. H. O. art. 144. ibi_ Dan. Clasen, p. 453.
Zumahlen wenn es an der Land - Gräntze geschicht/ oder das Verbrechen gar groß ist/ da der Staupenschlag und ewige Landes - Verweisung/ Lud. Fachs, differ. 65. in andern geringern aber/ Geld- oder Gefängnis - Straffe pfleget erkant zu werden.
Carpzov. p. 2. q. 83. n. 67. 69. 71. 72. 73. & 74.
Vor Alters bey den Römern muste/ secundum tenorem Legis Agrariae, der jenige / so die Grentz - oder Marck - Steine dolo malo verrückt/ vor iedweden 50. Gülden zur Straffe erlegen/ L. 3. in fin. ff. de term. moto. Wenn er es aber gethan hätte/ des andern Acker/ und dessen Gerechtigkeit dadurch an sich zubringen / ward er mit der Relegation oder Fustigation beleget /
L. 2. ff. de term. mot. ibi_ Brunnemann, Clarus lib. 5 sent. §. ult. q. 83. n. 10.
Derienige/ welcher die Grentz - Steine oder andere Uhrkunden aushebet/ und wegschaffet/ begehet zweyerley Diebstahl/ wird aber doch nicht als ein
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