Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.CCXXXIII. In der Provintz Colluacan musten die Mägdlein ihrer Jungferschafft hüten/ daß sie nicht versehret wurde/ wie eines Augapffels: und wo eine dieselbe verschertzte ehe denn sie ehlich ward/ schätzte man solches für eine Todschuldige Missethat/ nahm ihr auch das Leben. Mit den verheyratheten Weibern aber verfuhr man gelinder: denn wo eine Ehefrau sich nicht richtig hielt/ so verkauffte sie der Mann dem Fürsten des Landes/ von welchem ihre nechste Freunde sie wieder auszu lösen/ und zu erkauffen Macht hatten. P. Martyr. de Insulis nuper inventis fol. 70. CCXXXIV. Die Perser sind gegen ihre Weiber gar eifferig und rachgierig/ wenn sie auch nur einen blossen Verdacht auff sie/ geschweige wenn sie der vollbrachten Schande Gewißheit haben. Drum sie mit den Nieder Sebeln der Weiber sich gar leicht finden lassen. Olear. lib. 5. Pers. Reisebeschr. c. 22. pag. 610. CCXXXV. Die Moscoviter aber achten es nicht groß/ drum wenn ein Verehlichter des andern Weib beschläfft/ nennen sie es nicht einmahl Ehebrechen/ straffen es auch nicht am Leben/ sondern sie schelten allein den einen Ehebrecher der des andern Weib gar zur Ehe nimmt. Wenn aber zwischen Eheleuten Hurerey vorgehet/ auch geklaget und erwiesen wird: so folget die Peitsche drauff/ und muß ein solcher in einem Kloster/ etliche Tage mit Wasser und Brod vorlieb nehmen. Hernach wird er wieder nach Hause geschickt. Francisc. d. disc. 10. pag. 418. CCXXXVI. Die Georgianer im Königreich Albanien greiffen den Ehebrüchigen auch tapffer auff die Haut: dem Weibe/ so in diesem Stück sich versündiget/ muß die Nase fort/ und der Mann/ so mit ihr Unzucht getrieben/ seine Mannheit für dem Messer fallen lassen: Ob gleich sein rechtmäßiges Eheweib dadurch auch mit verkürtzet wird. Brocardus in descript. Terrae Sanctae. CCXXXVII. Von dem König Hialta in Dännemarck schreibet Saxo Grammaticus lib. 2. Hist. Dan. fol 29. daß als derselbe von seinem Kebesweibe/ so von ihm geschieden/ gefraget worden/ wenn sie seiner entbehren müste/ ob sie den einen alten oder jungen Mann solte heyrathen? der König ihr gewinckt näher zu ihm zu kommen/ gleich als hätte er was heimliches ihr zusagen. Aber er schnitt ihr ehe sie sich das versahe ihr die Nase ab/ aus verdrießlichen Unwillen/ daß sie ihn so bald vergessen/ und in der Liebe ihm einen Nachfolger erwehlen wolte / in Hoffnung/ nachdem ihr solcher Gestalt der Hurenspiegel verdorben würde sich nicht bald einer in sie verlieben. Nach solchen Schnit hat er allererst geantwortet: Er stelle es ihrer eigenen Willkühr anheim. CCXXXIII. In der Provintz Colluacan musten die Mägdlein ihrer Jungferschafft hüten/ daß sie nicht versehret wurde/ wie eines Augapffels: und wo eine dieselbe verschertzte ehe denn sie ehlich ward/ schätzte man solches für eine Todschuldige Missethat/ nahm ihr auch das Leben. Mit den verheyratheten Weibern aber verfuhr man gelinder: denn wo eine Ehefrau sich nicht richtig hielt/ so verkauffte sie der Mann dem Fürsten des Landes/ von welchem ihre nechste Freunde sie wieder auszu lösen/ und zu erkauffen Macht hatten. P. Martyr. de Insulis nuper inventis fol. 70. CCXXXIV. Die Perser sind gegen ihre Weiber gar eifferig und rachgierig/ wenn sie auch nur einen blossen Verdacht auff sie/ geschweige wenn sie der vollbrachten Schande Gewißheit haben. Drum sie mit den Nieder Sebeln der Weiber sich gar leicht finden lassen. Olear. lib. 5. Pers. Reisebeschr. c. 22. pag. 610. CCXXXV. Die Moscoviter aber achten es nicht groß/ drum wenn ein Verehlichter des andern Weib beschläfft/ nennen sie es nicht einmahl Ehebrechen/ straffen es auch nicht am Leben/ sondern sie schelten allein den einen Ehebrecher der des andern Weib gar zur Ehe nim̃t. Wenn aber zwischen Eheleuten Hurerey vorgehet/ auch geklaget und erwiesen wird: so folget die Peitsche drauff/ und muß ein solcher in einem Kloster/ etliche Tage mit Wasser und Brod vorlieb nehmen. Hernach wird er wieder nach Hause geschickt. Francisc. d. disc. 10. pag. 418. CCXXXVI. Die Georgianer im Königreich Albanien greiffen den Ehebrüchigen auch tapffer auff die Haut: dem Weibe/ so in diesem Stück sich versündiget/ muß die Nase fort/ und der Mann/ so mit ihr Unzucht getrieben/ seine Mannheit für dem Messer fallen lassen: Ob gleich sein rechtmäßiges Eheweib dadurch auch mit verkürtzet wird. Brocardus in descript. Terrae Sanctae. CCXXXVII. Von dem König Hialta in Dännemarck schreibet Saxo Grammaticus lib. 2. Hist. Dan. fol 29. daß als derselbe von seinem Kebesweibe/ so von ihm geschieden/ gefraget worden/ wenn sie seiner entbehren müste/ ob sie den einen alten oder jungen Mann solte heyrathen? der König ihr gewinckt näher zu ihm zu kommen/ gleich als hätte er was heimliches ihr zusagen. Aber er schnitt ihr ehe sie sich das versahe ihr die Nase ab/ aus verdrießlichen Unwillen/ daß sie ihn so bald vergessen/ und in der Liebe ihm einen Nachfolger erwehlen wolte / in Hoffnung/ nachdem ihr solcher Gestalt der Hurenspiegel verdorben würde sich nicht bald einer in sie verlieben. Nach solchen Schnit hat er allererst geantwortet: Er stelle es ihrer eigenen Willkühr anheim. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0130" n="120"/> <p>CCXXXIII. In der Provintz Colluacan musten die Mägdlein ihrer Jungferschafft hüten/ daß sie nicht versehret wurde/ wie eines Augapffels: und wo eine dieselbe verschertzte ehe denn sie ehlich ward/ schätzte man solches für eine Todschuldige Missethat/ nahm ihr auch das Leben. Mit den verheyratheten Weibern aber verfuhr man gelinder: denn wo eine Ehefrau sich nicht richtig hielt/ so verkauffte sie der Mann dem Fürsten des Landes/ von welchem ihre nechste Freunde sie wieder auszu lösen/ und zu erkauffen Macht hatten. P. Martyr. de Insulis nuper inventis fol. 70.</p> <p>CCXXXIV. Die Perser sind gegen ihre Weiber gar eifferig und rachgierig/ wenn sie auch nur einen blossen Verdacht auff sie/ geschweige wenn sie der vollbrachten Schande Gewißheit haben. Drum sie mit den Nieder Sebeln der Weiber sich gar leicht finden lassen.</p> <p>Olear. lib. 5. Pers. Reisebeschr. c. 22. pag. 610.</p> <p>CCXXXV. Die Moscoviter aber achten es nicht groß/ drum wenn ein Verehlichter des andern Weib beschläfft/ nennen sie es nicht einmahl Ehebrechen/ straffen es auch nicht am Leben/ sondern sie schelten allein den einen Ehebrecher der des andern Weib gar zur Ehe nim̃t. Wenn aber zwischen Eheleuten Hurerey vorgehet/ auch geklaget und erwiesen wird: so folget die Peitsche drauff/ und muß ein solcher in einem Kloster/ etliche Tage mit Wasser und Brod vorlieb nehmen. Hernach wird er wieder nach Hause geschickt. Francisc. d. disc. 10. pag. 418.</p> <p>CCXXXVI. Die Georgianer im Königreich Albanien greiffen den Ehebrüchigen auch tapffer auff die Haut: dem Weibe/ so in diesem Stück sich versündiget/ muß die Nase fort/ und der Mann/ so mit ihr Unzucht getrieben/ seine Mannheit für dem Messer fallen lassen: Ob gleich sein rechtmäßiges Eheweib dadurch auch mit verkürtzet wird.</p> <p>Brocardus in descript. Terrae Sanctae.</p> <p>CCXXXVII. Von dem König Hialta in Dännemarck schreibet Saxo Grammaticus lib. 2. Hist. Dan. fol 29. daß als derselbe von seinem Kebesweibe/ so von ihm geschieden/ gefraget worden/ wenn sie seiner entbehren müste/ ob sie den einen alten oder jungen Mann solte heyrathen? der König ihr gewinckt näher zu ihm zu kommen/ gleich als hätte er was heimliches ihr zusagen. Aber er schnitt ihr ehe sie sich das versahe ihr die Nase ab/ aus verdrießlichen Unwillen/ daß sie ihn so bald vergessen/ und in der Liebe ihm einen Nachfolger erwehlen wolte / in Hoffnung/ nachdem ihr solcher Gestalt der Hurenspiegel verdorben würde sich nicht bald einer in sie verlieben. Nach solchen Schnit hat er allererst geantwortet: Er stelle es ihrer eigenen Willkühr anheim.</p> </div> </body> </text> </TEI> [120/0130]
CCXXXIII. In der Provintz Colluacan musten die Mägdlein ihrer Jungferschafft hüten/ daß sie nicht versehret wurde/ wie eines Augapffels: und wo eine dieselbe verschertzte ehe denn sie ehlich ward/ schätzte man solches für eine Todschuldige Missethat/ nahm ihr auch das Leben. Mit den verheyratheten Weibern aber verfuhr man gelinder: denn wo eine Ehefrau sich nicht richtig hielt/ so verkauffte sie der Mann dem Fürsten des Landes/ von welchem ihre nechste Freunde sie wieder auszu lösen/ und zu erkauffen Macht hatten. P. Martyr. de Insulis nuper inventis fol. 70.
CCXXXIV. Die Perser sind gegen ihre Weiber gar eifferig und rachgierig/ wenn sie auch nur einen blossen Verdacht auff sie/ geschweige wenn sie der vollbrachten Schande Gewißheit haben. Drum sie mit den Nieder Sebeln der Weiber sich gar leicht finden lassen.
Olear. lib. 5. Pers. Reisebeschr. c. 22. pag. 610.
CCXXXV. Die Moscoviter aber achten es nicht groß/ drum wenn ein Verehlichter des andern Weib beschläfft/ nennen sie es nicht einmahl Ehebrechen/ straffen es auch nicht am Leben/ sondern sie schelten allein den einen Ehebrecher der des andern Weib gar zur Ehe nim̃t. Wenn aber zwischen Eheleuten Hurerey vorgehet/ auch geklaget und erwiesen wird: so folget die Peitsche drauff/ und muß ein solcher in einem Kloster/ etliche Tage mit Wasser und Brod vorlieb nehmen. Hernach wird er wieder nach Hause geschickt. Francisc. d. disc. 10. pag. 418.
CCXXXVI. Die Georgianer im Königreich Albanien greiffen den Ehebrüchigen auch tapffer auff die Haut: dem Weibe/ so in diesem Stück sich versündiget/ muß die Nase fort/ und der Mann/ so mit ihr Unzucht getrieben/ seine Mannheit für dem Messer fallen lassen: Ob gleich sein rechtmäßiges Eheweib dadurch auch mit verkürtzet wird.
Brocardus in descript. Terrae Sanctae.
CCXXXVII. Von dem König Hialta in Dännemarck schreibet Saxo Grammaticus lib. 2. Hist. Dan. fol 29. daß als derselbe von seinem Kebesweibe/ so von ihm geschieden/ gefraget worden/ wenn sie seiner entbehren müste/ ob sie den einen alten oder jungen Mann solte heyrathen? der König ihr gewinckt näher zu ihm zu kommen/ gleich als hätte er was heimliches ihr zusagen. Aber er schnitt ihr ehe sie sich das versahe ihr die Nase ab/ aus verdrießlichen Unwillen/ daß sie ihn so bald vergessen/ und in der Liebe ihm einen Nachfolger erwehlen wolte / in Hoffnung/ nachdem ihr solcher Gestalt der Hurenspiegel verdorben würde sich nicht bald einer in sie verlieben. Nach solchen Schnit hat er allererst geantwortet: Er stelle es ihrer eigenen Willkühr anheim.
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/130>, abgerufen am 16.02.2025. |