Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.XLVIII. In Engeland ist das Stehlen gar gemein/ und wird alda mancher/ vermöge alter Reichs-Statuten mit dem Galgen bestrafft/ der kaum eines Gülden werths gestohlen hat. Die Verurtheilte werden auf einen Karren bis unter den Galgen geführet/ und weil sie noch drauf sitzen/ wird jedweden eine Kette/ oder auch wohl ein Strick umb den Hals gethan. Wenu sie nun oben angeknüpft sind/ wird der Karren unter ihnen weggezogen/ da sie denn auf einmahl alle nach der Reyge hinhängen/ welchen offte ihre neheste Freunde/ weil sie niedrig hangen/ an die Beine fallen und dieselbe niederziehen/ daß sie desto geschwinder sterben mögen/ welches so es bald geschicht/ man unter den Zusehern gleichsam zu einen Triumph über laut ruffen höret: er henget als ein Edelmann! Die so mit den Schwerd sollen gerichtet werden/ wünschen den Galgen dafür / schreyen/ behing my! Obehing my! Henge ach henge mich lieber! D. Petr. Valckenier part. 4. des verwirrten Europae. Stiefler in Hist. Schatz/ c. 25. pag. 1616.Adde Carolum Lespinaeum en la breve description de plusieurs Royaumes & Provinces estrangeres p. 113. & seqq.XLIX. Die Wild-Diebe und Raubschützen/ wenn man sie ertappet und das Corpus delicti gewiß da ist/ werden gleichfals mit dem Strange hingerichtet. Const. D. Augusti Elect. Saxon. Anno 1584. promulg. ubi expresse dicitur: Daß hinführo die Straffe der Wildbräts-Diebe der Galgen seyn soll. Et ulterius: Würde sich aber jemand hierüber unterstehen/ und darob betreten/ oder dasselbe / wie sonsten über ihn ausfündig gemacht/ der soll zu ernstenhafften/ und ins Gefängniß gebracht werden/ und wo er nichts mehr verbrochen/ denn das Wildbrät geschossen/ oder niedergeschlagen/ als ein öffentlicher Dieb unsers gehägten und befriedigten Wildbrets mit dem Strange vom Leben zum Tode gebracht werden. Denn solche leichtfertige Buben sind gemeiniglich mehrer Unthaten/ als Diebstahls/ Mordens/ Rauberey und dergleichen schuldig. Edict. Henrici Julii Duc. Bruns. & Episc. Halb. sub dato Grüningen d. 26. Septemb. anno 1598. XLVIII. In Engeland ist das Stehlen gar gemein/ und wird alda mancher/ vermöge alter Reichs-Statuten mit dem Galgen bestrafft/ der kaum eines Gülden werths gestohlen hat. Die Verurtheilte werden auf einen Karren bis unter den Galgen geführet/ und weil sie noch drauf sitzen/ wird jedweden eine Kette/ oder auch wohl ein Strick umb den Hals gethan. Wenu sie nun oben angeknüpft sind/ wird der Karren unter ihnen weggezogen/ da sie denn auf einmahl alle nach der Reyge hinhängen/ welchen offte ihre neheste Freunde/ weil sie niedrig hangen/ an die Beine fallen und dieselbe niederziehen/ daß sie desto geschwinder sterben mögen/ welches so es bald geschicht/ man unter den Zusehern gleichsam zu einen Triumph über laut ruffen höret: er henget als ein Edelmann! Die so mit den Schwerd sollen gerichtet werden/ wünschen den Galgen dafür / schreyen/ behing my! Obehing my! Henge ach henge mich lieber! D. Petr. Valckenier part. 4. des verwirrten Europae. Stiefler in Hist. Schatz/ c. 25. pag. 1616.Adde Carolum Lespinaeum en la breve description de plusieurs Royaumes & Provinces estrangeres p. 113. & seqq.XLIX. Die Wild-Diebe und Raubschützen/ wenn man sie ertappet und das Corpus delicti gewiß da ist/ werden gleichfals mit dem Strange hingerichtet. Const. D. Augusti Elect. Saxon. Anno 1584. promulg. ubi expressè dicitur: Daß hinführo die Straffe der Wildbräts-Diebe der Galgen seyn soll. Et ulterius: Würde sich aber jemand hierüber unterstehen/ und darob betreten/ oder dasselbe / wie sonsten über ihn ausfündig gemacht/ der soll zu ernstenhafften/ und ins Gefängniß gebracht werden/ und wo er nichts mehr verbrochen/ denn das Wildbrät geschossen/ oder niedergeschlagen/ als ein öffentlicher Dieb unsers gehägten und befriedigten Wildbrets mit dem Strange vom Leben zum Tode gebracht werden. Denn solche leichtfertige Buben sind gemeiniglich mehrer Unthaten/ als Diebstahls/ Mordens/ Rauberey und dergleichen schuldig. Edict. Henrici Julii Duc. Bruns. & Episc. Halb. sub dato Grüningen d. 26. Septemb. anno 1598. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0221" n="211"/> <p>XLVIII. In Engeland ist das Stehlen gar gemein/ und wird alda mancher/ vermöge alter Reichs-Statuten mit dem Galgen bestrafft/ der kaum eines Gülden werths gestohlen hat. Die Verurtheilte werden auf einen Karren bis unter den Galgen geführet/ und weil sie noch drauf sitzen/ wird jedweden eine Kette/ oder auch wohl ein Strick umb den Hals gethan. Wenu sie nun oben angeknüpft sind/ wird der Karren unter ihnen weggezogen/ da sie denn auf einmahl alle nach der Reyge hinhängen/ welchen offte ihre neheste Freunde/ weil sie niedrig hangen/ an die Beine fallen und dieselbe niederziehen/ daß sie desto geschwinder sterben mögen/ welches so es bald geschicht/ man unter den Zusehern gleichsam zu einen Triumph über laut ruffen höret: er henget als ein Edelmann!</p> <p>Die so mit den Schwerd sollen gerichtet werden/ wünschen den Galgen dafür / schreyen/ behing my! Obehing my! Henge ach henge mich lieber!</p> <l>D. Petr. Valckenier part. 4. des verwirrten Europae.</l> <l>Stiefler in Hist. Schatz/ c. 25. pag. 1616.</l> <p>Adde</p> <l>Carolum Lespinaeum en la breve description de plusieurs Royaumes & Provinces estrangeres p. 113. & seqq.</l> <p>XLIX. Die Wild-Diebe und Raubschützen/ wenn man sie ertappet und das Corpus delicti gewiß da ist/ werden gleichfals mit dem Strange hingerichtet.</p> <p>Const. D. Augusti Elect. Saxon. Anno 1584. promulg. ubi expressè dicitur:</p> <p>Daß hinführo die Straffe der Wildbräts-Diebe der Galgen seyn soll. Et ulterius: Würde sich aber jemand hierüber unterstehen/ und darob betreten/ oder dasselbe / wie sonsten über ihn ausfündig gemacht/ der soll zu ernstenhafften/ und ins Gefängniß gebracht werden/ und wo er nichts mehr verbrochen/ denn das Wildbrät geschossen/ oder niedergeschlagen/ als ein öffentlicher Dieb unsers gehägten und befriedigten Wildbrets mit dem Strange vom Leben zum Tode gebracht werden.</p> <p>Denn solche leichtfertige Buben sind gemeiniglich mehrer Unthaten/ als Diebstahls/ Mordens/ Rauberey und dergleichen schuldig.</p> <p>Edict. Henrici Julii Duc. Bruns. & Episc. Halb. sub dato Grüningen d. 26. Septemb. anno 1598.</p> </div> </body> </text> </TEI> [211/0221]
XLVIII. In Engeland ist das Stehlen gar gemein/ und wird alda mancher/ vermöge alter Reichs-Statuten mit dem Galgen bestrafft/ der kaum eines Gülden werths gestohlen hat. Die Verurtheilte werden auf einen Karren bis unter den Galgen geführet/ und weil sie noch drauf sitzen/ wird jedweden eine Kette/ oder auch wohl ein Strick umb den Hals gethan. Wenu sie nun oben angeknüpft sind/ wird der Karren unter ihnen weggezogen/ da sie denn auf einmahl alle nach der Reyge hinhängen/ welchen offte ihre neheste Freunde/ weil sie niedrig hangen/ an die Beine fallen und dieselbe niederziehen/ daß sie desto geschwinder sterben mögen/ welches so es bald geschicht/ man unter den Zusehern gleichsam zu einen Triumph über laut ruffen höret: er henget als ein Edelmann!
Die so mit den Schwerd sollen gerichtet werden/ wünschen den Galgen dafür / schreyen/ behing my! Obehing my! Henge ach henge mich lieber!
D. Petr. Valckenier part. 4. des verwirrten Europae. Stiefler in Hist. Schatz/ c. 25. pag. 1616. Adde
Carolum Lespinaeum en la breve description de plusieurs Royaumes & Provinces estrangeres p. 113. & seqq. XLIX. Die Wild-Diebe und Raubschützen/ wenn man sie ertappet und das Corpus delicti gewiß da ist/ werden gleichfals mit dem Strange hingerichtet.
Const. D. Augusti Elect. Saxon. Anno 1584. promulg. ubi expressè dicitur:
Daß hinführo die Straffe der Wildbräts-Diebe der Galgen seyn soll. Et ulterius: Würde sich aber jemand hierüber unterstehen/ und darob betreten/ oder dasselbe / wie sonsten über ihn ausfündig gemacht/ der soll zu ernstenhafften/ und ins Gefängniß gebracht werden/ und wo er nichts mehr verbrochen/ denn das Wildbrät geschossen/ oder niedergeschlagen/ als ein öffentlicher Dieb unsers gehägten und befriedigten Wildbrets mit dem Strange vom Leben zum Tode gebracht werden.
Denn solche leichtfertige Buben sind gemeiniglich mehrer Unthaten/ als Diebstahls/ Mordens/ Rauberey und dergleichen schuldig.
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