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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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XLVIII. In Engeland ist das Stehlen gar gemein/ und wird alda mancher/ vermöge alter Reichs-Statuten mit dem Galgen bestrafft/ der kaum eines Gülden werths gestohlen hat. Die Verurtheilte werden auf einen Karren bis unter den Galgen geführet/ und weil sie noch drauf sitzen/ wird jedweden eine Kette/ oder auch wohl ein Strick umb den Hals gethan. Wenu sie nun oben angeknüpft sind/ wird der Karren unter ihnen weggezogen/ da sie denn auf einmahl alle nach der Reyge hinhängen/ welchen offte ihre neheste Freunde/ weil sie niedrig hangen/ an die Beine fallen und dieselbe niederziehen/ daß sie desto geschwinder sterben mögen/ welches so es bald geschicht/ man unter den Zusehern gleichsam zu einen Triumph über laut ruffen höret: er henget als ein Edelmann!

Die so mit den Schwerd sollen gerichtet werden/ wünschen den Galgen dafür / schreyen/ behing my! Obehing my! Henge ach henge mich lieber!

D. Petr. Valckenier part. 4. des verwirrten Europae. Stiefler in Hist. Schatz/ c. 25. pag. 1616.

Adde

Carolum Lespinaeum en la breve description de plusieurs Royaumes & Provinces estrangeres p. 113. & seqq.

XLIX. Die Wild-Diebe und Raubschützen/ wenn man sie ertappet und das Corpus delicti gewiß da ist/ werden gleichfals mit dem Strange hingerichtet.

Const. D. Augusti Elect. Saxon. Anno 1584. promulg. ubi expresse dicitur:

Daß hinführo die Straffe der Wildbräts-Diebe der Galgen seyn soll. Et ulterius: Würde sich aber jemand hierüber unterstehen/ und darob betreten/ oder dasselbe / wie sonsten über ihn ausfündig gemacht/ der soll zu ernstenhafften/ und ins Gefängniß gebracht werden/ und wo er nichts mehr verbrochen/ denn das Wildbrät geschossen/ oder niedergeschlagen/ als ein öffentlicher Dieb unsers gehägten und befriedigten Wildbrets mit dem Strange vom Leben zum Tode gebracht werden.

Denn solche leichtfertige Buben sind gemeiniglich mehrer Unthaten/ als Diebstahls/ Mordens/ Rauberey und dergleichen schuldig.

Edict. Henrici Julii Duc. Bruns. & Episc. Halb. sub dato Grüningen d. 26. Septemb. anno 1598.

XLVIII. In Engeland ist das Stehlen gar gemein/ und wird alda mancher/ vermöge alter Reichs-Statuten mit dem Galgen bestrafft/ der kaum eines Gülden werths gestohlen hat. Die Verurtheilte werden auf einen Karren bis unter den Galgen geführet/ und weil sie noch drauf sitzen/ wird jedweden eine Kette/ oder auch wohl ein Strick umb den Hals gethan. Wenu sie nun oben angeknüpft sind/ wird der Karren unter ihnen weggezogen/ da sie denn auf einmahl alle nach der Reyge hinhängen/ welchen offte ihre neheste Freunde/ weil sie niedrig hangen/ an die Beine fallen und dieselbe niederziehen/ daß sie desto geschwinder sterben mögen/ welches so es bald geschicht/ man unter den Zusehern gleichsam zu einen Triumph über laut ruffen höret: er henget als ein Edelmann!

Die so mit den Schwerd sollen gerichtet werden/ wünschen den Galgen dafür / schreyen/ behing my! Obehing my! Henge ach henge mich lieber!

D. Petr. Valckenier part. 4. des verwirrten Europae. Stiefler in Hist. Schatz/ c. 25. pag. 1616.

Adde

Carolum Lespinaeum en la breve description de plusieurs Royaumes & Provinces estrangeres p. 113. & seqq.

XLIX. Die Wild-Diebe und Raubschützen/ wenn man sie ertappet und das Corpus delicti gewiß da ist/ werden gleichfals mit dem Strange hingerichtet.

Const. D. Augusti Elect. Saxon. Anno 1584. promulg. ubi expressè dicitur:

Daß hinführo die Straffe der Wildbräts-Diebe der Galgen seyn soll. Et ulterius: Würde sich aber jemand hierüber unterstehen/ und darob betreten/ oder dasselbe / wie sonsten über ihn ausfündig gemacht/ der soll zu ernstenhafften/ und ins Gefängniß gebracht werden/ und wo er nichts mehr verbrochen/ denn das Wildbrät geschossen/ oder niedergeschlagen/ als ein öffentlicher Dieb unsers gehägten und befriedigten Wildbrets mit dem Strange vom Leben zum Tode gebracht werden.

Denn solche leichtfertige Buben sind gemeiniglich mehrer Unthaten/ als Diebstahls/ Mordens/ Rauberey und dergleichen schuldig.

Edict. Henrici Julii Duc. Bruns. & Episc. Halb. sub dato Grüningen d. 26. Septemb. anno 1598.

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        <p>Daß hinführo die Straffe der Wildbräts-Diebe der Galgen seyn soll. Et ulterius:                      Würde sich aber jemand hierüber unterstehen/ und darob betreten/ oder dasselbe                     / wie sonsten über ihn ausfündig gemacht/ der soll zu ernstenhafften/ und ins                      Gefängniß gebracht werden/ und wo er nichts mehr verbrochen/ denn das Wildbrät                      geschossen/ oder niedergeschlagen/ als ein öffentlicher Dieb unsers gehägten                      und befriedigten Wildbrets mit dem Strange vom Leben zum Tode gebracht                      werden.</p>
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[211/0221] XLVIII. In Engeland ist das Stehlen gar gemein/ und wird alda mancher/ vermöge alter Reichs-Statuten mit dem Galgen bestrafft/ der kaum eines Gülden werths gestohlen hat. Die Verurtheilte werden auf einen Karren bis unter den Galgen geführet/ und weil sie noch drauf sitzen/ wird jedweden eine Kette/ oder auch wohl ein Strick umb den Hals gethan. Wenu sie nun oben angeknüpft sind/ wird der Karren unter ihnen weggezogen/ da sie denn auf einmahl alle nach der Reyge hinhängen/ welchen offte ihre neheste Freunde/ weil sie niedrig hangen/ an die Beine fallen und dieselbe niederziehen/ daß sie desto geschwinder sterben mögen/ welches so es bald geschicht/ man unter den Zusehern gleichsam zu einen Triumph über laut ruffen höret: er henget als ein Edelmann! Die so mit den Schwerd sollen gerichtet werden/ wünschen den Galgen dafür / schreyen/ behing my! Obehing my! Henge ach henge mich lieber! D. Petr. Valckenier part. 4. des verwirrten Europae. Stiefler in Hist. Schatz/ c. 25. pag. 1616. Adde Carolum Lespinaeum en la breve description de plusieurs Royaumes & Provinces estrangeres p. 113. & seqq. XLIX. Die Wild-Diebe und Raubschützen/ wenn man sie ertappet und das Corpus delicti gewiß da ist/ werden gleichfals mit dem Strange hingerichtet. Const. D. Augusti Elect. Saxon. Anno 1584. promulg. ubi expressè dicitur: Daß hinführo die Straffe der Wildbräts-Diebe der Galgen seyn soll. Et ulterius: Würde sich aber jemand hierüber unterstehen/ und darob betreten/ oder dasselbe / wie sonsten über ihn ausfündig gemacht/ der soll zu ernstenhafften/ und ins Gefängniß gebracht werden/ und wo er nichts mehr verbrochen/ denn das Wildbrät geschossen/ oder niedergeschlagen/ als ein öffentlicher Dieb unsers gehägten und befriedigten Wildbrets mit dem Strange vom Leben zum Tode gebracht werden. Denn solche leichtfertige Buben sind gemeiniglich mehrer Unthaten/ als Diebstahls/ Mordens/ Rauberey und dergleichen schuldig. Edict. Henrici Julii Duc. Bruns. & Episc. Halb. sub dato Grüningen d. 26. Septemb. anno 1598.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/221>, abgerufen am 21.11.2024.