Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.bitte thun/ und dann drey Tage im Gefängnis mit Wasser und Brod gespeiset werden: Zum andern mahl aber ihn die Zunge mit einen glüenden Eysen durchstochen/ und bis aufs Hembt ausgezogen/ und aus den vereinigten Provintzen verbannet werden solle. Holl. Kriegs-Recht art. 1. Papp. in Corp. Jur. milit. p. 275. Durch gantz Italien ist gebräuchlich/ daß man die Gotteslästerer auf die Galeen schmiedet. Farinac. tr. Crim. lib. 1. tit. 3. q. 20. n. 67. VIII. Die AEgypter haben denen Uberläufern und Verräthern die Zunge ausgeschnitten. Diodor-Siculus lib. 2. Bibliothec. cap. 3. Alexandr. ab Alexaud. lib. 2. Gen. dier. c. 13. p. 180. Waremund. ab Ehrenberg in tract. pro foeder. c. 2. n. 80. IX. Artaxerxes ist den Lügen so feind gewesen/ daß er auch einsmahl eines Lügners Zunge mit drey Nageln an einen Pfal hefften lassen. Cit. Alexand. lib 6. c. 10. pag. 896. Plut arch. in ipsius vita. X. Die Alte Teutschen haben auch ein scharfes Recht wieder alle liederliche Zungen-Drescher ergehen lassen: Indem sie ihnen die Augen ausgestochen/ das Maul zugenehet/ oder die Zunge gar aus den Rachen geschnitten. Joh. Stiefler. Geistl. Historien-Schatz cap. 11. pag. 812. XI. In der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung/ Caroli V. art. 198. wird dieser Straffe auch gedacht/ so viel die formirung der Urthel betrifft. Als aber wider die Gottesschwerer und Lästerer vorher art. 106. und in den Reichs-Abscheiden / de Annis 1548. & 1557. tit. 1. §. 2. gesetzet worden/ daß dieselbe nach Gelegenheit/ und Gestalt der Personen und Lästerung an Leib/ Leben oder Gliedern gestrafft werden solten/ der Zungen aber nicht ausdrücklich gedacht / hat der Chur-Fürst zu Sachsen Constit. 1. part. 4. diese Erleuterung hinzugethan: ibi: Jedoch mit dieser Erklärung/ daß die Wörter/ mit Benehmung etlicher Glieder/ auf die Zunge/ damit solche Lästerung verwirckt/ zu verstehen sey. Welche auch nachgehends durch das Torgauische Ausschreiben/ Anno 1583. confirmiret/ und in der Landes-Ordnung/ Anno 1612. tit. 2. wiederholet worden. vid. Corp. Jur. Saxon. p. 285. Und hat zu der Zeit der Churfl. Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig folgender Gestalt gen Lützen M. Majo 1579. gesprochen: So möchte sie deß- bitte thun/ und dann drey Tage im Gefängnis mit Wasser und Brod gespeiset werden: Zum andern mahl aber ihn die Zunge mit einen glüenden Eysen durchstochen/ und bis aufs Hembt ausgezogen/ und aus den vereinigten Provintzen verbannet werden solle. Holl. Kriegs-Recht art. 1. Papp. in Corp. Jur. milit. p. 275. Durch gantz Italien ist gebräuchlich/ daß man die Gotteslästerer auf die Galeen schmiedet. Farinac. tr. Crim. lib. 1. tit. 3. q. 20. n. 67. VIII. Die AEgypter haben denen Uberläufern und Verräthern die Zunge ausgeschnitten. Diodor-Siculus lib. 2. Bibliothec. cap. 3. Alexandr. ab Alexaud. lib. 2. Gen. dier. c. 13. p. 180. Waremund. ab Ehrenberg in tract. pro foeder. c. 2. n. 80. IX. Artaxerxes ist den Lügen so feind gewesen/ daß er auch einsmahl eines Lügners Zunge mit drey Nageln an einen Pfal hefften lassen. Cit. Alexand. lib 6. c. 10. pag. 896. Plut arch. in ipsius vita. X. Die Alte Teutschen haben auch ein scharfes Recht wieder alle liederliche Zungen-Drescher ergehen lassen: Indem sie ihnen die Augen ausgestochen/ das Maul zugenehet/ oder die Zunge gar aus den Rachen geschnitten. Joh. Stiefler. Geistl. Historien-Schatz cap. 11. pag. 812. XI. In der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung/ Caroli V. art. 198. wird dieser Straffe auch gedacht/ so viel die formirung der Urthel betrifft. Als aber wider die Gottesschwerer und Lästerer vorher art. 106. und in den Reichs-Abscheiden / de Annis 1548. & 1557. tit. 1. §. 2. gesetzet worden/ daß dieselbe nach Gelegenheit/ und Gestalt der Personen und Lästerung an Leib/ Leben oder Gliedern gestrafft werden solten/ der Zungen aber nicht ausdrücklich gedacht / hat der Chur-Fürst zu Sachsen Constit. 1. part. 4. diese Erleuterung hinzugethan: ibi: Jedoch mit dieser Erklärung/ daß die Wörter/ mit Benehmung etlicher Glieder/ auf die Zunge/ damit solche Lästerung verwirckt/ zu verstehen sey. Welche auch nachgehends durch das Torgauische Ausschreiben/ Anno 1583. confirmiret/ und in der Landes-Ordnung/ Anno 1612. tit. 2. wiederholet worden. vid. Corp. Jur. Saxon. p. 285. Und hat zu der Zeit der Churfl. Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig folgender Gestalt gen Lützen M. Majo 1579. gesprochen: So möchte sie deß- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0951" n="945"/> bitte thun/ und dann drey Tage im Gefängnis mit Wasser und Brod gespeiset werden: Zum andern mahl aber ihn die Zunge mit einen glüenden Eysen durchstochen/ und bis aufs Hembt ausgezogen/ und aus den vereinigten Provintzen verbannet werden solle.</p> <p>Holl. Kriegs-Recht art. 1. Papp. in Corp. Jur. milit. p. 275.</p> <p>Durch gantz Italien ist gebräuchlich/ daß man die Gotteslästerer auf die Galeen schmiedet.</p> <p>Farinac. tr. Crim. lib. 1. tit. 3. q. 20. n. 67.</p> <p>VIII. Die AEgypter haben denen Uberläufern und Verräthern die Zunge ausgeschnitten.</p> <p>Diodor-Siculus lib. 2. Bibliothec. cap. 3. Alexandr. ab Alexaud. lib. 2. Gen. dier. c. 13. p. 180. Waremund. ab Ehrenberg in tract. pro foeder. c. 2. n. 80.</p> <p>IX. Artaxerxes ist den Lügen so feind gewesen/ daß er auch einsmahl eines Lügners Zunge mit drey Nageln an einen Pfal hefften lassen.</p> <p>Cit. Alexand. lib 6. c. 10. pag. 896. Plut arch. in ipsius vita.</p> <p>X. Die Alte Teutschen haben auch ein scharfes Recht wieder alle liederliche Zungen-Drescher ergehen lassen: Indem sie ihnen die Augen ausgestochen/ das Maul zugenehet/ oder die Zunge gar aus den Rachen geschnitten.</p> <p>Joh. Stiefler. Geistl. Historien-Schatz cap. 11. pag. 812.</p> <p>XI. In der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung/ Caroli V. art. 198. wird dieser Straffe auch gedacht/ so viel die formirung der Urthel betrifft. Als aber wider die Gottesschwerer und Lästerer vorher art. 106. und in den Reichs-Abscheiden / de Annis 1548. & 1557. tit. 1. §. 2. gesetzet worden/ daß dieselbe nach Gelegenheit/ und Gestalt der Personen und Lästerung an Leib/ Leben oder Gliedern gestrafft werden solten/ der Zungen aber nicht ausdrücklich gedacht / hat der Chur-Fürst zu Sachsen Constit. 1. part. 4. diese Erleuterung hinzugethan: ibi: Jedoch mit dieser Erklärung/ daß die Wörter/ mit Benehmung etlicher Glieder/ auf die Zunge/ damit solche Lästerung verwirckt/ zu verstehen sey. Welche auch nachgehends durch das Torgauische Ausschreiben/ Anno 1583. confirmiret/ und in der Landes-Ordnung/ Anno 1612. tit. 2. wiederholet worden.</p> <p>vid. Corp. Jur. Saxon. p. 285.</p> <p>Und hat zu der Zeit der Churfl. Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig folgender Gestalt gen Lützen M. Majo 1579. gesprochen: So möchte sie deß- </p> </div> </body> </text> </TEI> [945/0951]
bitte thun/ und dann drey Tage im Gefängnis mit Wasser und Brod gespeiset werden: Zum andern mahl aber ihn die Zunge mit einen glüenden Eysen durchstochen/ und bis aufs Hembt ausgezogen/ und aus den vereinigten Provintzen verbannet werden solle.
Holl. Kriegs-Recht art. 1. Papp. in Corp. Jur. milit. p. 275.
Durch gantz Italien ist gebräuchlich/ daß man die Gotteslästerer auf die Galeen schmiedet.
Farinac. tr. Crim. lib. 1. tit. 3. q. 20. n. 67.
VIII. Die AEgypter haben denen Uberläufern und Verräthern die Zunge ausgeschnitten.
Diodor-Siculus lib. 2. Bibliothec. cap. 3. Alexandr. ab Alexaud. lib. 2. Gen. dier. c. 13. p. 180. Waremund. ab Ehrenberg in tract. pro foeder. c. 2. n. 80.
IX. Artaxerxes ist den Lügen so feind gewesen/ daß er auch einsmahl eines Lügners Zunge mit drey Nageln an einen Pfal hefften lassen.
Cit. Alexand. lib 6. c. 10. pag. 896. Plut arch. in ipsius vita.
X. Die Alte Teutschen haben auch ein scharfes Recht wieder alle liederliche Zungen-Drescher ergehen lassen: Indem sie ihnen die Augen ausgestochen/ das Maul zugenehet/ oder die Zunge gar aus den Rachen geschnitten.
Joh. Stiefler. Geistl. Historien-Schatz cap. 11. pag. 812.
XI. In der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung/ Caroli V. art. 198. wird dieser Straffe auch gedacht/ so viel die formirung der Urthel betrifft. Als aber wider die Gottesschwerer und Lästerer vorher art. 106. und in den Reichs-Abscheiden / de Annis 1548. & 1557. tit. 1. §. 2. gesetzet worden/ daß dieselbe nach Gelegenheit/ und Gestalt der Personen und Lästerung an Leib/ Leben oder Gliedern gestrafft werden solten/ der Zungen aber nicht ausdrücklich gedacht / hat der Chur-Fürst zu Sachsen Constit. 1. part. 4. diese Erleuterung hinzugethan: ibi: Jedoch mit dieser Erklärung/ daß die Wörter/ mit Benehmung etlicher Glieder/ auf die Zunge/ damit solche Lästerung verwirckt/ zu verstehen sey. Welche auch nachgehends durch das Torgauische Ausschreiben/ Anno 1583. confirmiret/ und in der Landes-Ordnung/ Anno 1612. tit. 2. wiederholet worden.
vid. Corp. Jur. Saxon. p. 285.
Und hat zu der Zeit der Churfl. Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig folgender Gestalt gen Lützen M. Majo 1579. gesprochen: So möchte sie deß-
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 945. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/951>, abgerufen am 16.07.2024. |