Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

Bild:
<< vorherige Seite

XXXI. Dergleichen Straffe haben die Deserteurs, und welche nach geschwornen Eyd zur Fahne/ Schelmischer und meyneidiger Weise wieder davon lauffen/ ja sich wohl manehmahl anderswo wieder unterhalten lassen/ ebenfalls zu gewarten. Von welchen und andern Dingen/ drauff die Straffe des Stranges/ bey der Soldatesca gesetzet ist/ gelesen werden kan

Petr. Papp. in corp. Jur. milit. p. 232. 233. 264. 265. 267. 644. & 650.

XXXII. Es wurden auch vor Alters die falsche Zeugen auffgehenckt/ wie in dem Codice Henrici L. 20. tit. 9. l. 14. zu sehen.

Papp. d. Corp. Jur. Mil. p. 585.

Vornehmlich aber sind die Diebe mit dieser Straffe beleget worden: wie denn einige davor halten daß der König Pharao seinen Hoffbecker/ umb deswillen daß er ihm untreu gewesen und bestohlen habe/ auffhencken lassen.

Gen. 40. vers. 22. Carpzov. pract. crim. part. 2. qvaest. 137. num. 37.

XXXIII. So ist auch Judas nicht allein ein Verräther/ sondern noch darzu ein Dieb gewesen/ Joh. XII, v. 6. und deshalber sich selbst erhenckt paraverat enim agrum ex mercede iniqvitatis & furti.

Harpprecht. in §. furti 5. n. 19. Instit. de obl. qvae ex delicto nasc.

Er hatte den Beutel mit dem Gelde in Verwahrung/ aus welchen er dann und wann was weg partiren und unterschlagen konte.

XXXIV. Der tapffere General Bellisarius ließ einen Soldaten darumb hencken/ weil er seiner Wirthin ein Huhn gestohlen.

Constantin. Manasses in Annal. pag. 84.

Welches Carolus Audax Hertzog in Burgundien ebenfalls gethan hat.

teste Hadriano Barlando & Papp. d. tr. pag. 573.

XXXV. Die Moscowiter straffen den ersten Diebstahl mit dem Gefängniß und Schlägen / das zweyte mahl schneiden sie dem Diebe die Nase ab/ und brennen ihm ein Zeiehen auff die Stirn. Das dritte mahl hengen sie ihn an Galgen.

Clemens Adam. in Anglor. ad Moscovit. navigat. Johan. Bodinus lib. 6. de Rep. c. 6.

XXXVI. Draco der Gesetzgeber zu Athen hat verordnet daß aller. Diebstahl am Leben gestrafft werden solte/ qvam legem ratam voluit Plato lib. 12. de Legibus.

XXXVII. Nachgehends kahm auff/ daß der so über zehen Drachmas gestohlen / deshalber sein Leben hergeben muste. Wenn man nun

XXXI. Dergleichen Straffe haben die Deserteurs, und welche nach geschwornen Eyd zur Fahne/ Schelmischer und meyneidiger Weise wieder davon lauffen/ ja sich wohl manehmahl anderswo wieder unterhalten lassen/ ebenfalls zu gewarten. Von welchen und andern Dingen/ drauff die Straffe des Stranges/ bey der Soldatesca gesetzet ist/ gelesen werden kan

Petr. Papp. in corp. Jur. milit. p. 232. 233. 264. 265. 267. 644. & 650.

XXXII. Es wurden auch vor Alters die falsche Zeugen auffgehenckt/ wie in dem Codice Henrici L. 20. tit. 9. l. 14. zu sehen.

Papp. d. Corp. Jur. Mil. p. 585.

Vornehmlich aber sind die Diebe mit dieser Straffe beleget worden: wie denn einige davor halten daß der König Pharao seinen Hoffbecker/ umb deswillen daß er ihm untreu gewesen und bestohlen habe/ auffhencken lassen.

Gen. 40. vers. 22. Carpzov. pract. crim. part. 2. qvaest. 137. num. 37.

XXXIII. So ist auch Judas nicht allein ein Verräther/ sondern noch darzu ein Dieb gewesen/ Joh. XII, v. 6. und deshalber sich selbst erhenckt paraverat enim agrum ex mercede iniqvitatis & furti.

Harpprecht. in §. furti 5. n. 19. Instit. de obl. qvae ex delicto nasc.

Er hatte den Beutel mit dem Gelde in Verwahrung/ aus welchen er dann und wann was weg partiren und unterschlagen konte.

XXXIV. Der tapffere General Bellisarius ließ einen Soldaten darumb hencken/ weil er seiner Wirthin ein Huhn gestohlen.

Constantin. Manasses in Annal. pag. 84.

Welches Carolus Audax Hertzog in Burgundien ebenfalls gethan hat.

teste Hadriano Barlando & Papp. d. tr. pag. 573.

XXXV. Die Moscowiter straffen den ersten Diebstahl mit dem Gefängniß und Schlägen / das zweyte mahl schneiden sie dem Diebe die Nase ab/ und brennen ihm ein Zeiehen auff die Stirn. Das dritte mahl hengen sie ihn an Galgen.

Clemens Adam. in Anglor. ad Moscovit. navigat. Johan. Bodinus lib. 6. de Rep. c. 6.

XXXVI. Draco der Gesetzgeber zu Athen hat verordnet daß aller. Diebstahl am Leben gestrafft werden solte/ qvam legem ratam voluit Plato lib. 12. de Legibus.

XXXVII. Nachgehends kahm auff/ daß der so über zehen Drachmas gestohlen / deshalber sein Leben hergeben muste. Wenn man nun

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0218" n="208"/>
        <p>XXXI. Dergleichen Straffe haben die Deserteurs, und welche nach geschwornen Eyd                      zur Fahne/ Schelmischer und meyneidiger Weise wieder davon lauffen/ ja sich                      wohl manehmahl anderswo wieder unterhalten lassen/ ebenfalls zu gewarten. Von                      welchen und andern Dingen/ drauff die Straffe des Stranges/ bey der Soldatesca                      gesetzet ist/ gelesen werden kan</p>
        <p>Petr. Papp. in corp. Jur. milit. p. 232. 233. 264. 265. 267. 644. &amp; 650.</p>
        <p>XXXII. Es wurden auch vor Alters die falsche Zeugen auffgehenckt/ wie in dem                      Codice Henrici L. 20. tit. 9. l. 14. zu sehen.</p>
        <p>Papp. d. Corp. Jur. Mil. p. 585.</p>
        <p>Vornehmlich aber sind die Diebe mit dieser Straffe beleget worden: wie denn                      einige davor halten daß der König Pharao seinen Hoffbecker/ umb deswillen daß                      er ihm untreu gewesen und bestohlen habe/ auffhencken lassen.</p>
        <l>Gen. 40. vers. 22.</l>
        <l>Carpzov. pract. crim. part. 2. qvaest. 137. num. 37.</l>
        <p>XXXIII. So ist auch Judas nicht allein ein Verräther/ sondern noch darzu ein                      Dieb gewesen/ Joh. XII, v. 6. und deshalber sich selbst erhenckt paraverat enim                      agrum ex mercede iniqvitatis &amp; furti.</p>
        <p>Harpprecht. in §. furti 5. n. 19. Instit. de obl. qvae ex delicto nasc.</p>
        <p>Er hatte den Beutel mit dem Gelde in Verwahrung/ aus welchen er dann und wann                      was weg partiren und unterschlagen konte.</p>
        <p>XXXIV. Der tapffere General Bellisarius ließ einen Soldaten darumb hencken/ weil                      er seiner Wirthin ein Huhn gestohlen.</p>
        <p>Constantin. Manasses in Annal. pag. 84.</p>
        <p>Welches Carolus Audax Hertzog in Burgundien ebenfalls gethan hat.</p>
        <p>teste Hadriano Barlando &amp; Papp. d. tr. pag. 573.</p>
        <p>XXXV. Die Moscowiter straffen den ersten Diebstahl mit dem Gefängniß und Schlägen                     / das zweyte mahl schneiden sie dem Diebe die Nase ab/ und brennen ihm ein                      Zeiehen auff die Stirn. Das dritte mahl hengen sie ihn an Galgen.</p>
        <l>Clemens Adam. in Anglor. ad Moscovit. navigat.</l>
        <l>Johan. Bodinus lib. 6. de Rep. c. 6.</l>
        <p>XXXVI. Draco der Gesetzgeber zu Athen hat verordnet daß aller. Diebstahl am Leben                      gestrafft werden solte/ qvam legem ratam voluit Plato lib. 12. de Legibus.</p>
        <p>XXXVII. Nachgehends kahm auff/ daß der so über zehen Drachmas gestohlen /                      deshalber sein Leben hergeben muste. Wenn man nun
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[208/0218] XXXI. Dergleichen Straffe haben die Deserteurs, und welche nach geschwornen Eyd zur Fahne/ Schelmischer und meyneidiger Weise wieder davon lauffen/ ja sich wohl manehmahl anderswo wieder unterhalten lassen/ ebenfalls zu gewarten. Von welchen und andern Dingen/ drauff die Straffe des Stranges/ bey der Soldatesca gesetzet ist/ gelesen werden kan Petr. Papp. in corp. Jur. milit. p. 232. 233. 264. 265. 267. 644. & 650. XXXII. Es wurden auch vor Alters die falsche Zeugen auffgehenckt/ wie in dem Codice Henrici L. 20. tit. 9. l. 14. zu sehen. Papp. d. Corp. Jur. Mil. p. 585. Vornehmlich aber sind die Diebe mit dieser Straffe beleget worden: wie denn einige davor halten daß der König Pharao seinen Hoffbecker/ umb deswillen daß er ihm untreu gewesen und bestohlen habe/ auffhencken lassen. Gen. 40. vers. 22. Carpzov. pract. crim. part. 2. qvaest. 137. num. 37. XXXIII. So ist auch Judas nicht allein ein Verräther/ sondern noch darzu ein Dieb gewesen/ Joh. XII, v. 6. und deshalber sich selbst erhenckt paraverat enim agrum ex mercede iniqvitatis & furti. Harpprecht. in §. furti 5. n. 19. Instit. de obl. qvae ex delicto nasc. Er hatte den Beutel mit dem Gelde in Verwahrung/ aus welchen er dann und wann was weg partiren und unterschlagen konte. XXXIV. Der tapffere General Bellisarius ließ einen Soldaten darumb hencken/ weil er seiner Wirthin ein Huhn gestohlen. Constantin. Manasses in Annal. pag. 84. Welches Carolus Audax Hertzog in Burgundien ebenfalls gethan hat. teste Hadriano Barlando & Papp. d. tr. pag. 573. XXXV. Die Moscowiter straffen den ersten Diebstahl mit dem Gefängniß und Schlägen / das zweyte mahl schneiden sie dem Diebe die Nase ab/ und brennen ihm ein Zeiehen auff die Stirn. Das dritte mahl hengen sie ihn an Galgen. Clemens Adam. in Anglor. ad Moscovit. navigat. Johan. Bodinus lib. 6. de Rep. c. 6. XXXVI. Draco der Gesetzgeber zu Athen hat verordnet daß aller. Diebstahl am Leben gestrafft werden solte/ qvam legem ratam voluit Plato lib. 12. de Legibus. XXXVII. Nachgehends kahm auff/ daß der so über zehen Drachmas gestohlen / deshalber sein Leben hergeben muste. Wenn man nun

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/218
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/218>, abgerufen am 21.11.2024.