Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.ihm mit allen Ernst untersaget/ sich ausserhalb Landes die Zeit seines Lebens aufzuhalten/ damit nicht künfftig/ wenn er zum andern mahl wiederkomme/ die Straffe des Staupenschlages/ Inhalts Chur Fürstl. Sächß. Constitution, an ihm volstrecket werden möge. V. R. W. Carpzov. d. const. 48. def. 15. XXIV. Begebe es sich den auch/ daß solche Person entwerder durch einen Unfall / oder aber auch Meineydes halber/ diese 2. Finger schon verlohren hätte/ werden derselben nicht noch andere zween abgehauen [wie wohl teste Colero part. 1. Decis. 114. n. 9. der Schöppen-Stuehl zu Jena Anno 1579. M. Novemb. also gesprochen] sondern diese in eine andere Straffe verwandelt/ als etwan in den Staupenschlag/ wie Hartmann Pistor. obs. 188. n. 3. will/ oder aber/ wie Carpzov. Quaest. 47. n. 37. & q. 40. n. 47. am besten davor hält/ daß in solchen Fall dem Reo die Leibes-Straffe gar erlassen/ doch nach geschworner Urphede des Landes wieder zu verweisen/ mit der angehengten Commination, Bedroh - und Verwarnung/ daß wen er sich wieder einschleichen oder betreten lassen würde/ er so dann unfehlbarlich den Staupenschlag bekommen solte. Henr. Günth. Bottich. disp. Inaug. de Amput. memb. in his, qui delinq. th. 18. XXV. Ferner finden sich auch zauberische Abschneidungen der Finger/ als der Diebes-Däume. Tiraquell. de Nobil. c. 20. n. 114. Joh. Praetorius de pollice pag. 151. Imgleichen wenn Räuber und Mörder schwangere Weiber bekommen/ dieselbe aufschneiden/ die Kinder aus dero Leibern nehmen/ ihnen die Hände abhacken / die Finger mit Wachs/ in des bösen Feinder Nahmen/ überziehen/ und Diebes-Lichter draus machen/ welche sie in den Häusern/ da sie stehlens halber ein brechen/ anzünden/ und da durch machen/ daß die Leute in einen tiefen Schlaff fallen/ und sich nicht ermuntern können. Carpzov. part. 1. pr. Crim. quaest. 22. n. 59. 60. 61. Alwo er n. 62. folgendes Urtheil/ so der Schöppen-Stuehl zu Leipzig Anno 1605 mens. Novemb. nach Wolckenstein gesprochen/ anführet: Hat M. W. in scharffer Frage bekand/ daß er nebst seinem Gesellens Z. S. Eheweib uf der Strassen erwordet/ und ins Wasser geschleifft/ dieselbe aber zuvor ausgezogen/ und ihr mit seinem Messer ein Stück aus dem Halse/ und die lincke Brust abgeschnitten / sein Geselle aber mit seiner Art ihr den ihm mit allen Ernst untersaget/ sich ausserhalb Landes die Zeit seines Lebens aufzuhalten/ damit nicht künfftig/ wenn er zum andern mahl wiederkomme/ die Straffe des Staupenschlages/ Inhalts Chur Fürstl. Sächß. Constitution, an ihm volstrecket werden möge. V. R. W. Carpzov. d. const. 48. def. 15. XXIV. Begebe es sich den auch/ daß solche Person entwerder durch einen Unfall / oder aber auch Meineydes halber/ diese 2. Finger schon verlohren hätte/ werden derselben nicht noch andere zween abgehauen [wie wohl teste Colero part. 1. Decis. 114. n. 9. der Schöppen-Stuehl zu Jena Anno 1579. M. Novemb. also gesprochen] sondern diese in eine andere Straffe verwandelt/ als etwan in den Staupenschlag/ wie Hartmann Pistor. obs. 188. n. 3. will/ oder aber/ wie Carpzov. Quaest. 47. n. 37. & q. 40. n. 47. am besten davor hält/ daß in solchen Fall dem Reo die Leibes-Straffe gar erlassen/ doch nach geschworner Urphede des Landes wieder zu verweisen/ mit der angehengten Commination, Bedroh - und Verwarnung/ daß wen er sich wieder einschleichen oder betreten lassen würde/ er so dann unfehlbarlich den Staupenschlag bekommen solte. Henr. Günth. Bottich. disp. Inaug. de Amput. memb. in his, qui delinq. th. 18. XXV. Ferner finden sich auch zauberische Abschneidungen der Finger/ als der Diebes-Däume. Tiraquell. de Nobil. c. 20. n. 114. Joh. Praetorius de pollice pag. 151. Imgleichen wenn Räuber und Mörder schwangere Weiber bekommen/ dieselbe aufschneiden/ die Kinder aus dero Leibern nehmen/ ihnen die Hände abhacken / die Finger mit Wachs/ in des bösen Feinder Nahmen/ überziehen/ und Diebes-Lichter draus machen/ welche sie in den Häusern/ da sie stehlens halber ein brechen/ anzünden/ und da durch machen/ daß die Leute in einen tiefen Schlaff fallen/ und sich nicht ermuntern können. Carpzov. part. 1. pr. Crim. quaest. 22. n. 59. 60. 61. Alwo er n. 62. folgendes Urtheil/ so der Schöppen-Stuehl zu Leipzig Anno 1605 mens. Novemb. nach Wolckenstein gesprochen/ anführet: Hat M. W. in scharffer Frage bekand/ daß er nebst seinem Gesellens Z. S. Eheweib uf der Strassen erwordet/ und ins Wasser geschleifft/ dieselbe aber zuvor ausgezogen/ und ihr mit seinem Messer ein Stück aus dem Halse/ und die lincke Brust abgeschnitten / sein Geselle aber mit seiner Art ihr den <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0977" n="971"/> ihm mit allen Ernst untersaget/ sich ausserhalb Landes die Zeit seines Lebens aufzuhalten/ damit nicht künfftig/ wenn er zum andern mahl wiederkomme/ die Straffe des Staupenschlages/ Inhalts Chur Fürstl. Sächß. Constitution, an ihm volstrecket werden möge. V. R. W.</p> <p>Carpzov. d. const. 48. def. 15.</p> <p>XXIV. Begebe es sich den auch/ daß solche Person entwerder durch einen Unfall / oder aber auch Meineydes halber/ diese 2. Finger schon verlohren hätte/ werden derselben nicht noch andere zween abgehauen [wie wohl teste Colero part. 1. Decis. 114. n. 9. der Schöppen-Stuehl zu Jena Anno 1579. M. Novemb. also gesprochen] sondern diese in eine andere Straffe verwandelt/ als etwan in den Staupenschlag/ wie Hartmann Pistor. obs. 188. n. 3. will/ oder aber/ wie Carpzov. Quaest. 47. n. 37. & q. 40. n. 47. am besten davor hält/ daß in solchen Fall dem Reo die Leibes-Straffe gar erlassen/ doch nach geschworner Urphede des Landes wieder zu verweisen/ mit der angehengten Commination, Bedroh - und Verwarnung/ daß wen er sich wieder einschleichen oder betreten lassen würde/ er so dann unfehlbarlich den Staupenschlag bekommen solte.</p> <p>Henr. Günth. Bottich. disp. Inaug. de Amput. memb. in his, qui delinq. th. 18.</p> <p>XXV. Ferner finden sich auch zauberische Abschneidungen der Finger/ als der Diebes-Däume.</p> <p>Tiraquell. de Nobil. c. 20. n. 114. Joh. Praetorius de pollice pag. 151.</p> <p>Imgleichen wenn Räuber und Mörder schwangere Weiber bekommen/ dieselbe aufschneiden/ die Kinder aus dero Leibern nehmen/ ihnen die Hände abhacken / die Finger mit Wachs/ in des bösen Feinder Nahmen/ überziehen/ und Diebes-Lichter draus machen/ welche sie in den Häusern/ da sie stehlens halber ein brechen/ anzünden/ und da durch machen/ daß die Leute in einen tiefen Schlaff fallen/ und sich nicht ermuntern können.</p> <p>Carpzov. part. 1. pr. Crim. quaest. 22. n. 59. 60. 61.</p> <p>Alwo er n. 62. folgendes Urtheil/ so der Schöppen-Stuehl zu Leipzig Anno 1605 mens. Novemb. nach Wolckenstein gesprochen/ anführet: Hat M. W. in scharffer Frage bekand/ daß er nebst seinem Gesellens Z. S. Eheweib uf der Strassen erwordet/ und ins Wasser geschleifft/ dieselbe aber zuvor ausgezogen/ und ihr mit seinem Messer ein Stück aus dem Halse/ und die lincke Brust abgeschnitten / sein Geselle aber mit seiner Art ihr den </p> </div> </body> </text> </TEI> [971/0977]
ihm mit allen Ernst untersaget/ sich ausserhalb Landes die Zeit seines Lebens aufzuhalten/ damit nicht künfftig/ wenn er zum andern mahl wiederkomme/ die Straffe des Staupenschlages/ Inhalts Chur Fürstl. Sächß. Constitution, an ihm volstrecket werden möge. V. R. W.
Carpzov. d. const. 48. def. 15.
XXIV. Begebe es sich den auch/ daß solche Person entwerder durch einen Unfall / oder aber auch Meineydes halber/ diese 2. Finger schon verlohren hätte/ werden derselben nicht noch andere zween abgehauen [wie wohl teste Colero part. 1. Decis. 114. n. 9. der Schöppen-Stuehl zu Jena Anno 1579. M. Novemb. also gesprochen] sondern diese in eine andere Straffe verwandelt/ als etwan in den Staupenschlag/ wie Hartmann Pistor. obs. 188. n. 3. will/ oder aber/ wie Carpzov. Quaest. 47. n. 37. & q. 40. n. 47. am besten davor hält/ daß in solchen Fall dem Reo die Leibes-Straffe gar erlassen/ doch nach geschworner Urphede des Landes wieder zu verweisen/ mit der angehengten Commination, Bedroh - und Verwarnung/ daß wen er sich wieder einschleichen oder betreten lassen würde/ er so dann unfehlbarlich den Staupenschlag bekommen solte.
Henr. Günth. Bottich. disp. Inaug. de Amput. memb. in his, qui delinq. th. 18.
XXV. Ferner finden sich auch zauberische Abschneidungen der Finger/ als der Diebes-Däume.
Tiraquell. de Nobil. c. 20. n. 114. Joh. Praetorius de pollice pag. 151.
Imgleichen wenn Räuber und Mörder schwangere Weiber bekommen/ dieselbe aufschneiden/ die Kinder aus dero Leibern nehmen/ ihnen die Hände abhacken / die Finger mit Wachs/ in des bösen Feinder Nahmen/ überziehen/ und Diebes-Lichter draus machen/ welche sie in den Häusern/ da sie stehlens halber ein brechen/ anzünden/ und da durch machen/ daß die Leute in einen tiefen Schlaff fallen/ und sich nicht ermuntern können.
Carpzov. part. 1. pr. Crim. quaest. 22. n. 59. 60. 61.
Alwo er n. 62. folgendes Urtheil/ so der Schöppen-Stuehl zu Leipzig Anno 1605 mens. Novemb. nach Wolckenstein gesprochen/ anführet: Hat M. W. in scharffer Frage bekand/ daß er nebst seinem Gesellens Z. S. Eheweib uf der Strassen erwordet/ und ins Wasser geschleifft/ dieselbe aber zuvor ausgezogen/ und ihr mit seinem Messer ein Stück aus dem Halse/ und die lincke Brust abgeschnitten / sein Geselle aber mit seiner Art ihr den
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 971. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/977>, abgerufen am 16.06.2024. |