Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.CCLXX. Die Strafe des Schwerds hat gleichfals zu gewarten ein Vater/ der mit seiner natürlichen Tochter/ so er ausser der Ehe mit einer Huren erzeuget / sich fleischlich vermischet. Carpzov. p. 2. q. 72. n. 34. & seqq. usqve 38. Secundum naturam & sang vinem enim spurii & naturales revera sunt liberi. C. undecunqve dist. 56. Et natura inter liberos diffenentiam non facit. Novell. 174. c. 1. Nov. 189. c. 9. Berlich. p. 4. Concl. 32. n. 48. CCLXXI. Und hat in diesem Laster der Blutschande/ die Vorbitte des Eheweibes keine stat/ sondern die Thäter müssen beyderseits dem Schwerd herhalten. Coler. part. 1. Decis. 174. n. 18. Ob auch gleich die Tochter und Mutter in Hurerey und Ehebruch gelebet/ und von andern sich auch hätten beschlaffen lassen/ kömmet doch dem Vater/ der mit der Tochter Blutschande getrieben/ solches nicht zur Linderung der Strafe. Matth. Berlich. dict. part. 4. concl. 32. n. 40. CCLXXII. Doch wenn die Ascendentes einander nicht gekannt/ auch nicht gewust daß sie einander mit Blutfreundschafft verwand/ oder die Tochter noch sehr jung / und von dem Vater beredet worden/ als wäre sie schuldig ihm in allen Dingen zu gehorchen/ seinen Willen gethan/ und sich mit ihn vermischet/ wird die Straffe des Schwerds/ wohl in den Staupenschlag und die ewige Landes-Verweisung dem Weibesbilde verwandelt. Moller ad Const. Elect. 22. p. 4. n. 4. Berlich. p. 4. concl. 32. n. 31. & seqq. Damhoud. prax. Crim. c. 94. n. 8. Carpzov. q. 72. n. 47. 48. 49. & 50.CCLXXIII. Da ein Theil die Flucht ergriffen/ das andere aber zur Hafft gebracht würde/ und die That bekennete/ wird doch mit Vollstreckung der Todesstrafe so lange inne/ und dieser in Verhafft behalten/ bis der Flüchtige auch zur Hafft gebracht wird/ oder wenn derselbe nicht zu erlangen/ der Rechts-Process wieder solchen angestellet/ und zum Ende gelauffen ist. Eben wie es in Ehebruchs-Sachen dißfals gehalten wird. Moller. lib. 2. Semest. c. 37. Coler. p. 1. Decis. 135.CCLXX. Die Strafe des Schwerds hat gleichfals zu gewarten ein Vater/ der mit seiner natürlichen Tochter/ so er ausser der Ehe mit einer Huren erzeuget / sich fleischlich vermischet. Carpzov. p. 2. q. 72. n. 34. & seqq. usqve 38. Secundum naturam & sang vinem enim spurii & naturales reverâ sunt liberi. C. undecunqve dist. 56. Et natura inter liberos diffenentiam non facit. Novell. 174. c. 1. Nov. 189. c. 9. Berlich. p. 4. Concl. 32. n. 48. CCLXXI. Und hat in diesem Laster der Blutschande/ die Vorbitte des Eheweibes keine stat/ sondern die Thäter müssen beyderseits dem Schwerd herhalten. Coler. part. 1. Decis. 174. n. 18. Ob auch gleich die Tochter und Mutter in Hurerey und Ehebruch gelebet/ und von andern sich auch hätten beschlaffen lassen/ kömmet doch dem Vater/ der mit der Tochter Blutschande getrieben/ solches nicht zur Linderung der Strafe. Matth. Berlich. dict. part. 4. concl. 32. n. 40. CCLXXII. Doch wenn die Ascendentes einander nicht gekannt/ auch nicht gewust daß sie einander mit Blutfreundschafft verwand/ oder die Tochter noch sehr jung / und von dem Vater beredet worden/ als wäre sie schuldig ihm in allen Dingen zu gehorchen/ seinen Willen gethan/ und sich mit ihn vermischet/ wird die Straffe des Schwerds/ wohl in den Staupenschlag und die ewige Landes-Verweisung dem Weibesbilde verwandelt. Moller ad Const. Elect. 22. p. 4. n. 4. Berlich. p. 4. concl. 32. n. 31. & seqq. Damhoud. prax. Crim. c. 94. n. 8. Carpzov. q. 72. n. 47. 48. 49. & 50.CCLXXIII. Da ein Theil die Flucht ergriffen/ das andere aber zur Hafft gebracht würde/ und die That bekennete/ wird doch mit Vollstreckung der Todesstrafe so lange inne/ und dieser in Verhafft behalten/ bis der Flüchtige auch zur Hafft gebracht wird/ oder wenn derselbe nicht zu erlangen/ der Rechts-Process wieder solchen angestellet/ und zum Ende gelauffen ist. Eben wie es in Ehebruchs-Sachen dißfals gehalten wird. Moller. lib. 2. Semest. c. 37. Coler. p. 1. Decis. 135.<TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0143" n="133"/> <p>CCLXX. Die Strafe des Schwerds hat gleichfals zu gewarten ein Vater/ der mit seiner natürlichen Tochter/ so er ausser der Ehe mit einer Huren erzeuget / sich fleischlich vermischet.</p> <p>Carpzov. p. 2. q. 72. n. 34. & seqq. usqve 38.</p> <p>Secundum naturam & sang vinem enim spurii & naturales reverâ sunt liberi.</p> <p>C. undecunqve dist. 56.</p> <p>Et natura inter liberos diffenentiam non facit.</p> <p>Novell. 174. c. 1. Nov. 189. c. 9.</p> <p>Berlich. p. 4. Concl. 32. n. 48.</p> <p>CCLXXI. Und hat in diesem Laster der Blutschande/ die Vorbitte des Eheweibes keine stat/ sondern die Thäter müssen beyderseits dem Schwerd herhalten.</p> <p>Coler. part. 1. Decis. 174. n. 18.</p> <p>Ob auch gleich die Tochter und Mutter in Hurerey und Ehebruch gelebet/ und von andern sich auch hätten beschlaffen lassen/ kömmet doch dem Vater/ der mit der Tochter Blutschande getrieben/ solches nicht zur Linderung der Strafe.</p> <p>Matth. Berlich. dict. part. 4. concl. 32. n. 40.</p> <p>CCLXXII. Doch wenn die Ascendentes einander nicht gekannt/ auch nicht gewust daß sie einander mit Blutfreundschafft verwand/ oder die Tochter noch sehr jung / und von dem Vater beredet worden/ als wäre sie schuldig ihm in allen Dingen zu gehorchen/ seinen Willen gethan/ und sich mit ihn vermischet/ wird die Straffe des Schwerds/ wohl in den Staupenschlag und die ewige Landes-Verweisung dem Weibesbilde verwandelt.</p> <l>Moller ad Const. Elect. 22. p. 4. n. 4.</l> <l>Berlich. p. 4. concl. 32. n. 31. & seqq.</l> <l>Damhoud. prax. Crim. c. 94. n. 8.</l> <l>Carpzov. q. 72. n. 47. 48. 49. & 50.</l> <p>CCLXXIII. Da ein Theil die Flucht ergriffen/ das andere aber zur Hafft gebracht würde/ und die That bekennete/ wird doch mit Vollstreckung der Todesstrafe so lange inne/ und dieser in Verhafft behalten/ bis der Flüchtige auch zur Hafft gebracht wird/ oder wenn derselbe nicht zu erlangen/ der Rechts-Process wieder solchen angestellet/ und zum Ende gelauffen ist. Eben wie es in Ehebruchs-Sachen dißfals gehalten wird.</p> <l>Moller. lib. 2. Semest. c. 37.</l> <l>Coler. p. 1. Decis. 135.</l> </div> </body> </text> </TEI> [133/0143]
CCLXX. Die Strafe des Schwerds hat gleichfals zu gewarten ein Vater/ der mit seiner natürlichen Tochter/ so er ausser der Ehe mit einer Huren erzeuget / sich fleischlich vermischet.
Carpzov. p. 2. q. 72. n. 34. & seqq. usqve 38.
Secundum naturam & sang vinem enim spurii & naturales reverâ sunt liberi.
C. undecunqve dist. 56.
Et natura inter liberos diffenentiam non facit.
Novell. 174. c. 1. Nov. 189. c. 9.
Berlich. p. 4. Concl. 32. n. 48.
CCLXXI. Und hat in diesem Laster der Blutschande/ die Vorbitte des Eheweibes keine stat/ sondern die Thäter müssen beyderseits dem Schwerd herhalten.
Coler. part. 1. Decis. 174. n. 18.
Ob auch gleich die Tochter und Mutter in Hurerey und Ehebruch gelebet/ und von andern sich auch hätten beschlaffen lassen/ kömmet doch dem Vater/ der mit der Tochter Blutschande getrieben/ solches nicht zur Linderung der Strafe.
Matth. Berlich. dict. part. 4. concl. 32. n. 40.
CCLXXII. Doch wenn die Ascendentes einander nicht gekannt/ auch nicht gewust daß sie einander mit Blutfreundschafft verwand/ oder die Tochter noch sehr jung / und von dem Vater beredet worden/ als wäre sie schuldig ihm in allen Dingen zu gehorchen/ seinen Willen gethan/ und sich mit ihn vermischet/ wird die Straffe des Schwerds/ wohl in den Staupenschlag und die ewige Landes-Verweisung dem Weibesbilde verwandelt.
Moller ad Const. Elect. 22. p. 4. n. 4. Berlich. p. 4. concl. 32. n. 31. & seqq. Damhoud. prax. Crim. c. 94. n. 8. Carpzov. q. 72. n. 47. 48. 49. & 50. CCLXXIII. Da ein Theil die Flucht ergriffen/ das andere aber zur Hafft gebracht würde/ und die That bekennete/ wird doch mit Vollstreckung der Todesstrafe so lange inne/ und dieser in Verhafft behalten/ bis der Flüchtige auch zur Hafft gebracht wird/ oder wenn derselbe nicht zu erlangen/ der Rechts-Process wieder solchen angestellet/ und zum Ende gelauffen ist. Eben wie es in Ehebruchs-Sachen dißfals gehalten wird.
Moller. lib. 2. Semest. c. 37. Coler. p. 1. Decis. 135.
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