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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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CCXXXVIII. Und solche Strafe der Abschneidung der Nasen/ sonderlich bey den Weibern/ wenn sie Ehebruch getrieben/ soll/ wie etliche wollen/ eben darum von den klugen Gesetzgebern/ vor andern Mitteln/ angeordnet/ und vor diensam erachtet worden seyn/ weil sie dafür gehalten/ die stoltze Ehrsucht der Weibesbilder würde leichter/ durch eine solche Schändung des Antlitzes/ und zugleich des Gerüchts/ von unziemlichen Lüsten abgeschrecket werden/ als durch peinlichere und noch erschrecklichere Strafen.

Erasm. Francisci im Ausländischen Sitten-Spiegel/ lib. 2. disc. 10. pag. 412.

Welches denn auch Kayser Leo in seiner Novell. 32. ebenfals confirmiret hat.

CCXXXIX. Wenn in Guinea ein paar Leute zusammen heyrathen/ so thut die Braut / oder Jungefrau/ in Gegenwart der Freunde/ so ihnen zu Ehren erschienen/ ein Gelübd und Eydschwur/ daß sie ihrem Manne wolle getren seyn/ und mit keinen andern Gemeinschafft haben. Ein solch Gelübde aber thut der Mann dem Weibe nicht / sondern ist davon befreyet. So sichs nun zutrüge daß sie im Ehestand solchen Eyd übertritt oder bricht/ es geschehe mit/ oder wieder ihren Willen/ und ihr Mann das erfähret/ so hat er macht sie deshalber alsobald von sich zu stossen / der Mann aber/ mit welchem sie die Ehe gebrochen/ muß dem Könige 24. Pesos zur Strafe geben/ oder nach unser Rechnung ein Marck 2. Loth Goldes. So es aber ein Teutscher ist/ mit dem sie zu thun gehabt/ ist er diese Strafe nicht schuldig / weil er ein Frembdling ist/ und nicht gewust ob es ein Eheweib gewesen / welches ihn entschuldiget. Doch kömmet die Strafe auf das Weib/ so solches gethan/ und muß dieselbe ihren eignen Mann 4. Pesos Gold Strafe geben/ daß sie an ihm treulos worden/ und mit einen andern Wollust gepfleget/ sie habe gleich Nutzen davon gehabt oder nicht. Kan sie aber dem Mann die Strafe nicht bezahlen / und er hat ohne dem schlechte Affection zu ihr/ hat er macht sich von ihr zu scheiden/ und mag in solchen Fall wieder heyrathen.

Wäre es aber Sache daß der Mann einen starcken Argwohn auf die Frau hätte/ könte aber doch nicht recht darhinter kommen/ noch erfahren durch andere Leute daß sein Weib mit einen andern zu thun gehabt/ so hält er ihr solches für/ und gibt ihr Saltz zu essen/ neben etlichen Bescherungen von ihrem Abgott Ferissos. Drauf thut das Weib so sich sicher weiß ihren Eyd gerne und willig/ damit sie nicht in Ungnade bey ihren Mann komme.

CCXXXVIII. Und solche Strafe der Abschneidung der Nasen/ sonderlich bey den Weibern/ wenn sie Ehebruch getrieben/ soll/ wie etliche wollen/ eben darum von den klugen Gesetzgebern/ vor andern Mitteln/ angeordnet/ und vor diensam erachtet worden seyn/ weil sie dafür gehalten/ die stoltze Ehrsucht der Weibesbilder würde leichter/ durch eine solche Schändung des Antlitzes/ und zugleich des Gerüchts/ von unziemlichen Lüsten abgeschrecket werden/ als durch peinlichere und noch erschrecklichere Strafen.

Erasm. Francisci im Ausländischen Sitten-Spiegel/ lib. 2. disc. 10. pag. 412.

Welches denn auch Kayser Leo in seiner Novell. 32. ebenfals confirmiret hat.

CCXXXIX. Wenn in Guinea ein paar Leute zusammen heyrathen/ so thut die Braut / oder Jungefrau/ in Gegenwart der Freunde/ so ihnen zu Ehren erschienen/ ein Gelübd und Eydschwur/ daß sie ihrem Manne wolle getren seyn/ und mit keinen andern Gemeinschafft haben. Ein solch Gelübde aber thut der Mann dem Weibe nicht / sondern ist davon befreyet. So sichs nun zutrüge daß sie im Ehestand solchen Eyd übertritt oder bricht/ es geschehe mit/ oder wieder ihren Willen/ und ihr Mann das erfähret/ so hat er macht sie deshalber alsobald von sich zu stossen / der Mann aber/ mit welchem sie die Ehe gebrochen/ muß dem Könige 24. Pesos zur Strafe geben/ oder nach unser Rechnung ein Marck 2. Loth Goldes. So es aber ein Teutscher ist/ mit dem sie zu thun gehabt/ ist er diese Strafe nicht schuldig / weil er ein Frembdling ist/ und nicht gewust ob es ein Eheweib gewesen / welches ihn entschuldiget. Doch kömmet die Strafe auf das Weib/ so solches gethan/ und muß dieselbe ihren eignen Mann 4. Pesos Gold Strafe geben/ daß sie an ihm treulos worden/ und mit einen andern Wollust gepfleget/ sie habe gleich Nutzen davon gehabt oder nicht. Kan sie aber dem Mann die Strafe nicht bezahlen / und er hat ohne dem schlechte Affection zu ihr/ hat er macht sich von ihr zu scheiden/ und mag in solchen Fall wieder heyrathen.

Wäre es aber Sache daß der Mann einen starcken Argwohn auf die Frau hätte/ könte aber doch nicht recht darhinter kommen/ noch erfahren durch andere Leute daß sein Weib mit einen andern zu thun gehabt/ so hält er ihr solches für/ und gibt ihr Saltz zu essen/ neben etlichen Bescherungen von ihrem Abgott Ferissos. Drauf thut das Weib so sich sicher weiß ihren Eyd gerne und willig/ damit sie nicht in Ungnade bey ihren Mann komme.

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[121/0131] CCXXXVIII. Und solche Strafe der Abschneidung der Nasen/ sonderlich bey den Weibern/ wenn sie Ehebruch getrieben/ soll/ wie etliche wollen/ eben darum von den klugen Gesetzgebern/ vor andern Mitteln/ angeordnet/ und vor diensam erachtet worden seyn/ weil sie dafür gehalten/ die stoltze Ehrsucht der Weibesbilder würde leichter/ durch eine solche Schändung des Antlitzes/ und zugleich des Gerüchts/ von unziemlichen Lüsten abgeschrecket werden/ als durch peinlichere und noch erschrecklichere Strafen. Erasm. Francisci im Ausländischen Sitten-Spiegel/ lib. 2. disc. 10. pag. 412. Welches denn auch Kayser Leo in seiner Novell. 32. ebenfals confirmiret hat. CCXXXIX. Wenn in Guinea ein paar Leute zusammen heyrathen/ so thut die Braut / oder Jungefrau/ in Gegenwart der Freunde/ so ihnen zu Ehren erschienen/ ein Gelübd und Eydschwur/ daß sie ihrem Manne wolle getren seyn/ und mit keinen andern Gemeinschafft haben. Ein solch Gelübde aber thut der Mann dem Weibe nicht / sondern ist davon befreyet. So sichs nun zutrüge daß sie im Ehestand solchen Eyd übertritt oder bricht/ es geschehe mit/ oder wieder ihren Willen/ und ihr Mann das erfähret/ so hat er macht sie deshalber alsobald von sich zu stossen / der Mann aber/ mit welchem sie die Ehe gebrochen/ muß dem Könige 24. Pesos zur Strafe geben/ oder nach unser Rechnung ein Marck 2. Loth Goldes. So es aber ein Teutscher ist/ mit dem sie zu thun gehabt/ ist er diese Strafe nicht schuldig / weil er ein Frembdling ist/ und nicht gewust ob es ein Eheweib gewesen / welches ihn entschuldiget. Doch kömmet die Strafe auf das Weib/ so solches gethan/ und muß dieselbe ihren eignen Mann 4. Pesos Gold Strafe geben/ daß sie an ihm treulos worden/ und mit einen andern Wollust gepfleget/ sie habe gleich Nutzen davon gehabt oder nicht. Kan sie aber dem Mann die Strafe nicht bezahlen / und er hat ohne dem schlechte Affection zu ihr/ hat er macht sich von ihr zu scheiden/ und mag in solchen Fall wieder heyrathen. Wäre es aber Sache daß der Mann einen starcken Argwohn auf die Frau hätte/ könte aber doch nicht recht darhinter kommen/ noch erfahren durch andere Leute daß sein Weib mit einen andern zu thun gehabt/ so hält er ihr solches für/ und gibt ihr Saltz zu essen/ neben etlichen Bescherungen von ihrem Abgott Ferissos. Drauf thut das Weib so sich sicher weiß ihren Eyd gerne und willig/ damit sie nicht in Ungnade bey ihren Mann komme.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/131>, abgerufen am 21.11.2024.