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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Und wird auch in diesem delicto der Conatus gestrafft/ wenn schon die That nicht zur Wircklichkeit gebracht worden.

d. Recess Imp. de Anno 1555. cit. §. Wir setzen ordnen &c. in verb. unangesehen ob sie sonst nichts anders mit der That gehandelt.

Constit. Provinc. sub tit. muthwillige Befehder in verb. ob auch gleich mit solchen Vornehmen kein Schade noch Angriff weiter erfolget wäre.

Ord. Crim. Caroli V. art. 128. in verb. unangesehen/ ob sie sonst nichts anders mit der That gehandelt hätten/ &c.

Matth. Coler. part. 2. decis. 232. Petr. Frid. Mindan. de Process. Cam. c. 25. sect. 5. Carpzov. p. 1. pract. Crim. q. 35. n. 29. & seqq.

CCCLVII. Eben also werden auch ihre Unterschleiffer/ Enthalter/ Helffer und Rathgeber angesehen und gelohnet.

Recess. Imp. Aug. 1555. §. solches alles abzustellen v. so sollen Unterschleiffer &c. Matth. Berlich. p. 4. concl. 21. n. 9. Heigius d. q. 32. n. 10. & 55.

CCCLVIII. Doch wird ad veram diffidationem, so in den gemeinen Friedebruch läufft / und mit dem Schwerd abzustraffen/ erfodert: Erstlich daß zu den Drohungen noch eine That hinzu komme/ dadurch die euserste Verfolgung des Lebens/ Guts und Bluts angedeutet werde/ als wenn der Diffidator Vedesbriese überschickte / oder an einen gewissen Ort legte oder anschlüge/ oder Brandzeichen/ als Besen / Brände/ Kohlen/ Schwefel/ Pulver und dergleichen in einer Stadt oder Dorf aufsteckte/ anzudeuten daß solches Orts Häuser und Gebäude dergestalt zu Aschen verbrand werden solten/ daß man sie mit Besen zusammen kehren könte.

Dom. Arumaeus disc. 6. ad cap. 17. Aur. Bull. th. 17. Matth. Stephani ad art. 128. P. H. O. Caroli V. Dan. Moller ad Const. Elect. 15. p. 4. Carpzov. part. 1. q. 37. pract. Crim. n. 19. 20. Item 22. & 23.

Oder wenn der Diffidator strack nach den Drohungen/ seine Wohnung verliesse/ an verdächtige Orte und dergleichen Gesellschafft sich begebe/ die ihn zu solchen bösen Vorhaben/ Rath/ That und Vorschub thäten. &c.

Carpz. d. l. n 19.

Zum andern/ daß durch solche Diffidation und Befehdung der gemeine

Und wird auch in diesem delicto der Conatus gestrafft/ wenn schon die That nicht zur Wircklichkeit gebracht worden.

d. Recess Imp. de Anno 1555. cit. §. Wir setzen ordnen &c. in verb. unangesehen ob sie sonst nichts anders mit der That gehandelt.

Constit. Provinc. sub tit. muthwillige Befehder in verb. ob auch gleich mit solchen Vornehmen kein Schade noch Angriff weiter erfolget wäre.

Ord. Crim. Caroli V. art. 128. in verb. unangesehen/ ob sie sonst nichts anders mit der That gehandelt hätten/ &c.

Matth. Coler. part. 2. decis. 232. Petr. Frid. Mindan. de Process. Cam. c. 25. sect. 5. Carpzov. p. 1. pract. Crim. q. 35. n. 29. & seqq.

CCCLVII. Eben also werden auch ihre Unterschleiffer/ Enthalter/ Helffer und Rathgeber angesehen und gelohnet.

Recess. Imp. Aug. 1555. §. solches alles abzustellen v. so sollen Unterschleiffer &c. Matth. Berlich. p. 4. concl. 21. n. 9. Heigius d. q. 32. n. 10. & 55.

CCCLVIII. Doch wird ad veram diffidationem, so in den gemeinen Friedebruch läufft / und mit dem Schwerd abzustraffen/ erfodert: Erstlich daß zu den Drohungen noch eine That hinzu komme/ dadurch die euserste Verfolgung des Lebens/ Guts und Bluts angedeutet werde/ als wenn der Diffidator Vedesbriese überschickte / oder an einen gewissen Ort legte oder anschlüge/ oder Brandzeichen/ als Besen / Brände/ Kohlen/ Schwefel/ Pulver und dergleichen in einer Stadt oder Dorf aufsteckte/ anzudeuten daß solches Orts Häuser und Gebäude dergestalt zu Aschen verbrand werden solten/ daß man sie mit Besen zusammen kehren könte.

Dom. Arumaeus disc. 6. ad cap. 17. Aur. Bull. th. 17. Matth. Stephani ad art. 128. P. H. O. Caroli V. Dan. Moller ad Const. Elect. 15. p. 4. Carpzov. part. 1. q. 37. pract. Crim. n. 19. 20. Item 22. & 23.

Oder wenn der Diffidator strack nach den Drohungen/ seine Wohnung verliesse/ an verdächtige Orte und dergleichen Gesellschafft sich begebe/ die ihn zu solchen bösen Vorhaben/ Rath/ That und Vorschub thäten. &c.

Carpz. d. l. n 19.

Zum andern/ daß durch solche Diffidation und Befehdung der gemeine

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        <p>Und wird auch in diesem delicto der Conatus gestrafft/ wenn schon die That nicht                      zur Wircklichkeit gebracht worden.</p>
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        <p>Constit. Provinc. sub tit. muthwillige Befehder in verb. ob auch gleich mit                      solchen Vornehmen kein Schade noch Angriff weiter erfolget wäre.</p>
        <p>Ord. Crim. Caroli V. art. 128. in verb. unangesehen/ ob sie sonst nichts anders                      mit der That gehandelt hätten/ &amp;c.</p>
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        <p>CCCLVII. Eben also werden auch ihre Unterschleiffer/ Enthalter/ Helffer und                      Rathgeber angesehen und gelohnet.</p>
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        <p>CCCLVIII. Doch wird ad veram diffidationem, so in den gemeinen Friedebruch läufft                     / und mit dem Schwerd abzustraffen/ erfodert: Erstlich daß zu den Drohungen                      noch eine That hinzu komme/ dadurch die euserste Verfolgung des Lebens/ Guts                      und Bluts angedeutet werde/ als wenn der Diffidator Vedesbriese überschickte /                      oder an einen gewissen Ort legte oder anschlüge/ oder Brandzeichen/ als Besen                     / Brände/ Kohlen/ Schwefel/ Pulver und dergleichen in einer Stadt oder Dorf                      aufsteckte/ anzudeuten daß solches Orts Häuser und Gebäude dergestalt zu Aschen                      verbrand werden solten/ daß man sie mit Besen zusammen kehren könte.</p>
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        <p>Oder wenn der Diffidator strack nach den Drohungen/ seine Wohnung verliesse/ an                      verdächtige Orte und dergleichen Gesellschafft sich begebe/ die ihn zu solchen                      bösen Vorhaben/ Rath/ That und Vorschub thäten. &amp;c.</p>
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[160/0170] Und wird auch in diesem delicto der Conatus gestrafft/ wenn schon die That nicht zur Wircklichkeit gebracht worden. d. Recess Imp. de Anno 1555. cit. §. Wir setzen ordnen &c. in verb. unangesehen ob sie sonst nichts anders mit der That gehandelt. Constit. Provinc. sub tit. muthwillige Befehder in verb. ob auch gleich mit solchen Vornehmen kein Schade noch Angriff weiter erfolget wäre. Ord. Crim. Caroli V. art. 128. in verb. unangesehen/ ob sie sonst nichts anders mit der That gehandelt hätten/ &c. Matth. Coler. part. 2. decis. 232. Petr. Frid. Mindan. de Process. Cam. c. 25. sect. 5. Carpzov. p. 1. pract. Crim. q. 35. n. 29. & seqq. CCCLVII. Eben also werden auch ihre Unterschleiffer/ Enthalter/ Helffer und Rathgeber angesehen und gelohnet. Recess. Imp. Aug. 1555. §. solches alles abzustellen v. so sollen Unterschleiffer &c. Matth. Berlich. p. 4. concl. 21. n. 9. Heigius d. q. 32. n. 10. & 55. CCCLVIII. Doch wird ad veram diffidationem, so in den gemeinen Friedebruch läufft / und mit dem Schwerd abzustraffen/ erfodert: Erstlich daß zu den Drohungen noch eine That hinzu komme/ dadurch die euserste Verfolgung des Lebens/ Guts und Bluts angedeutet werde/ als wenn der Diffidator Vedesbriese überschickte / oder an einen gewissen Ort legte oder anschlüge/ oder Brandzeichen/ als Besen / Brände/ Kohlen/ Schwefel/ Pulver und dergleichen in einer Stadt oder Dorf aufsteckte/ anzudeuten daß solches Orts Häuser und Gebäude dergestalt zu Aschen verbrand werden solten/ daß man sie mit Besen zusammen kehren könte. Dom. Arumaeus disc. 6. ad cap. 17. Aur. Bull. th. 17. Matth. Stephani ad art. 128. P. H. O. Caroli V. Dan. Moller ad Const. Elect. 15. p. 4. Carpzov. part. 1. q. 37. pract. Crim. n. 19. 20. Item 22. & 23. Oder wenn der Diffidator strack nach den Drohungen/ seine Wohnung verliesse/ an verdächtige Orte und dergleichen Gesellschafft sich begebe/ die ihn zu solchen bösen Vorhaben/ Rath/ That und Vorschub thäten. &c. Carpz. d. l. n 19. Zum andern/ daß durch solche Diffidation und Befehdung der gemeine

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 160. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/170>, abgerufen am 27.11.2024.