Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.CXXIV. Daß demnach das gemeine Kayser Recht/ item die Peinliche Hals Gerichts Ordnung Caroli V. Imp. und das Sachsische Recht der Straffe halber/ überein kommen/ ausgenommen die Verstossung des Weibes Bildes ins Kloster/ weil bey den Evangelischen dergleichen Nonnen Clöster/ wie bey den Catholiken/ man nicht mehr hat/ drum auch in den Sächsischen Orthen und sonsten an statt dessen der Staupenschlag und die ewige Landesverweisung erkannt und gesprochen wird. Petr. Heig. p. 2. q. 29. 72. Wesenb. in parat. ff. ad Leg. Jul. de adult. n. 19. Joh. Volck. Bechmann tom. 2. p. 2. Exerc. Exot. 9. pag. 213. n. 20. Matth. Berlich. p. 4. concl. 27. n. 25. Joh. Philip. ad decis. Elect. Sax. decis. 82. obs. 1. num. 12.CXXV. Begebe es sich aber daß ein lediger Kerl/ oder ein Wittwer mit eines andern Ehefrauen wircklich zu thun gehabt hätte/ welches man einen einfachen Ehebruch nennet/ wird der Thäter dennoch mit dem Schwerd vom Leben zum Tode gebracht: weil die Worte in Novell. 134. c. 10. indifferenter und ohne Unterscheid/ ob der Verbrecher beweibet oder ledig sey/ lauten. Uber dieses auch der Ehebruch eigentlich an eine verehlichte Weibesperson begangen/ und durch solche unzuläßige werden/ welches billig mit dem Tode abzustraffen. L. inter liberos C. §. 1. ff. ad leg. Jul. de Adult. L. inter stuprum 101. ff. de V. S. L. 1. §. fin. ff. de Ventre inspic. Carpzov. p. 4. Jur. Pend. Forens. const. 19. def. 3. Jul. clar. in §. adulterium n. 2. Matth. Stephani ad art. 129. ordin crim. Caroli V.CXXVI. Ein Ehemann/ so mit einem ledigen Weibesbild/ es mag eine Jungfer / Wittbe oder gemeine Hure sey/ fleischliche Unzucht und Ehebruch getrieben / wird nicht am Leben gestraffet/ sondern mit Staupen Schlägen des Landes ewig verwiesen. Coler. part. 1. Decis. 176. n. 21. &. seqq. Heig. d. q. 29. n. 5. & seqq.Carpzov. saepe dict. q. 53. n. 96. & seqq. us[unleserliches Material] 63. allwo er auff alle widrige Einwürffe antwortet/ und solche diluiret: & in I. P. F. part. 4. const. 19. def. 4. CXXIV. Daß demnach das gemeine Kayser Recht/ item die Peinliche Hals Gerichts Ordnung Caroli V. Imp. und das Sachsische Recht der Straffe halber/ überein kommen/ ausgenommen die Verstossung des Weibes Bildes ins Kloster/ weil bey den Evangelischen dergleichen Nonnen Clöster/ wie bey den Catholiken/ man nicht mehr hat/ drum auch in den Sächsischen Orthen und sonsten an statt dessen der Staupenschlag und die ewige Landesverweisung erkannt und gesprochen wird. Petr. Heig. p. 2. q. 29. 72. Wesenb. in parat. ff. ad Leg. Jul. de adult. n. 19. Joh. Volck. Bechmann tom. 2. p. 2. Exerc. Exot. 9. pag. 213. n. 20. Matth. Berlich. p. 4. concl. 27. n. 25. Joh. Philip. ad decis. Elect. Sax. decis. 82. obs. 1. num. 12.CXXV. Begebe es sich aber daß ein lediger Kerl/ oder ein Wittwer mit eines andern Ehefrauen wircklich zu thun gehabt hätte/ welches man einen einfachen Ehebruch nennet/ wird der Thäter dennoch mit dem Schwerd vom Leben zum Tode gebracht: weil die Worte in Novell. 134. c. 10. indifferenter und ohne Unterscheid/ ob der Verbrecher beweibet oder ledig sey/ lauten. Uber dieses auch der Ehebruch eigentlich an eine verehlichte Weibesperson begangen/ und durch solche unzuläßige werden/ welches billig mit dem Tode abzustraffen. L. inter liberos C. §. 1. ff. ad leg. Jul. de Adult. L. inter stuprum 101. ff. de V. S. L. 1. §. fin. ff. de Ventre inspic. Carpzov. p. 4. Jur. Pend. Forens. const. 19. def. 3. Jul. clar. in §. adulterium n. 2. Matth. Stephani ad art. 129. ordin crim. Caroli V.CXXVI. Ein Ehemann/ so mit einem ledigen Weibesbild/ es mag eine Jungfer / Wittbe oder gemeine Hure sey/ fleischliche Unzucht und Ehebruch getrieben / wird nicht am Leben gestraffet/ sondern mit Staupen Schlägen des Landes ewig verwiesen. Coler. part. 1. Decis. 176. n. 21. &. seqq. Heig. d. q. 29. n. 5. & seqq.Carpzov. saepè dict. q. 53. n. 96. & seqq. us[unleserliches Material] 63. allwo er auff alle widrige Einwürffe antwortet/ und solche diluiret: & in I. P. F. part. 4. const. 19. def. 4. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0105" n="95"/> <p>CXXIV. Daß demnach das gemeine Kayser Recht/ item die Peinliche Hals Gerichts Ordnung Caroli V. 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Begebe es sich aber daß ein lediger Kerl/ oder ein Wittwer mit eines andern Ehefrauen wircklich zu thun gehabt hätte/ welches man einen einfachen Ehebruch nennet/ wird der Thäter dennoch mit dem Schwerd vom Leben zum Tode gebracht: weil die Worte in Novell. 134. c. 10. indifferenter und ohne Unterscheid/ ob der Verbrecher beweibet oder ledig sey/ lauten. Uber dieses auch der Ehebruch eigentlich an eine verehlichte Weibesperson begangen/ und durch solche unzuläßige werden/ welches billig mit dem Tode abzustraffen.</p> <l>L. inter liberos C. §. 1. ff. ad leg. Jul. de Adult.</l> <l>L. inter stuprum 101. ff. de V. S.</l> <l>L. 1. §. fin. ff. de Ventre inspic.</l> <l>Carpzov. p. 4. Jur. Pend. Forens. const. 19. def. 3.</l> <l>Jul. clar. in §. adulterium n. 2.</l> <l>Matth. Stephani ad art. 129. ordin crim. Caroli V.</l> <p>CXXVI. 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CXXIV. Daß demnach das gemeine Kayser Recht/ item die Peinliche Hals Gerichts Ordnung Caroli V. Imp. und das Sachsische Recht der Straffe halber/ überein kommen/ ausgenommen die Verstossung des Weibes Bildes ins Kloster/ weil bey den Evangelischen dergleichen Nonnen Clöster/ wie bey den Catholiken/ man nicht mehr hat/ drum auch in den Sächsischen Orthen und sonsten an statt dessen der Staupenschlag und die ewige Landesverweisung erkannt und gesprochen wird.
Petr. Heig. p. 2. q. 29. 72. Wesenb. in parat. ff. ad Leg. Jul. de adult. n. 19. Joh. Volck. Bechmann tom. 2. p. 2. Exerc. Exot. 9. pag. 213. n. 20. Matth. Berlich. p. 4. concl. 27. n. 25. Joh. Philip. ad decis. Elect. Sax. decis. 82. obs. 1. num. 12. CXXV. Begebe es sich aber daß ein lediger Kerl/ oder ein Wittwer mit eines andern Ehefrauen wircklich zu thun gehabt hätte/ welches man einen einfachen Ehebruch nennet/ wird der Thäter dennoch mit dem Schwerd vom Leben zum Tode gebracht: weil die Worte in Novell. 134. c. 10. indifferenter und ohne Unterscheid/ ob der Verbrecher beweibet oder ledig sey/ lauten. Uber dieses auch der Ehebruch eigentlich an eine verehlichte Weibesperson begangen/ und durch solche unzuläßige werden/ welches billig mit dem Tode abzustraffen.
L. inter liberos C. §. 1. ff. ad leg. Jul. de Adult. L. inter stuprum 101. ff. de V. S. L. 1. §. fin. ff. de Ventre inspic. Carpzov. p. 4. Jur. Pend. Forens. const. 19. def. 3. Jul. clar. in §. adulterium n. 2. Matth. Stephani ad art. 129. ordin crim. Caroli V. CXXVI. Ein Ehemann/ so mit einem ledigen Weibesbild/ es mag eine Jungfer / Wittbe oder gemeine Hure sey/ fleischliche Unzucht und Ehebruch getrieben / wird nicht am Leben gestraffet/ sondern mit Staupen Schlägen des Landes ewig verwiesen.
Coler. part. 1. Decis. 176. n. 21. &. seqq. Heig. d. q. 29. n. 5. & seqq. Carpzov. saepè dict. q. 53. n. 96. & seqq. us_ 63. allwo er auff alle widrige Einwürffe antwortet/ und solche diluiret: & in I. P. F. part. 4. const. 19. def. 4.
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