Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.und bekanten Lasters der zwiefachen Ehe mit dem Schwerd vom Leben zum Tode gestrafft werden V. R. W. CCXLV. Es hat in diesen Verbrechen die intercession und Vorbitte des ersten Ehegattens keine stat. Carpz. pract. Crim. p. 2. q. 66. n. 39. & seqq. usqve 43. ibi[unleserliches Material] alleg. DD. Struve Exerc. 48. th. 35. Syntagm. Jur. CCLXVI. Ja wenn auch gleich der Bigamus sich das andere Weib noch nicht würcklich hätte trauen lassen: jedoch aber mit derselben öffentlich Ehe gelübde gehalten / und sie drauf fleischlich erkannt/ wird doch die Strafe des Schwerds vollstrecket. Autor Consult. Saxon. tom. 2. p. 4. q. 11. n. 2. Moller ad Constit. Elect. 20. p. 4. n. 3.Welches im Chur-Fürstenthumb Sachsen/ vermöge obgedachten zwantzigsten Constitution also Stricte gehalten wird. Consensus enim facit nuptias L. nuptias 30. ff. de Reg. Jur. L. si donationem C. de nupt. & accedente copula carnali hoc crimen perfectum esse vix negari poterit. Berlich. p. 4. Concl. 29. n. 13. Virgil. Pingizer q. 8. n. 8. CCXLVII. Wenn aber kein öffentlich Ehegelübde geschehen wäre/ ungeachtet der Mann dem Weibesbilde privatim dißfalls was versprochen/ und sie dennoch geschwängert/ hat des rechten Weibes intercession stat/ und wird so dann der Mann des Landesewig verwiesen/ draus ihm ermeltes Weib zu folgen schuldig. Carpzov. d. q. 66. n. 50. &. 51. Alwo er ein Praejudicium wegen eines Ehemannes der 14. gantzer Jahr mit einer ledigen Dirnen zugehalten/ und sechs Kinder mit ihr gezeuget/ aber doch kein öffentlich Ehegelübde mit ihr gehalten/ anführet/ der auf intercession seines Eheweibes im Gefängniß mit Ruthen gezüchtiget und des Landes ewig verwiesen worden/ deme gleichfals das Eheweib gefolget. CCLXVIII. Begebe es sich auch daß ein Ehemann/ bey Leben seines Eheweibes/ mit einer andern sich trauen liesse/ doch aber sich mit derselben fleischlich nicht vermischet hätte/ wird die ordentliche Todes-Strafe auch nicht erkannt. Qvia in materia odiosa ante copulam carnalem Matrimonium non dicitur perfectum. Carpzov. cit. q. 66. n. 52. 53. & 54. Sondern eine gelindere/ welches auch ausdrücklich in obangezogener 20. Constit. p. 4. mit diesen Worten zu befinden: Da aber das Beyschlaffen in diesen Fall nicht erfolget/ soll das Theil/ weiches an seinen lebendigen Ehegemahl ärgerlich ge- und bekanten Lasters der zwiefachen Ehe mit dem Schwerd vom Leben zum Tode gestrafft werden V. R. W. CCXLV. Es hat in diesen Verbrechen die intercession und Vorbitte des ersten Ehegattens keine stat. Carpz. pract. Crim. p. 2. q. 66. n. 39. & seqq. usqve 43. ibi[unleserliches Material] alleg. DD. Struve Exerc. 48. th. 35. Syntagm. Jur. CCLXVI. Ja wenn auch gleich der Bigamus sich das andere Weib noch nicht würcklich hätte trauen lassen: jedoch aber mit derselben öffentlich Ehe gelübde gehalten / und sie drauf fleischlich erkannt/ wird doch die Strafe des Schwerds vollstrecket. Autor Consult. Saxon. tom. 2. p. 4. q. 11. n. 2. Moller ad Constit. Elect. 20. p. 4. n. 3.Welches im Chur-Fürstenthumb Sachsen/ vermöge obgedachten zwantzigsten Constitution also Strictè gehalten wird. Consensus enim facit nuptias L. nuptias 30. ff. de Reg. Jur. L. si donationem C. de nupt. & accedente copulâ carnali hoc crimen perfectum esse vix negari poterit. Berlich. p. 4. Concl. 29. n. 13. Virgil. Pingizer q. 8. n. 8. CCXLVII. Wenn aber kein öffentlich Ehegelübde geschehen wäre/ ungeachtet der Mann dem Weibesbilde privatim dißfalls was versprochen/ und sie dennoch geschwängert/ hat des rechten Weibes intercession stat/ und wird so dann der Mann des Landesewig verwiesen/ draus ihm ermeltes Weib zu folgen schuldig. Carpzov. d. q. 66. n. 50. &. 51. Alwo er ein Praejudicium wegen eines Ehemannes der 14. gantzer Jahr mit einer ledigen Dirnen zugehalten/ und sechs Kinder mit ihr gezeuget/ aber doch kein öffentlich Ehegelübde mit ihr gehalten/ anführet/ der auf intercession seines Eheweibes im Gefängniß mit Ruthen gezüchtiget und des Landes ewig verwiesen worden/ deme gleichfals das Eheweib gefolget. CCLXVIII. Begebe es sich auch daß ein Ehemann/ bey Leben seines Eheweibes/ mit einer andern sich trauen liesse/ doch aber sich mit derselben fleischlich nicht vermischet hätte/ wird die ordentliche Todes-Strafe auch nicht erkannt. Qvia in materia odiosa ante copulam carnalem Matrimonium non dicitur perfectum. Carpzov. cit. q. 66. n. 52. 53. & 54. Sondern eine gelindere/ welches auch ausdrücklich in obangezogener 20. Constit. p. 4. mit diesen Worten zu befinden: Da aber das Beyschlaffen in diesen Fall nicht erfolget/ soll das Theil/ weiches an seinen lebendigen Ehegemahl ärgerlich ge- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0134" n="124"/> und bekanten Lasters der zwiefachen Ehe mit dem Schwerd vom Leben zum Tode gestrafft werden V. R. W.</p> <p>CCXLV. Es hat in diesen Verbrechen die intercession und Vorbitte des ersten Ehegattens keine stat.</p> <p>Carpz. pract. Crim. p. 2. q. 66. n. 39. & seqq. usqve 43. ibi<gap reason="illegible"/> alleg. DD. Struve Exerc. 48. th. 35. Syntagm. Jur.</p> <p>CCLXVI. Ja wenn auch gleich der Bigamus sich das andere Weib noch nicht würcklich hätte trauen lassen: jedoch aber mit derselben öffentlich Ehe gelübde gehalten / und sie drauf fleischlich erkannt/ wird doch die Strafe des Schwerds vollstrecket.</p> <l>Autor Consult. Saxon. tom. 2. p. 4. q. 11. n. 2.</l> <l>Moller ad Constit. Elect. 20. p. 4. n. 3.</l> <p>Welches im Chur-Fürstenthumb Sachsen/ vermöge obgedachten zwantzigsten Constitution also Strictè gehalten wird. Consensus enim facit nuptias L. nuptias 30. ff. de Reg. Jur. L. si donationem C. de nupt. & accedente copulâ carnali hoc crimen perfectum esse vix negari poterit. Berlich. p. 4. Concl. 29. n. 13. Virgil. Pingizer q. 8. n. 8.</p> <p>CCXLVII. Wenn aber kein öffentlich Ehegelübde geschehen wäre/ ungeachtet der Mann dem Weibesbilde privatim dißfalls was versprochen/ und sie dennoch geschwängert/ hat des rechten Weibes intercession stat/ und wird so dann der Mann des Landesewig verwiesen/ draus ihm ermeltes Weib zu folgen schuldig.</p> <p>Carpzov. d. q. 66. n. 50. &. 51.</p> <p>Alwo er ein Praejudicium wegen eines Ehemannes der 14. gantzer Jahr mit einer ledigen Dirnen zugehalten/ und sechs Kinder mit ihr gezeuget/ aber doch kein öffentlich Ehegelübde mit ihr gehalten/ anführet/ der auf intercession seines Eheweibes im Gefängniß mit Ruthen gezüchtiget und des Landes ewig verwiesen worden/ deme gleichfals das Eheweib gefolget.</p> <p>CCLXVIII. Begebe es sich auch daß ein Ehemann/ bey Leben seines Eheweibes/ mit einer andern sich trauen liesse/ doch aber sich mit derselben fleischlich nicht vermischet hätte/ wird die ordentliche Todes-Strafe auch nicht erkannt. Qvia in materia odiosa ante copulam carnalem Matrimonium non dicitur perfectum.</p> <p>Carpzov. cit. q. 66. n. 52. 53. & 54.</p> <p>Sondern eine gelindere/ welches auch ausdrücklich in obangezogener 20. Constit. p. 4. mit diesen Worten zu befinden:</p> <p>Da aber das Beyschlaffen in diesen Fall nicht erfolget/ soll das Theil/ weiches an seinen lebendigen Ehegemahl ärgerlich ge- </p> </div> </body> </text> </TEI> [124/0134]
und bekanten Lasters der zwiefachen Ehe mit dem Schwerd vom Leben zum Tode gestrafft werden V. R. W.
CCXLV. Es hat in diesen Verbrechen die intercession und Vorbitte des ersten Ehegattens keine stat.
Carpz. pract. Crim. p. 2. q. 66. n. 39. & seqq. usqve 43. ibi_ alleg. DD. Struve Exerc. 48. th. 35. Syntagm. Jur.
CCLXVI. Ja wenn auch gleich der Bigamus sich das andere Weib noch nicht würcklich hätte trauen lassen: jedoch aber mit derselben öffentlich Ehe gelübde gehalten / und sie drauf fleischlich erkannt/ wird doch die Strafe des Schwerds vollstrecket.
Autor Consult. Saxon. tom. 2. p. 4. q. 11. n. 2. Moller ad Constit. Elect. 20. p. 4. n. 3. Welches im Chur-Fürstenthumb Sachsen/ vermöge obgedachten zwantzigsten Constitution also Strictè gehalten wird. Consensus enim facit nuptias L. nuptias 30. ff. de Reg. Jur. L. si donationem C. de nupt. & accedente copulâ carnali hoc crimen perfectum esse vix negari poterit. Berlich. p. 4. Concl. 29. n. 13. Virgil. Pingizer q. 8. n. 8.
CCXLVII. Wenn aber kein öffentlich Ehegelübde geschehen wäre/ ungeachtet der Mann dem Weibesbilde privatim dißfalls was versprochen/ und sie dennoch geschwängert/ hat des rechten Weibes intercession stat/ und wird so dann der Mann des Landesewig verwiesen/ draus ihm ermeltes Weib zu folgen schuldig.
Carpzov. d. q. 66. n. 50. &. 51.
Alwo er ein Praejudicium wegen eines Ehemannes der 14. gantzer Jahr mit einer ledigen Dirnen zugehalten/ und sechs Kinder mit ihr gezeuget/ aber doch kein öffentlich Ehegelübde mit ihr gehalten/ anführet/ der auf intercession seines Eheweibes im Gefängniß mit Ruthen gezüchtiget und des Landes ewig verwiesen worden/ deme gleichfals das Eheweib gefolget.
CCLXVIII. Begebe es sich auch daß ein Ehemann/ bey Leben seines Eheweibes/ mit einer andern sich trauen liesse/ doch aber sich mit derselben fleischlich nicht vermischet hätte/ wird die ordentliche Todes-Strafe auch nicht erkannt. Qvia in materia odiosa ante copulam carnalem Matrimonium non dicitur perfectum.
Carpzov. cit. q. 66. n. 52. 53. & 54.
Sondern eine gelindere/ welches auch ausdrücklich in obangezogener 20. Constit. p. 4. mit diesen Worten zu befinden:
Da aber das Beyschlaffen in diesen Fall nicht erfolget/ soll das Theil/ weiches an seinen lebendigen Ehegemahl ärgerlich ge-
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/134>, abgerufen am 16.02.2025. |