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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Frieden violiret und nicht nur eine einzele Person/ sondern eine gantze Gemeinde aller Feindseligkeit sich zu befahren habe.

Idem n. 21.

Denn die Drohungen so einer eintzeln Person geschehen/ als man wolle ihr eine Kugel schencken oder durch den Kopff jagen/ item erstechen und dergleichen werden nur pro nudis minis gehalten und nicht am Leben gestrafft.

CCCLIX. Wenn aber der Diffidator poenitiret und die Brandzeichen wieder abnimmt ehe Schaden geschiehet/ und bevor er zur Hafft gebracht wird/ auch von dem was er gedrohet/ nichts wircklich vornimmt/ wird er zwar mit der Todes Straffe verschonet/ doch aber mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.

Carpzov. d. q. 37. n. 35. & seqq.

CCCLX. Die so in eines andern Nahmen und auff deren Geheiß/ Vehdes Brieffe wissentlich und arglistiger Weise überbringen/ oder Brandzeichen auffstecken werden gleichfalls mit dem Schwerd gerichtet/ es wäre denn Sache daß der so die Brieffe hintrüge/ den Inhalt derselbigen nicht wüste/ vielweniger mit interessiret, sondern nur als ein Bothe abgeschickt wäre/ welches er doch auff einen Eyd erhalten müste.

Carpzov. d. q. 37. n. 40. & seqq. item 45. 48. 49. 50.

CCCLXI. Eben diese Straffe haben auch zu gewarten/ die so mit Feuer und Schwerd drohen/ wenn man ihnen nicht geben wolte/ was sie begehreten/ oder so ferne man sich mit ihnen vertragen/ dieses oder jenes abschaffen würde.

Carpzov. d. q. 37. n. 52. & 53.

CCCLXII. Der die Vedes Brieffe geschrieben/ wenn schon sonst weiter nichts darbey gethan/ wird an etlichen Orthen auch mit dem Schwerd abgestrafft.

Gilhausen in arb. crim. c. 2. tit. de diffidation n. 9. Heigius q. 32. n. 10. & 55. part. 2. Mindan. de process. Cam. c. 25. sect. 4. Moller. ad Const. Elect. 14. part. 4. n. 1.

Im Churfürstenthum Sachsen aber bekommt er nur den Staupenschlag mit der ewigen Landesverweisung.

Juxta Constit. Elect. 14. part. 4. in verb. Dieweil unsere Schöppen-Stühle biß anher gesprochen/ daß der jenige/ welcher einen Vehdes Brieff schreibet / nicht mit dem Schwerd/ sondern allein mit dem Staupenschlä-

Frieden violiret und nicht nur eine einzele Person/ sondern eine gantze Gemeinde aller Feindseligkeit sich zu befahren habe.

Idem n. 21.

Denn die Drohungen so einer eintzeln Person geschehen/ als man wolle ihr eine Kugel schencken oder durch den Kopff jagen/ item erstechen und dergleichen werden nur pro nudis minis gehalten und nicht am Leben gestrafft.

CCCLIX. Wenn aber der Diffidator poenitiret und die Brandzeichen wieder abnimmt ehe Schaden geschiehet/ und bevor er zur Hafft gebracht wird/ auch von dem was er gedrohet/ nichts wircklich vornimmt/ wird er zwar mit der Todes Straffe verschonet/ doch aber mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.

Carpzov. d. q. 37. n. 35. & seqq.

CCCLX. Die so in eines andern Nahmen und auff deren Geheiß/ Vehdes Brieffe wissentlich und arglistiger Weise überbringen/ oder Brandzeichen auffstecken werden gleichfalls mit dem Schwerd gerichtet/ es wäre denn Sache daß der so die Brieffe hintrüge/ den Inhalt derselbigen nicht wüste/ vielweniger mit interessiret, sondern nur als ein Bothe abgeschickt wäre/ welches er doch auff einen Eyd erhalten müste.

Carpzov. d. q. 37. n. 40. & seqq. item 45. 48. 49. 50.

CCCLXI. Eben diese Straffe haben auch zu gewarten/ die so mit Feuer und Schwerd drohen/ wenn man ihnen nicht geben wolte/ was sie begehreten/ oder so ferne man sich mit ihnen vertragen/ dieses oder jenes abschaffen würde.

Carpzov. d. q. 37. n. 52. & 53.

CCCLXII. Der die Vedes Brieffe geschrieben/ wenn schon sonst weiter nichts darbey gethan/ wird an etlichen Orthen auch mit dem Schwerd abgestrafft.

Gilhausen in arb. crim. c. 2. tit. de diffidation n. 9. Heigius q. 32. n. 10. & 55. part. 2. Mindan. de process. Cam. c. 25. sect. 4. Moller. ad Const. Elect. 14. part. 4. n. 1.

Im Churfürstenthum Sachsen aber bekommt er nur den Staupenschlag mit der ewigen Landesverweisung.

Juxta Constit. Elect. 14. part. 4. in verb. Dieweil unsere Schöppen-Stühle biß anher gesprochen/ daß der jenige/ welcher einen Vehdes Brieff schreibet / nicht mit dem Schwerd/ sondern allein mit dem Staupenschlä-

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[161/0171] Frieden violiret und nicht nur eine einzele Person/ sondern eine gantze Gemeinde aller Feindseligkeit sich zu befahren habe. Idem n. 21. Denn die Drohungen so einer eintzeln Person geschehen/ als man wolle ihr eine Kugel schencken oder durch den Kopff jagen/ item erstechen und dergleichen werden nur pro nudis minis gehalten und nicht am Leben gestrafft. CCCLIX. Wenn aber der Diffidator poenitiret und die Brandzeichen wieder abnimmt ehe Schaden geschiehet/ und bevor er zur Hafft gebracht wird/ auch von dem was er gedrohet/ nichts wircklich vornimmt/ wird er zwar mit der Todes Straffe verschonet/ doch aber mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Carpzov. d. q. 37. n. 35. & seqq. CCCLX. Die so in eines andern Nahmen und auff deren Geheiß/ Vehdes Brieffe wissentlich und arglistiger Weise überbringen/ oder Brandzeichen auffstecken werden gleichfalls mit dem Schwerd gerichtet/ es wäre denn Sache daß der so die Brieffe hintrüge/ den Inhalt derselbigen nicht wüste/ vielweniger mit interessiret, sondern nur als ein Bothe abgeschickt wäre/ welches er doch auff einen Eyd erhalten müste. Carpzov. d. q. 37. n. 40. & seqq. item 45. 48. 49. 50. CCCLXI. Eben diese Straffe haben auch zu gewarten/ die so mit Feuer und Schwerd drohen/ wenn man ihnen nicht geben wolte/ was sie begehreten/ oder so ferne man sich mit ihnen vertragen/ dieses oder jenes abschaffen würde. Carpzov. d. q. 37. n. 52. & 53. CCCLXII. Der die Vedes Brieffe geschrieben/ wenn schon sonst weiter nichts darbey gethan/ wird an etlichen Orthen auch mit dem Schwerd abgestrafft. Gilhausen in arb. crim. c. 2. tit. de diffidation n. 9. Heigius q. 32. n. 10. & 55. part. 2. Mindan. de process. Cam. c. 25. sect. 4. Moller. ad Const. Elect. 14. part. 4. n. 1. Im Churfürstenthum Sachsen aber bekommt er nur den Staupenschlag mit der ewigen Landesverweisung. Juxta Constit. Elect. 14. part. 4. in verb. Dieweil unsere Schöppen-Stühle biß anher gesprochen/ daß der jenige/ welcher einen Vehdes Brieff schreibet / nicht mit dem Schwerd/ sondern allein mit dem Staupenschlä-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/171>, abgerufen am 27.11.2024.