Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Tages wird er wieder draus gezogen / und noch also gebunden/ unter einen Baum gesetzt/ und mit dem Halse an einen starcken Zacken/ den etliche starcke Männer herunter beugen/ fest gemacht. Hierauff bindet man den Verbrecher/ und löset ihm ein Glied nach den andern ab / biß er nach ausgestandenen so vielen Schmertzen/ gantz tod ist/ und keinen Menschen mehr gleichet. Endlich lassen sie den gemeldten Zacken mit dem Rumpffe wieder in die höhe springen/ der dran/ andern zum Abscheu solcher Gestalt hangen bleibet. So bald der Mann hingerichtet ist/ wird auch die Frau aus der Gruben geholet/ und an Händen und Füssen gebunden/ mitten in einen Hauffen dürrer Sträuche gesetzet / und zur Aschen verbrandt. Eberhard. Gverner. Happel. tom. 3. p. 1. Relat. Curios. pag. 99. & 100. CCLXXXV. Sechstens: Die eine unverleumbde Ehefrau/ Wittibe oder Jungfer mit Gewalt/ und wider ihren Willen/ ihre Jungfräuliche oder Fräuliche Ehre nehmen und nothzüchtigen. P. H. O. Caroli V. art. 119. ibi[unleserliches Material] Georg. Remus & Stephani in comment. Damhud. prax. rer. crim. c. 92. n. 5. Matth. Berlich. part. 5. concl. 41. n. 2. & seqq. Farinac. p. 5. op. crim. qvaest. 145. n. 69. & q. 147. n. 26. Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cent. 3. cas. 288. n. 12. Petr. Theod. in Colleg. crim. disp. 6. th. 8. lit. b. Ludov. Gilhausen in arb. jud. crim. c. 2. tit. 22. n. 2. Carpzov. p. 2. pract. crim. q. 75. n. 2. 4. & 5. Joh. a Sande Decis. Frisic. defin. 11. A Perez ad L. Jul. C. de Adult. n. 48.CCLXXXVI. Und ist dieses vor Alters vor einer solche grausame und abscheuliche That gehalten worden/ daß man alles was von Menschen und Thieren bey solcher Nothzucht zugegen gewesen/ getödtet/ ja gar die Häuser drin solche Unthat verübt/ abgebrochen und nieder gerissen. Wie in den Sächsischen Landrecht artic. 1. lib. 3. zu sehen/ da folgende Worte stehen: Um kein Ungericht soll man niederhauen Dorff/ Gebäude es sey dann daß darin Mägde oder Weiber genothzöget worden/ oder genothzöget drin geführet sind/ da soll man über richten/ man entrede es dann Tages wird er wieder draus gezogen / und noch also gebunden/ unter einen Baum gesetzt/ und mit dem Halse an einen starcken Zacken/ den etliche starcke Männer herunter beugen/ fest gemacht. Hierauff bindet man den Verbrecher/ und löset ihm ein Glied nach den andern ab / biß er nach ausgestandenen so vielen Schmertzen/ gantz tod ist/ und keinen Menschen mehr gleichet. Endlich lassen sie den gemeldten Zacken mit dem Rumpffe wieder in die höhe springen/ der dran/ andern zum Abscheu solcher Gestalt hangen bleibet. So bald der Mann hingerichtet ist/ wird auch die Frau aus der Gruben geholet/ und an Händen und Füssen gebunden/ mitten in einen Hauffen dürrer Sträuche gesetzet / und zur Aschen verbrandt. Eberhard. Gverner. Happel. tom. 3. p. 1. Relat. Curios. pag. 99. & 100. CCLXXXV. Sechstens: Die eine unverleumbde Ehefrau/ Wittibe oder Jungfer mit Gewalt/ und wider ihren Willen/ ihre Jungfräuliche oder Fräuliche Ehre nehmen und nothzüchtigen. P. H. O. Caroli V. art. 119. ibi[unleserliches Material] Georg. Remus & Stephani in comment. Damhud. prax. rer. crim. c. 92. n. 5. Matth. Berlich. part. 5. concl. 41. n. 2. & seqq. Farinac. p. 5. op. crim. qvaest. 145. n. 69. & q. 147. n. 26. Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cent. 3. cas. 288. n. 12. Petr. Theod. in Colleg. crim. disp. 6. th. 8. lit. b. Ludov. Gilhausen in arb. jud. crim. c. 2. tit. 22. n. 2. Carpzov. p. 2. pract. crim. q. 75. n. 2. 4. & 5. Joh. à Sande Decis. Frisic. defin. 11. A Perez ad L. Jul. C. de Adult. n. 48.CCLXXXVI. Und ist dieses vor Alters vor einer solche grausame und abscheuliche That gehalten worden/ daß man alles was von Menschen und Thieren bey solcher Nothzucht zugegen gewesen/ getödtet/ ja gar die Häuser drin solche Unthat verübt/ abgebrochen und nieder gerissen. Wie in den Sächsischen Landrecht artic. 1. lib. 3. zu sehen/ da folgende Worte stehen: Um kein Ungericht soll man niederhauen Dorff/ Gebäude es sey dann daß darin Mägde oder Weiber genothzöget worden/ oder genothzöget drin geführet sind/ da soll man über richten/ man entrede es dann <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0148" n="138"/> Tages wird er wieder draus gezogen / und noch also gebunden/ unter einen Baum gesetzt/ und mit dem Halse an einen starcken Zacken/ den etliche starcke Männer herunter beugen/ fest gemacht.</p> <p>Hierauff bindet man den Verbrecher/ und löset ihm ein Glied nach den andern ab / biß er nach ausgestandenen so vielen Schmertzen/ gantz tod ist/ und keinen Menschen mehr gleichet.</p> <p>Endlich lassen sie den gemeldten Zacken mit dem Rumpffe wieder in die höhe springen/ der dran/ andern zum Abscheu solcher Gestalt hangen bleibet. So bald der Mann hingerichtet ist/ wird auch die Frau aus der Gruben geholet/ und an Händen und Füssen gebunden/ mitten in einen Hauffen dürrer Sträuche gesetzet / und zur Aschen verbrandt.</p> <p>Eberhard. Gverner. Happel. tom. 3. p. 1. Relat. Curios. pag. 99. & 100.</p> <p>CCLXXXV. Sechstens: Die eine unverleumbde Ehefrau/ Wittibe oder Jungfer mit Gewalt/ und wider ihren Willen/ ihre Jungfräuliche oder Fräuliche Ehre nehmen und nothzüchtigen.</p> <l>P. H. O. Caroli V. art. 119.</l> <l>ibi<gap reason="illegible"/> Georg. Remus & Stephani in comment.</l> <l>Damhud. prax. rer. crim. c. 92. n. 5.</l> <l>Matth. Berlich. part. 5. concl. 41. n. 2. & seqq.</l> <l>Farinac. p. 5. op. crim. qvaest. 145. n. 69. & q. 147. n. 26.</l> <l>Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cent. 3. cas. 288. n. 12.</l> <l>Petr. Theod. in Colleg. crim. disp. 6. th. 8. lit. b.</l> <l>Ludov. Gilhausen in arb. jud. crim. c. 2. tit. 22. n. 2.</l> <l>Carpzov. p. 2. pract. crim. q. 75. n. 2. 4. & 5.</l> <l>Joh. à Sande Decis. Frisic. defin. 11.</l> <l>A Perez ad L. Jul. C. de Adult. n. 48.</l> <p>CCLXXXVI. Und ist dieses vor Alters vor einer solche grausame und abscheuliche That gehalten worden/ daß man alles was von Menschen und Thieren bey solcher Nothzucht zugegen gewesen/ getödtet/ ja gar die Häuser drin solche Unthat verübt/ abgebrochen und nieder gerissen. Wie in den Sächsischen Landrecht artic. 1. lib. 3. zu sehen/ da folgende Worte stehen:</p> <p>Um kein Ungericht soll man niederhauen Dorff/ Gebäude es sey dann daß darin Mägde oder Weiber genothzöget worden/ oder genothzöget drin geführet sind/ da soll man über richten/ man entrede es dann </p> </div> </body> </text> </TEI> [138/0148]
Tages wird er wieder draus gezogen / und noch also gebunden/ unter einen Baum gesetzt/ und mit dem Halse an einen starcken Zacken/ den etliche starcke Männer herunter beugen/ fest gemacht.
Hierauff bindet man den Verbrecher/ und löset ihm ein Glied nach den andern ab / biß er nach ausgestandenen so vielen Schmertzen/ gantz tod ist/ und keinen Menschen mehr gleichet.
Endlich lassen sie den gemeldten Zacken mit dem Rumpffe wieder in die höhe springen/ der dran/ andern zum Abscheu solcher Gestalt hangen bleibet. So bald der Mann hingerichtet ist/ wird auch die Frau aus der Gruben geholet/ und an Händen und Füssen gebunden/ mitten in einen Hauffen dürrer Sträuche gesetzet / und zur Aschen verbrandt.
Eberhard. Gverner. Happel. tom. 3. p. 1. Relat. Curios. pag. 99. & 100.
CCLXXXV. Sechstens: Die eine unverleumbde Ehefrau/ Wittibe oder Jungfer mit Gewalt/ und wider ihren Willen/ ihre Jungfräuliche oder Fräuliche Ehre nehmen und nothzüchtigen.
P. H. O. Caroli V. art. 119. ibi_ Georg. Remus & Stephani in comment. Damhud. prax. rer. crim. c. 92. n. 5. Matth. Berlich. part. 5. concl. 41. n. 2. & seqq. Farinac. p. 5. op. crim. qvaest. 145. n. 69. & q. 147. n. 26. Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cent. 3. cas. 288. n. 12. Petr. Theod. in Colleg. crim. disp. 6. th. 8. lit. b. Ludov. Gilhausen in arb. jud. crim. c. 2. tit. 22. n. 2. Carpzov. p. 2. pract. crim. q. 75. n. 2. 4. & 5. Joh. à Sande Decis. Frisic. defin. 11. A Perez ad L. Jul. C. de Adult. n. 48. CCLXXXVI. Und ist dieses vor Alters vor einer solche grausame und abscheuliche That gehalten worden/ daß man alles was von Menschen und Thieren bey solcher Nothzucht zugegen gewesen/ getödtet/ ja gar die Häuser drin solche Unthat verübt/ abgebrochen und nieder gerissen. Wie in den Sächsischen Landrecht artic. 1. lib. 3. zu sehen/ da folgende Worte stehen:
Um kein Ungericht soll man niederhauen Dorff/ Gebäude es sey dann daß darin Mägde oder Weiber genothzöget worden/ oder genothzöget drin geführet sind/ da soll man über richten/ man entrede es dann
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