Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

Bild:
<< vorherige Seite

CCLXX. Die Strafe des Schwerds hat gleichfals zu gewarten ein Vater/ der mit seiner natürlichen Tochter/ so er ausser der Ehe mit einer Huren erzeuget / sich fleischlich vermischet.

Carpzov. p. 2. q. 72. n. 34. & seqq. usqve 38.

Secundum naturam & sang vinem enim spurii & naturales revera sunt liberi.

C. undecunqve dist. 56.

Et natura inter liberos diffenentiam non facit.

Novell. 174. c. 1. Nov. 189. c. 9.

Berlich. p. 4. Concl. 32. n. 48.

CCLXXI. Und hat in diesem Laster der Blutschande/ die Vorbitte des Eheweibes keine stat/ sondern die Thäter müssen beyderseits dem Schwerd herhalten.

Coler. part. 1. Decis. 174. n. 18.

Ob auch gleich die Tochter und Mutter in Hurerey und Ehebruch gelebet/ und von andern sich auch hätten beschlaffen lassen/ kömmet doch dem Vater/ der mit der Tochter Blutschande getrieben/ solches nicht zur Linderung der Strafe.

Matth. Berlich. dict. part. 4. concl. 32. n. 40.

CCLXXII. Doch wenn die Ascendentes einander nicht gekannt/ auch nicht gewust daß sie einander mit Blutfreundschafft verwand/ oder die Tochter noch sehr jung / und von dem Vater beredet worden/ als wäre sie schuldig ihm in allen Dingen zu gehorchen/ seinen Willen gethan/ und sich mit ihn vermischet/ wird die Straffe des Schwerds/ wohl in den Staupenschlag und die ewige Landes-Verweisung dem Weibesbilde verwandelt.

Moller ad Const. Elect. 22. p. 4. n. 4. Berlich. p. 4. concl. 32. n. 31. & seqq. Damhoud. prax. Crim. c. 94. n. 8. Carpzov. q. 72. n. 47. 48. 49. & 50.

CCLXXIII. Da ein Theil die Flucht ergriffen/ das andere aber zur Hafft gebracht würde/ und die That bekennete/ wird doch mit Vollstreckung der Todesstrafe so lange inne/ und dieser in Verhafft behalten/ bis der Flüchtige auch zur Hafft gebracht wird/ oder wenn derselbe nicht zu erlangen/ der Rechts-Process wieder solchen angestellet/ und zum Ende gelauffen ist. Eben wie es in Ehebruchs-Sachen dißfals gehalten wird.

Moller. lib. 2. Semest. c. 37. Coler. p. 1. Decis. 135.

CCLXX. Die Strafe des Schwerds hat gleichfals zu gewarten ein Vater/ der mit seiner natürlichen Tochter/ so er ausser der Ehe mit einer Huren erzeuget / sich fleischlich vermischet.

Carpzov. p. 2. q. 72. n. 34. & seqq. usqve 38.

Secundum naturam & sang vinem enim spurii & naturales reverâ sunt liberi.

C. undecunqve dist. 56.

Et natura inter liberos diffenentiam non facit.

Novell. 174. c. 1. Nov. 189. c. 9.

Berlich. p. 4. Concl. 32. n. 48.

CCLXXI. Und hat in diesem Laster der Blutschande/ die Vorbitte des Eheweibes keine stat/ sondern die Thäter müssen beyderseits dem Schwerd herhalten.

Coler. part. 1. Decis. 174. n. 18.

Ob auch gleich die Tochter und Mutter in Hurerey und Ehebruch gelebet/ und von andern sich auch hätten beschlaffen lassen/ kömmet doch dem Vater/ der mit der Tochter Blutschande getrieben/ solches nicht zur Linderung der Strafe.

Matth. Berlich. dict. part. 4. concl. 32. n. 40.

CCLXXII. Doch wenn die Ascendentes einander nicht gekannt/ auch nicht gewust daß sie einander mit Blutfreundschafft verwand/ oder die Tochter noch sehr jung / und von dem Vater beredet worden/ als wäre sie schuldig ihm in allen Dingen zu gehorchen/ seinen Willen gethan/ und sich mit ihn vermischet/ wird die Straffe des Schwerds/ wohl in den Staupenschlag und die ewige Landes-Verweisung dem Weibesbilde verwandelt.

Moller ad Const. Elect. 22. p. 4. n. 4. Berlich. p. 4. concl. 32. n. 31. & seqq. Damhoud. prax. Crim. c. 94. n. 8. Carpzov. q. 72. n. 47. 48. 49. & 50.

CCLXXIII. Da ein Theil die Flucht ergriffen/ das andere aber zur Hafft gebracht würde/ und die That bekennete/ wird doch mit Vollstreckung der Todesstrafe so lange inne/ und dieser in Verhafft behalten/ bis der Flüchtige auch zur Hafft gebracht wird/ oder wenn derselbe nicht zu erlangen/ der Rechts-Process wieder solchen angestellet/ und zum Ende gelauffen ist. Eben wie es in Ehebruchs-Sachen dißfals gehalten wird.

Moller. lib. 2. Semest. c. 37. Coler. p. 1. Decis. 135.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0143" n="133"/>
        <p>CCLXX. Die Strafe des Schwerds hat gleichfals zu gewarten ein Vater/ der mit                      seiner natürlichen Tochter/ so er ausser der Ehe mit einer Huren erzeuget /                      sich fleischlich vermischet.</p>
        <p>Carpzov. p. 2. q. 72. n. 34. &amp; seqq. usqve 38.</p>
        <p>Secundum naturam &amp; sang vinem enim spurii &amp; naturales reverâ sunt                      liberi.</p>
        <p>C. undecunqve dist. 56.</p>
        <p>Et natura inter liberos diffenentiam non facit.</p>
        <p>Novell. 174. c. 1. Nov. 189. c. 9.</p>
        <p>Berlich. p. 4. Concl. 32. n. 48.</p>
        <p>CCLXXI. Und hat in diesem Laster der Blutschande/ die Vorbitte des Eheweibes                      keine stat/ sondern die Thäter müssen beyderseits dem Schwerd herhalten.</p>
        <p>Coler. part. 1. Decis. 174. n. 18.</p>
        <p>Ob auch gleich die Tochter und Mutter in Hurerey und Ehebruch gelebet/ und von                      andern sich auch hätten beschlaffen lassen/ kömmet doch dem Vater/ der mit der                      Tochter Blutschande getrieben/ solches nicht zur Linderung der Strafe.</p>
        <p>Matth. Berlich. dict. part. 4. concl. 32. n. 40.</p>
        <p>CCLXXII. Doch wenn die Ascendentes einander nicht gekannt/ auch nicht gewust daß                      sie einander mit Blutfreundschafft verwand/ oder die Tochter noch sehr jung /                      und von dem Vater beredet worden/ als wäre sie schuldig ihm in allen Dingen zu                      gehorchen/ seinen Willen gethan/ und sich mit ihn vermischet/ wird die                      Straffe des Schwerds/ wohl in den Staupenschlag und die ewige Landes-Verweisung                      dem Weibesbilde verwandelt.</p>
        <l>Moller ad Const. Elect. 22. p. 4. n. 4.</l>
        <l>Berlich. p. 4. concl. 32. n. 31. &amp; seqq.</l>
        <l>Damhoud. prax. Crim. c. 94. n. 8.</l>
        <l>Carpzov. q. 72. n. 47. 48. 49. &amp; 50.</l>
        <p>CCLXXIII. Da ein Theil die Flucht ergriffen/ das andere aber zur Hafft gebracht                      würde/ und die That bekennete/ wird doch mit Vollstreckung der Todesstrafe so                      lange inne/ und dieser in Verhafft behalten/ bis der Flüchtige auch zur Hafft                      gebracht wird/ oder wenn derselbe nicht zu erlangen/ der Rechts-Process wieder                      solchen angestellet/ und zum Ende gelauffen ist. Eben wie es in                      Ehebruchs-Sachen dißfals gehalten wird.</p>
        <l>Moller. lib. 2. Semest. c. 37.</l>
        <l>Coler. p. 1. Decis. 135.</l>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[133/0143] CCLXX. Die Strafe des Schwerds hat gleichfals zu gewarten ein Vater/ der mit seiner natürlichen Tochter/ so er ausser der Ehe mit einer Huren erzeuget / sich fleischlich vermischet. Carpzov. p. 2. q. 72. n. 34. & seqq. usqve 38. Secundum naturam & sang vinem enim spurii & naturales reverâ sunt liberi. C. undecunqve dist. 56. Et natura inter liberos diffenentiam non facit. Novell. 174. c. 1. Nov. 189. c. 9. Berlich. p. 4. Concl. 32. n. 48. CCLXXI. Und hat in diesem Laster der Blutschande/ die Vorbitte des Eheweibes keine stat/ sondern die Thäter müssen beyderseits dem Schwerd herhalten. Coler. part. 1. Decis. 174. n. 18. Ob auch gleich die Tochter und Mutter in Hurerey und Ehebruch gelebet/ und von andern sich auch hätten beschlaffen lassen/ kömmet doch dem Vater/ der mit der Tochter Blutschande getrieben/ solches nicht zur Linderung der Strafe. Matth. Berlich. dict. part. 4. concl. 32. n. 40. CCLXXII. Doch wenn die Ascendentes einander nicht gekannt/ auch nicht gewust daß sie einander mit Blutfreundschafft verwand/ oder die Tochter noch sehr jung / und von dem Vater beredet worden/ als wäre sie schuldig ihm in allen Dingen zu gehorchen/ seinen Willen gethan/ und sich mit ihn vermischet/ wird die Straffe des Schwerds/ wohl in den Staupenschlag und die ewige Landes-Verweisung dem Weibesbilde verwandelt. Moller ad Const. Elect. 22. p. 4. n. 4. Berlich. p. 4. concl. 32. n. 31. & seqq. Damhoud. prax. Crim. c. 94. n. 8. Carpzov. q. 72. n. 47. 48. 49. & 50. CCLXXIII. Da ein Theil die Flucht ergriffen/ das andere aber zur Hafft gebracht würde/ und die That bekennete/ wird doch mit Vollstreckung der Todesstrafe so lange inne/ und dieser in Verhafft behalten/ bis der Flüchtige auch zur Hafft gebracht wird/ oder wenn derselbe nicht zu erlangen/ der Rechts-Process wieder solchen angestellet/ und zum Ende gelauffen ist. Eben wie es in Ehebruchs-Sachen dißfals gehalten wird. Moller. lib. 2. Semest. c. 37. Coler. p. 1. Decis. 135.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/143
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/143>, abgerufen am 21.11.2024.