Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

Bild:
<< vorherige Seite

sonsten dem Dieb hülffliche Hand leistet/ des Vorsatzes was von dem Diebstahl zu participiren, und also verursachet daß der Diebstahl würcklich vollbracht wird/ hat die Strafe des Stranges eben wie der rechte Dieb zu gewarten.

Bartolus in L. furti §. oper. ff. de furt. & in L. 15. qviopem. ff. eod. n. 5. Bocer. de furt. c. 3. n. 7. Menoch de A. I. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 349. n. 3. Carpzov. p. 2. q. 87. n. 11. 15. & seqq. usqve 20.

Qvin. 29. hanc regulam universalem ponit: Qvicunqve in ipso actu furandi manu sua fraudulenter, dolose & lucri causa opem tulit, laqveo suspendendus est.

Gleichermassen als der so die Thüren aufbricht/ und die gestohlene Sachen zu sich nimmt und verhelet.

DD. a Carpzovio n. 29. allegati.

CLXXI. Wenn er aber nicht selber Hand mit aneleget noch auch persönlich darhey gewesen/ sondern nur mit Kundschafften oder Anweisungen geholffen/ wird er mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.

Const. Elect. Saxon. 32. part. 4. Carpzov. d. q. 87. n. 26. 27. & 28.

CLXXII. Würde aber einer oder mehr zu der Zeit wenn ein Diebstahl begangen / seinen Gesellen/ so sich solches dergestalt mit ein ander verglichen die Wache halten/ nd hernach von den gestohlenen Stücken so viel empfangen und participiren, darum er sonsten eines Diebstahls halber möchte am Leben gestrafft werden/ so wird er gleich den andern Dieben mit dem Strange gerichtet / ungeachtet daß er nicht bey dem Diebstahle mit angegriffen/ und die gestohlenen Stücke selbst entwenden helffen.

Const. Elect. 39. part. 4. ibiqve Dan. Moller n. 6.

CLXXIII. Der jenige so mit dem Diebstahl nichts zu thun gehabt/ aber wenn solcher schon vollbracht/ dem Diebe forthilfft und den Weg zeiget daß er von der Obrigkeit nicht ertappet und zur Hafft gebracht werden kan/ oder auch den Diebstahl zu sich nimmet/ verhehlet/ oder durch einen dritten verparthieren und verkauffen lässet/ wird entweder des Landes ewig verwiesen oder wohl gar darzu ausgesteupet.

Matth. stephani ad art. 177. ord. crim. Caroli V. Menoch. lib. 2. de. A. I. Q. cent 4. cas. 349. n. 21. Carpzov. d. q. 87. n. 40. & 41

sonsten dem Dieb hülffliche Hand leistet/ des Vorsatzes was von dem Diebstahl zu participiren, und also verursachet daß der Diebstahl würcklich vollbracht wird/ hat die Strafe des Stranges eben wie der rechte Dieb zu gewarten.

Bartolus in L. furti §. oper. ff. de furt. & in L. 15. qviopem. ff. eod. n. 5. Bocer. de furt. c. 3. n. 7. Menoch de A. I. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 349. n. 3. Carpzov. p. 2. q. 87. n. 11. 15. & seqq. usqve 20.

Qvin. 29. hanc regulam universalem ponit: Qvicunqve in ipso actu furandi manu sua fraudulenter, dolosè & lucri causa opem tulit, laqveo suspendendus est.

Gleichermassen als der so die Thüren aufbricht/ und die gestohlene Sachen zu sich nimmt und verhelet.

DD. à Carpzovio n. 29. allegati.

CLXXI. Wenn er aber nicht selber Hand mit aneleget noch auch persönlich darhey gewesen/ sondern nur mit Kundschafften oder Anweisungen geholffen/ wird er mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.

Const. Elect. Saxon. 32. part. 4. Carpzov. d. q. 87. n. 26. 27. & 28.

CLXXII. Würde aber einer oder mehr zu der Zeit wenn ein Diebstahl begangen / seinen Gesellen/ so sich solches dergestalt mit ein ander verglichen die Wache halten/ nd hernach von den gestohlenen Stücken so viel empfangen und participiren, darum er sonsten eines Diebstahls halber möchte am Leben gestrafft werden/ so wird er gleich den andern Dieben mit dem Strange gerichtet / ungeachtet daß er nicht bey dem Diebstahle mit angegriffen/ und die gestohlenen Stücke selbst entwenden helffen.

Const. Elect. 39. part. 4. ibiqve Dan. Moller n. 6.

CLXXIII. Der jenige so mit dem Diebstahl nichts zu thun gehabt/ aber wenn solcher schon vollbracht/ dem Diebe forthilfft und den Weg zeiget daß er von der Obrigkeit nicht ertappet und zur Hafft gebracht werden kan/ oder auch den Diebstahl zu sich nimmet/ verhehlet/ oder durch einen dritten verparthieren und verkauffen lässet/ wird entweder des Landes ewig verwiesen oder wohl gar darzu ausgesteupet.

Matth. stephani ad art. 177. ord. crim. Caroli V. Menoch. lib. 2. de. A. I. Q. cent 4. cas. 349. n. 21. Carpzov. d. q. 87. n. 40. & 41
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0253" n="243"/>
sonsten dem Dieb hülffliche Hand                      leistet/ des Vorsatzes was von dem Diebstahl zu participiren, und also                      verursachet daß der Diebstahl würcklich vollbracht wird/ hat die Strafe des                      Stranges eben wie der rechte Dieb zu gewarten.</p>
        <l>Bartolus in L. furti §. oper. ff. de furt. &amp; in L. 15. qviopem. ff. eod. n.                      5.</l>
        <l>Bocer. de furt. c. 3. n. 7.</l>
        <l>Menoch de A. I. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 349. n. 3.</l>
        <l>Carpzov. p. 2. q. 87. n. 11. 15. &amp; seqq. usqve 20.</l>
        <p>Qvin. 29. hanc regulam universalem ponit: Qvicunqve in ipso actu furandi manu sua                      fraudulenter, dolosè &amp; lucri causa opem tulit, laqveo suspendendus est.</p>
        <p>Gleichermassen als der so die Thüren aufbricht/ und die gestohlene Sachen zu                      sich nimmt und verhelet.</p>
        <p>DD. à Carpzovio n. 29. allegati.</p>
        <p>CLXXI. Wenn er aber nicht selber Hand mit aneleget noch auch persönlich darhey                      gewesen/ sondern nur mit Kundschafften oder Anweisungen geholffen/ wird er mit                      Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.</p>
        <l>Const. Elect. Saxon. 32. part. 4.</l>
        <l>Carpzov. d. q. 87. n. 26. 27. &amp; 28.</l>
        <p>CLXXII. Würde aber einer oder mehr zu der Zeit wenn ein Diebstahl begangen /                      seinen Gesellen/ so sich solches dergestalt mit ein ander verglichen die Wache                      halten/ nd hernach von den gestohlenen Stücken so viel empfangen und                      participiren, darum er sonsten eines Diebstahls halber möchte am Leben gestrafft                      werden/ so wird er gleich den andern Dieben mit dem Strange gerichtet /                      ungeachtet daß er nicht bey dem Diebstahle mit angegriffen/ und die gestohlenen                      Stücke selbst entwenden helffen.</p>
        <p>Const. Elect. 39. part. 4. ibiqve Dan. Moller n. 6.</p>
        <p>CLXXIII. Der jenige so mit dem Diebstahl nichts zu thun gehabt/ aber wenn                      solcher schon vollbracht/ dem Diebe forthilfft und den Weg zeiget daß er von                      der Obrigkeit nicht ertappet und zur Hafft gebracht werden kan/ oder auch den                      Diebstahl zu sich nimmet/ verhehlet/ oder durch einen dritten verparthieren                      und verkauffen lässet/ wird entweder des Landes ewig verwiesen oder wohl gar                      darzu ausgesteupet.</p>
        <l>Matth. stephani ad art. 177. ord. crim. Caroli V.</l>
        <l>Menoch. lib. 2. de. A. I. Q. cent 4. cas. 349. n. 21.</l>
        <l>Carpzov. d. q. 87. n. 40. &amp; 41</l>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[243/0253] sonsten dem Dieb hülffliche Hand leistet/ des Vorsatzes was von dem Diebstahl zu participiren, und also verursachet daß der Diebstahl würcklich vollbracht wird/ hat die Strafe des Stranges eben wie der rechte Dieb zu gewarten. Bartolus in L. furti §. oper. ff. de furt. & in L. 15. qviopem. ff. eod. n. 5. Bocer. de furt. c. 3. n. 7. Menoch de A. I. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 349. n. 3. Carpzov. p. 2. q. 87. n. 11. 15. & seqq. usqve 20. Qvin. 29. hanc regulam universalem ponit: Qvicunqve in ipso actu furandi manu sua fraudulenter, dolosè & lucri causa opem tulit, laqveo suspendendus est. Gleichermassen als der so die Thüren aufbricht/ und die gestohlene Sachen zu sich nimmt und verhelet. DD. à Carpzovio n. 29. allegati. CLXXI. Wenn er aber nicht selber Hand mit aneleget noch auch persönlich darhey gewesen/ sondern nur mit Kundschafften oder Anweisungen geholffen/ wird er mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Const. Elect. Saxon. 32. part. 4. Carpzov. d. q. 87. n. 26. 27. & 28. CLXXII. Würde aber einer oder mehr zu der Zeit wenn ein Diebstahl begangen / seinen Gesellen/ so sich solches dergestalt mit ein ander verglichen die Wache halten/ nd hernach von den gestohlenen Stücken so viel empfangen und participiren, darum er sonsten eines Diebstahls halber möchte am Leben gestrafft werden/ so wird er gleich den andern Dieben mit dem Strange gerichtet / ungeachtet daß er nicht bey dem Diebstahle mit angegriffen/ und die gestohlenen Stücke selbst entwenden helffen. Const. Elect. 39. part. 4. ibiqve Dan. Moller n. 6. CLXXIII. Der jenige so mit dem Diebstahl nichts zu thun gehabt/ aber wenn solcher schon vollbracht/ dem Diebe forthilfft und den Weg zeiget daß er von der Obrigkeit nicht ertappet und zur Hafft gebracht werden kan/ oder auch den Diebstahl zu sich nimmet/ verhehlet/ oder durch einen dritten verparthieren und verkauffen lässet/ wird entweder des Landes ewig verwiesen oder wohl gar darzu ausgesteupet. Matth. stephani ad art. 177. ord. crim. Caroli V. Menoch. lib. 2. de. A. I. Q. cent 4. cas. 349. n. 21. Carpzov. d. q. 87. n. 40. & 41

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/253
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 243. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/253>, abgerufen am 24.11.2024.