Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.& inter illos versari, ut eo facilius illos ad jussum Arsacidae possent interimere. Ad horum Hominum exemplum & similitudinem hodie Assassini vocantur illi, qvi pecunia conducti, vel precibus constituti caedem hominis committunt. C. 1. de Homicid. in Sexto. CCCCLXV. Es wird auch das Schwerd noch als eine sonderliche Gnade gehalten/ wenn die jenige so etwan gehenckt/ ersäufft oder sonst eines schmelichern Todes hätten sterben müssen/ perdon erlangen/ daß sie mit dem Schwerd gerichtet werden. CCCCLXVI. Und ist wohl wahr was die alten gesagt/ es müste sich einer in seinem Leben wohl vorsehen/ Christlich/ behutsam und exemplarisch leben/ wenn er den Schwerd entrinnen wolte/ denn es könte leicht/ und wieder alles Vermuthen geschehen/ daß einer was beginge und versehe/ daß er demselben herhalten müste / massen denn auch Käyser/ Päbste/ Könige/ Fürsten/ Grafen/ Generales, Obristen/ Geistliche/ Weltliche auch hochgelehrte Männer denselben nicht entgehen können. Welches mit unzehlich vielen Exempeln/ wenn es nöthig wäre / und man sich nicht der Kürtze zu befleißigen hätte/ dargethan und gezeiget werden könte. CCCCLXVII. Von Kayser Nerone wird geschrieben daß er den Landpfleger Pontium Pilatum habe gefangen nehmen/ und enthäupten lassen/ weil er/ ohne vorher erstatteten Bericht/ und Vorwissen des Käysers/ den HErrn Christum kreutzigen lassen. Philipp. Camerar. Hor. succis. cent. 3. c. 1. pag. 5. CCCCLXVIII. Kayser Commodus hatte einen Voigt Nahmens Cleander, derselbe war ein vortelhaffter Mann und bezahlete die Handwercksleute/ wenn sie hie und da gearbeitet hatten/ niemahls richtig. Diese nun zu welthen sich auch das Gesinde schlug/ gaben der Herrschafft eine Supplic deßhalber ein/ und erhielten einen Befehl der Voigt solte einen jeden seinen verdienten Lohn der Billigkeit nach / entrichten. Solches verschnupfte den Voigt/ und antwortete trotzig daß sein gnädigster Herr die Sache gantz nicht verstünde/ möge zwar wohl den Hoff reformiren, aber ihm hierin keines Weges Maß geben. Als solche frevele Reden dem Kayser zu Ohren & inter illos versari, ut eò facilius illos ad jussum Arsacidae possent interimere. Ad horum Hominum exemplum & similitudinem hodie Assassini vocantur illi, qvi pecunia conducti, vel precibus constituti caedem hominis committunt. C. 1. de Homicid. in Sexto. CCCCLXV. Es wird auch das Schwerd noch als eine sonderliche Gnade gehalten/ wenn die jenige so etwan gehenckt/ ersäufft oder sonst eines schmelichern Todes hätten sterben müssen/ perdon erlangen/ daß sie mit dem Schwerd gerichtet werden. CCCCLXVI. Und ist wohl wahr was die alten gesagt/ es müste sich einer in seinem Leben wohl vorsehen/ Christlich/ behutsam und exemplarisch leben/ wenn er den Schwerd entrinnen wolte/ denn es könte leicht/ und wieder alles Vermuthen geschehen/ daß einer was beginge und versehe/ daß er demselben herhalten müste / massen denn auch Käyser/ Päbste/ Könige/ Fürsten/ Grafen/ Generales, Obristen/ Geistliche/ Weltliche auch hochgelehrte Männer denselben nicht entgehen können. Welches mit unzehlich vielen Exempeln/ wenn es nöthig wäre / und man sich nicht der Kürtze zu befleißigen hätte/ dargethan und gezeiget werden könte. CCCCLXVII. Von Kayser Nerone wird geschrieben daß er den Landpfleger Pontium Pilatum habe gefangen nehmen/ und enthäupten lassen/ weil er/ ohne vorher erstatteten Bericht/ und Vorwissen des Käysers/ den HErrn Christum kreutzigen lassen. Philipp. Camerar. Hor. succis. cent. 3. c. 1. pag. 5. CCCCLXVIII. Kayser Commodus hatte einen Voigt Nahmens Cleander, derselbe war ein vortelhaffter Mann und bezahlete die Handwercksleute/ wenn sie hie und da gearbeitet hatten/ niemahls richtig. Diese nun zu welthen sich auch das Gesinde schlug/ gaben der Herrschafft eine Supplic deßhalber ein/ und erhielten einen Befehl der Voigt solte einen jeden seinen verdienten Lohn der Billigkeit nach / entrichten. Solches verschnupfte den Voigt/ und antwortete trotzig daß sein gnädigster Herr die Sache gantz nicht verstünde/ möge zwar wohl den Hoff reformiren, aber ihm hierin keines Weges Maß geben. Als solche frevele Reden dem Kayser zu Ohren <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0204" n="194"/> & inter illos versari, ut eò facilius illos ad jussum Arsacidae possent interimere.</p> <l>Duaren. lib. 2. disput. Annivers. c. 12. circa finem.</l> <l>Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cas. 360. n. 4.</l> <l>Dan. Clasen in Comment. ad art. 137. Const. Crim. Caroli V. pag. 577.</l> <p>Ad horum Hominum exemplum & similitudinem hodie Assassini vocantur illi, qvi pecunia conducti, vel precibus constituti caedem hominis committunt.</p> <p>C. 1. de Homicid. in Sexto.</p> <p>CCCCLXV. Es wird auch das Schwerd noch als eine sonderliche Gnade gehalten/ wenn die jenige so etwan gehenckt/ ersäufft oder sonst eines schmelichern Todes hätten sterben müssen/ perdon erlangen/ daß sie mit dem Schwerd gerichtet werden.</p> <p>CCCCLXVI. Und ist wohl wahr was die alten gesagt/ es müste sich einer in seinem Leben wohl vorsehen/ Christlich/ behutsam und exemplarisch leben/ wenn er den Schwerd entrinnen wolte/ denn es könte leicht/ und wieder alles Vermuthen geschehen/ daß einer was beginge und versehe/ daß er demselben herhalten müste / massen denn auch Käyser/ Päbste/ Könige/ Fürsten/ Grafen/ Generales, Obristen/ Geistliche/ Weltliche auch hochgelehrte Männer denselben nicht entgehen können. Welches mit unzehlich vielen Exempeln/ wenn es nöthig wäre / und man sich nicht der Kürtze zu befleißigen hätte/ dargethan und gezeiget werden könte.</p> <p>CCCCLXVII. Von Kayser Nerone wird geschrieben daß er den Landpfleger Pontium Pilatum habe gefangen nehmen/ und enthäupten lassen/ weil er/ ohne vorher erstatteten Bericht/ und Vorwissen des Käysers/ den HErrn Christum kreutzigen lassen.</p> <p>Philipp. Camerar. Hor. succis. cent. 3. c. 1. pag. 5.</p> <p>CCCCLXVIII. Kayser Commodus hatte einen Voigt Nahmens Cleander, derselbe war ein vortelhaffter Mann und bezahlete die Handwercksleute/ wenn sie hie und da gearbeitet hatten/ niemahls richtig. Diese nun zu welthen sich auch das Gesinde schlug/ gaben der Herrschafft eine Supplic deßhalber ein/ und erhielten einen Befehl der Voigt solte einen jeden seinen verdienten Lohn der Billigkeit nach / entrichten. Solches verschnupfte den Voigt/ und antwortete trotzig daß sein gnädigster Herr die Sache gantz nicht verstünde/ möge zwar wohl den Hoff reformiren, aber ihm hierin keines Weges Maß geben. Als solche frevele Reden dem Kayser zu Ohren </p> </div> </body> </text> </TEI> [194/0204]
& inter illos versari, ut eò facilius illos ad jussum Arsacidae possent interimere.
Duaren. lib. 2. disput. Annivers. c. 12. circa finem. Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cas. 360. n. 4. Dan. Clasen in Comment. ad art. 137. Const. Crim. Caroli V. pag. 577. Ad horum Hominum exemplum & similitudinem hodie Assassini vocantur illi, qvi pecunia conducti, vel precibus constituti caedem hominis committunt.
C. 1. de Homicid. in Sexto.
CCCCLXV. Es wird auch das Schwerd noch als eine sonderliche Gnade gehalten/ wenn die jenige so etwan gehenckt/ ersäufft oder sonst eines schmelichern Todes hätten sterben müssen/ perdon erlangen/ daß sie mit dem Schwerd gerichtet werden.
CCCCLXVI. Und ist wohl wahr was die alten gesagt/ es müste sich einer in seinem Leben wohl vorsehen/ Christlich/ behutsam und exemplarisch leben/ wenn er den Schwerd entrinnen wolte/ denn es könte leicht/ und wieder alles Vermuthen geschehen/ daß einer was beginge und versehe/ daß er demselben herhalten müste / massen denn auch Käyser/ Päbste/ Könige/ Fürsten/ Grafen/ Generales, Obristen/ Geistliche/ Weltliche auch hochgelehrte Männer denselben nicht entgehen können. Welches mit unzehlich vielen Exempeln/ wenn es nöthig wäre / und man sich nicht der Kürtze zu befleißigen hätte/ dargethan und gezeiget werden könte.
CCCCLXVII. Von Kayser Nerone wird geschrieben daß er den Landpfleger Pontium Pilatum habe gefangen nehmen/ und enthäupten lassen/ weil er/ ohne vorher erstatteten Bericht/ und Vorwissen des Käysers/ den HErrn Christum kreutzigen lassen.
Philipp. Camerar. Hor. succis. cent. 3. c. 1. pag. 5.
CCCCLXVIII. Kayser Commodus hatte einen Voigt Nahmens Cleander, derselbe war ein vortelhaffter Mann und bezahlete die Handwercksleute/ wenn sie hie und da gearbeitet hatten/ niemahls richtig. Diese nun zu welthen sich auch das Gesinde schlug/ gaben der Herrschafft eine Supplic deßhalber ein/ und erhielten einen Befehl der Voigt solte einen jeden seinen verdienten Lohn der Billigkeit nach / entrichten. Solches verschnupfte den Voigt/ und antwortete trotzig daß sein gnädigster Herr die Sache gantz nicht verstünde/ möge zwar wohl den Hoff reformiren, aber ihm hierin keines Weges Maß geben. Als solche frevele Reden dem Kayser zu Ohren
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |