Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Ehebruch/ wird derselbe mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Bittet aber der unvermögende Theil vor denselben/ wird der Schuldige im Gefängniß mit Ruthen zimlicher massen gezüchtiget/ und hernach auff einen gewöhnlichen Urfrieden desselben entlediget / aller massen die Churfürstl. Schöppen zu Leipzig also unterschiedliche mahl gesprochen/ teste CLXXXVII. Welches nicht allein angehet wenn eins der Ehegatten unvermögend ist / sondern auch wenn er/ da er es doch wohl könte/ aus Vorsatz seinem Ehegatten die eheliche Pflicht nicht leisten/ noch auch seiner Gnade haben wil/ weil er dadurch selber Ursach zum Ehebruch gegeben. Idem Carpzov. q. 61. n. 21. 22. & 23. Berlich. p. 4. concl. 27. n. 54. ibi[unleserliches Material] alleg. Laur. Tennin. in pract. caut. 6. n. 198.CLXXXVIII. Es ist aber nicht genung daß eins vorgiebt das andere wäre impotens und zu ehelichen Wercken untüchtig/ sondern der Beschuldigte muß es selber gestehen und bekennen/ wird auch wohl gar durch Aertzte und Barbierer besichtiget. vid. Bechmann. tom. 2. p. 2. Exerc. Exot. 9. pag. 218. n. 55. & Paul Zachiam lib. 3. qvaestion. medico-legal. tit. 1. q. 6. pag. 234. & 235.CLXXXIX. Ein lediger Burß der mit einem Eheweibe/ deren Mann zu ehelichen Wercken untüchtig ist/ oder auch der ihr die eheliche Pflicht nicht leisten wollen/ sich vermischet/ wird nicht am Leben/ sondern mit Staupenschlägen und ewiger Landes Verweisung bestrafft. Carpzov. q. 61. n. 24. & seqq. us[unleserliches Material] 29. CXC. Wenn der eine Ehegatte unsinnig ist/ den Aussatz oder sonst eine andere ansteckende unheilbare Kranckheit hat/ daß der andere seiner Beywohnung in langer Zeit nicht habhafft seyn können/ indem derselbe etwa ins Narrenhäußlein / ins Lazareth oder Sichenhauß gebracht werden müssen/ und der andere triebe Ehebruch mit einer ledigen Person/ wird derselbe nicht mit dem Schwerd gerichtet/ sondern mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Kähme aber der Ehegatte wieder zu seinen Verstand/ und intercedirte vor ihn/ bleibet es nur bey der zeitlichen Landes Verweisung und muß der unschuldige Theil ihm ausserhalb Landes mit wesentlicher Ehebruch/ wird derselbe mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Bittet aber der unvermögende Theil vor denselben/ wird der Schuldige im Gefängniß mit Ruthen zimlicher massen gezüchtiget/ und hernach auff einen gewöhnlichen Urfrieden desselben entlediget / aller massen die Churfürstl. Schöppen zu Leipzig also unterschiedliche mahl gesprochen/ teste CLXXXVII. Welches nicht allein angehet wenn eins der Ehegatten unvermögend ist / sondern auch wenn er/ da er es doch wohl könte/ aus Vorsatz seinem Ehegatten die eheliche Pflicht nicht leisten/ noch auch seiner Gnade haben wil/ weil er dadurch selber Ursach zum Ehebruch gegeben. Idem Carpzov. q. 61. n. 21. 22. & 23. Berlich. p. 4. concl. 27. n. 54. ibi[unleserliches Material] alleg. Laur. Tennin. in pract. caut. 6. n. 198.CLXXXVIII. Es ist aber nicht genung daß eins vorgiebt das andere wäre impotens und zu ehelichen Wercken untüchtig/ sondern der Beschuldigte muß es selber gestehen und bekennen/ wird auch wohl gar durch Aertzte und Barbierer besichtiget. vid. Bechmann. tom. 2. p. 2. Exerc. Exot. 9. pag. 218. n. 55. & Paul Zachiam lib. 3. qvaestion. medico-legal. tit. 1. q. 6. pag. 234. & 235.CLXXXIX. Ein lediger Burß der mit einem Eheweibe/ deren Mann zu ehelichen Wercken untüchtig ist/ oder auch der ihr die eheliche Pflicht nicht leisten wollen/ sich vermischet/ wird nicht am Leben/ sondern mit Staupenschlägen und ewiger Landes Verweisung bestrafft. Carpzov. q. 61. n. 24. & seqq. us[unleserliches Material] 29. CXC. Wenn der eine Ehegatte unsinnig ist/ den Aussatz oder sonst eine andere ansteckende unheilbare Kranckheit hat/ daß der andere seiner Beywohnung in langer Zeit nicht habhafft seyn können/ indem derselbe etwa ins Narrenhäußlein / ins Lazareth oder Sichenhauß gebracht werden müssen/ und der andere triebe Ehebruch mit einer ledigen Person/ wird derselbe nicht mit dem Schwerd gerichtet/ sondern mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Kähme aber der Ehegatte wieder zu seinen Verstand/ und intercedirte vor ihn/ bleibet es nur bey der zeitlichen Landes Verweisung und muß der unschuldige Theil ihm ausserhalb Landes mit wesentlicher <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0119" n="109"/> Ehebruch/ wird derselbe mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Bittet aber der unvermögende Theil vor denselben/ wird der Schuldige im Gefängniß mit Ruthen zimlicher massen gezüchtiget/ und hernach auff einen gewöhnlichen Urfrieden desselben entlediget / aller massen die Churfürstl. Schöppen zu Leipzig also unterschiedliche mahl gesprochen/ teste</p> <l>Carpzov. q. 61. n. 14. 19. & 20.</l> <l>vid. Bechmann. tom 2. p. 2. Exerc. Exot. pag. 218. n. 54.</l> <l>Joh. Christoph. Lippold. Epit. delict. c. 5. §. 7.</l> <l>Arnisaeus de Jur. connub. c. 6. Sect. 9. n. 7.</l> <p>CLXXXVII. Welches nicht allein angehet wenn eins der Ehegatten unvermögend ist / sondern auch wenn er/ da er es doch wohl könte/ aus Vorsatz seinem Ehegatten die eheliche Pflicht nicht leisten/ noch auch seiner Gnade haben wil/ weil er dadurch selber Ursach zum Ehebruch gegeben.</p> <l>Idem Carpzov. q. 61. n. 21. 22. & 23.</l> <l>Berlich. p. 4. concl. 27. n. 54. ibi<gap reason="illegible"/> alleg.</l> <l>Laur. Tennin. in pract. caut. 6. n. 198.</l> <p>CLXXXVIII. Es ist aber nicht genung daß eins vorgiebt das andere wäre impotens und zu ehelichen Wercken untüchtig/ sondern der Beschuldigte muß es selber gestehen und bekennen/ wird auch wohl gar durch Aertzte und Barbierer besichtiget.</p> <l>vid. Bechmann. tom. 2. p. 2. Exerc. Exot. 9. pag. 218. n. 55.</l> <l>& Paul Zachiam lib. 3. qvaestion. medico-legal. tit. 1. q. 6. pag. 234. & 235.</l> <p>CLXXXIX. Ein lediger Burß der mit einem Eheweibe/ deren Mann zu ehelichen Wercken untüchtig ist/ oder auch der ihr die eheliche Pflicht nicht leisten wollen/ sich vermischet/ wird nicht am Leben/ sondern mit Staupenschlägen und ewiger Landes Verweisung bestrafft.</p> <p>Carpzov. q. 61. n. 24. & seqq. us<gap reason="illegible"/> 29.</p> <p>CXC. Wenn der eine Ehegatte unsinnig ist/ den Aussatz oder sonst eine andere ansteckende unheilbare Kranckheit hat/ daß der andere seiner Beywohnung in langer Zeit nicht habhafft seyn können/ indem derselbe etwa ins Narrenhäußlein / ins Lazareth oder Sichenhauß gebracht werden müssen/ und der andere triebe Ehebruch mit einer ledigen Person/ wird derselbe nicht mit dem Schwerd gerichtet/ sondern mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Kähme aber der Ehegatte wieder zu seinen Verstand/ und intercedirte vor ihn/ bleibet es nur bey der zeitlichen Landes Verweisung und muß der unschuldige Theil ihm ausserhalb Landes mit wesentlicher </p> </div> </body> </text> </TEI> [109/0119]
Ehebruch/ wird derselbe mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Bittet aber der unvermögende Theil vor denselben/ wird der Schuldige im Gefängniß mit Ruthen zimlicher massen gezüchtiget/ und hernach auff einen gewöhnlichen Urfrieden desselben entlediget / aller massen die Churfürstl. Schöppen zu Leipzig also unterschiedliche mahl gesprochen/ teste
Carpzov. q. 61. n. 14. 19. & 20. vid. Bechmann. tom 2. p. 2. Exerc. Exot. pag. 218. n. 54. Joh. Christoph. Lippold. Epit. delict. c. 5. §. 7. Arnisaeus de Jur. connub. c. 6. Sect. 9. n. 7. CLXXXVII. Welches nicht allein angehet wenn eins der Ehegatten unvermögend ist / sondern auch wenn er/ da er es doch wohl könte/ aus Vorsatz seinem Ehegatten die eheliche Pflicht nicht leisten/ noch auch seiner Gnade haben wil/ weil er dadurch selber Ursach zum Ehebruch gegeben.
Idem Carpzov. q. 61. n. 21. 22. & 23. Berlich. p. 4. concl. 27. n. 54. ibi_ alleg. Laur. Tennin. in pract. caut. 6. n. 198. CLXXXVIII. Es ist aber nicht genung daß eins vorgiebt das andere wäre impotens und zu ehelichen Wercken untüchtig/ sondern der Beschuldigte muß es selber gestehen und bekennen/ wird auch wohl gar durch Aertzte und Barbierer besichtiget.
vid. Bechmann. tom. 2. p. 2. Exerc. Exot. 9. pag. 218. n. 55. & Paul Zachiam lib. 3. qvaestion. medico-legal. tit. 1. q. 6. pag. 234. & 235. CLXXXIX. Ein lediger Burß der mit einem Eheweibe/ deren Mann zu ehelichen Wercken untüchtig ist/ oder auch der ihr die eheliche Pflicht nicht leisten wollen/ sich vermischet/ wird nicht am Leben/ sondern mit Staupenschlägen und ewiger Landes Verweisung bestrafft.
Carpzov. q. 61. n. 24. & seqq. us_ 29.
CXC. Wenn der eine Ehegatte unsinnig ist/ den Aussatz oder sonst eine andere ansteckende unheilbare Kranckheit hat/ daß der andere seiner Beywohnung in langer Zeit nicht habhafft seyn können/ indem derselbe etwa ins Narrenhäußlein / ins Lazareth oder Sichenhauß gebracht werden müssen/ und der andere triebe Ehebruch mit einer ledigen Person/ wird derselbe nicht mit dem Schwerd gerichtet/ sondern mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Kähme aber der Ehegatte wieder zu seinen Verstand/ und intercedirte vor ihn/ bleibet es nur bey der zeitlichen Landes Verweisung und muß der unschuldige Theil ihm ausserhalb Landes mit wesentlicher
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