Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.CLXXIV. Wenn einer mit dem Diebstahl zwar nichts zu schaffen gehabt/ wie er es aber erfahren/ denselben sich gefallen lassen/ dessen mit Essen und Trincken genossen/ von dem gestohlenen Gelde etliche Schulden abgetragen/ und etwas davon andern geliehen/ derselbe wird mit ewiger Landes Verweisung beleget. Idem Carpzov. ibid. n. 43. 44. & 45. CLXXV. Die so die Diebe hausen und hegen/ werden/ nach Gelegenheit der Umbstände/ entweder mit Gefängniß/ einer ziemlichen Geld-Busse/ zeitlicher oder ewiger Landes-Verweisung gestrafft. Carpzov. q. 87. n. 51. 52. & 53. CLXXVI. Welche wissentlich oder arglistiger Weise/ gestohlene Sachen kauffen / werden befundenen Dingen nach/ entweder mit Verweisung/ Gefängniß oder Geldbusse angesehen. Carpzov. q. 87. n. 60. &. seqq. usqve 64. Wenn sie es aber nicht gewust daß es gestohlene Sachen gewesen/ und solches mit einem End erhärtten können/ sind sie von aller Stroffe frey: doch müssen sie das Gestohlene/ wenn es noch da ist/ dem Eigenthums-Herrn wieder zurücke geben / wenn sie schon ihr Geld/ so sie davor ausgezahlet/ nicht wieder kriegen. Carpzov. ib. n. 65. 66. 67. & 69. CLXXVII. Dafern aber einer offte gestohlene Sachen gekaufft hätte/ und immer mit der Unwissenheit sich entschuldigen wolte/ kan er ex sufficientibus indiciis gar auf die Folter geworffen werden die Warheit zu bekennen. Idem n. 68. CLXXVIII. Wenn das Gekauffte/ so gestohlen/ nicht mehr da/ sondern wieder verhandelt oder verzehret ist/ wird es damit folgender Gestalt-gehalten: Hat es der Käuffer bona fide und unwissend daß es gestohlen/ von dem Diebe gekaufft und einem andern wieder üm eben den Preiß hingelassen/ kan er zu keiner Ersetzung angehalten werden. Wenn er aber mehr davor bekommen/ muß er das so er über den bezahlten Prieß mehr gekrigt/ dem Eigenthums- Herrn zurücke geben. Farinac. part. 7. oper. Crim. q. 177. n. 49. Jul. Clar. lib. 5. Sent. §. furtum n. 26. Carpzov. d. q. 87. n. 71. 72. & 73.CLXXIV. Wenn einer mit dem Diebstahl zwar nichts zu schaffen gehabt/ wie er es aber erfahren/ denselben sich gefallen lassen/ dessen mit Essen und Trincken genossen/ von dem gestohlenen Gelde etliche Schulden abgetragen/ und etwas davon andern geliehen/ derselbe wird mit ewiger Landes Verweisung beleget. Idem Carpzov. ibid. n. 43. 44. & 45. CLXXV. Die so die Diebe hausen und hegen/ werden/ nach Gelegenheit der Umbstände/ entweder mit Gefängniß/ einer ziemlichen Geld-Busse/ zeitlicher oder ewiger Landes-Verweisung gestrafft. Carpzov. q. 87. n. 51. 52. & 53. CLXXVI. Welche wissentlich oder arglistiger Weise/ gestohlene Sachen kauffen / werden befundenen Dingen nach/ entweder mit Verweisung/ Gefängniß oder Geldbusse angesehen. Carpzov. q. 87. n. 60. &. seqq. usqve 64. Wenn sie es aber nicht gewust daß es gestohlene Sachen gewesen/ und solches mit einem End erhärtten können/ sind sie von aller Stroffe frey: doch müssen sie das Gestohlene/ wenn es noch da ist/ dem Eigenthums-Herrn wieder zurücke geben / wenn sie schon ihr Geld/ so sie davor ausgezahlet/ nicht wieder kriegen. Carpzov. ib. n. 65. 66. 67. & 69. CLXXVII. Dafern aber einer offte gestohlene Sachen gekaufft hätte/ und immer mit der Unwissenheit sich entschuldigen wolte/ kan er ex sufficientibus indiciis gar auf die Folter geworffen werden die Warheit zu bekennen. Idem n. 68. CLXXVIII. Wenn das Gekauffte/ so gestohlen/ nicht mehr da/ sondern wieder verhandelt oder verzehret ist/ wird es damit folgender Gestalt-gehalten: Hat es der Käuffer bonâ fide und unwissend daß es gestohlen/ von dem Diebe gekaufft und einem andern wieder üm eben den Preiß hingelassen/ kan er zu keiner Ersetzung angehalten werden. Wenn er aber mehr davor bekommen/ muß er das so er über den bezahlten Prieß mehr gekrigt/ dem Eigenthums- Herrn zurücke geben. Farinac. part. 7. oper. Crim. q. 177. n. 49. Jul. Clar. lib. 5. Sent. §. furtum n. 26. Carpzov. d. q. 87. n. 71. 72. & 73.<TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0254" n="244"/> <p>CLXXIV. Wenn einer mit dem Diebstahl zwar nichts zu schaffen gehabt/ wie er es aber erfahren/ denselben sich gefallen lassen/ dessen mit Essen und Trincken genossen/ von dem gestohlenen Gelde etliche Schulden abgetragen/ und etwas davon andern geliehen/ derselbe wird mit ewiger Landes Verweisung beleget.</p> <p>Idem Carpzov. ibid. n. 43. 44. & 45.</p> <p>CLXXV. Die so die Diebe hausen und hegen/ werden/ nach Gelegenheit der Umbstände/ entweder mit Gefängniß/ einer ziemlichen Geld-Busse/ zeitlicher oder ewiger Landes-Verweisung gestrafft.</p> <p>Carpzov. q. 87. n. 51. 52. & 53.</p> <p>CLXXVI. Welche wissentlich oder arglistiger Weise/ gestohlene Sachen kauffen / werden befundenen Dingen nach/ entweder mit Verweisung/ Gefängniß oder Geldbusse angesehen.</p> <p>Carpzov. q. 87. n. 60. &. seqq. usqve 64.</p> <p>Wenn sie es aber nicht gewust daß es gestohlene Sachen gewesen/ und solches mit einem End erhärtten können/ sind sie von aller Stroffe frey: doch müssen sie das Gestohlene/ wenn es noch da ist/ dem Eigenthums-Herrn wieder zurücke geben / wenn sie schon ihr Geld/ so sie davor ausgezahlet/ nicht wieder kriegen.</p> <p>Carpzov. ib. n. 65. 66. 67. & 69.</p> <p>CLXXVII. Dafern aber einer offte gestohlene Sachen gekaufft hätte/ und immer mit der Unwissenheit sich entschuldigen wolte/ kan er ex sufficientibus indiciis gar auf die Folter geworffen werden die Warheit zu bekennen.</p> <p>Idem n. 68.</p> <p>CLXXVIII. Wenn das Gekauffte/ so gestohlen/ nicht mehr da/ sondern wieder verhandelt oder verzehret ist/ wird es damit folgender Gestalt-gehalten:</p> <p>Hat es der Käuffer bonâ fide und unwissend daß es gestohlen/ von dem Diebe gekaufft und einem andern wieder üm eben den Preiß hingelassen/ kan er zu keiner Ersetzung angehalten werden.</p> <p>Wenn er aber mehr davor bekommen/ muß er das so er über den bezahlten Prieß mehr gekrigt/ dem Eigenthums- Herrn zurücke geben.</p> <l>Farinac. part. 7. oper. Crim. q. 177. n. 49.</l> <l>Jul. Clar. lib. 5. Sent. §. furtum n. 26.</l> <l>Carpzov. d. q. 87. n. 71. 72. & 73.</l> </div> </body> </text> </TEI> [244/0254]
CLXXIV. Wenn einer mit dem Diebstahl zwar nichts zu schaffen gehabt/ wie er es aber erfahren/ denselben sich gefallen lassen/ dessen mit Essen und Trincken genossen/ von dem gestohlenen Gelde etliche Schulden abgetragen/ und etwas davon andern geliehen/ derselbe wird mit ewiger Landes Verweisung beleget.
Idem Carpzov. ibid. n. 43. 44. & 45.
CLXXV. Die so die Diebe hausen und hegen/ werden/ nach Gelegenheit der Umbstände/ entweder mit Gefängniß/ einer ziemlichen Geld-Busse/ zeitlicher oder ewiger Landes-Verweisung gestrafft.
Carpzov. q. 87. n. 51. 52. & 53.
CLXXVI. Welche wissentlich oder arglistiger Weise/ gestohlene Sachen kauffen / werden befundenen Dingen nach/ entweder mit Verweisung/ Gefängniß oder Geldbusse angesehen.
Carpzov. q. 87. n. 60. &. seqq. usqve 64.
Wenn sie es aber nicht gewust daß es gestohlene Sachen gewesen/ und solches mit einem End erhärtten können/ sind sie von aller Stroffe frey: doch müssen sie das Gestohlene/ wenn es noch da ist/ dem Eigenthums-Herrn wieder zurücke geben / wenn sie schon ihr Geld/ so sie davor ausgezahlet/ nicht wieder kriegen.
Carpzov. ib. n. 65. 66. 67. & 69.
CLXXVII. Dafern aber einer offte gestohlene Sachen gekaufft hätte/ und immer mit der Unwissenheit sich entschuldigen wolte/ kan er ex sufficientibus indiciis gar auf die Folter geworffen werden die Warheit zu bekennen.
Idem n. 68.
CLXXVIII. Wenn das Gekauffte/ so gestohlen/ nicht mehr da/ sondern wieder verhandelt oder verzehret ist/ wird es damit folgender Gestalt-gehalten:
Hat es der Käuffer bonâ fide und unwissend daß es gestohlen/ von dem Diebe gekaufft und einem andern wieder üm eben den Preiß hingelassen/ kan er zu keiner Ersetzung angehalten werden.
Wenn er aber mehr davor bekommen/ muß er das so er über den bezahlten Prieß mehr gekrigt/ dem Eigenthums- Herrn zurücke geben.
Farinac. part. 7. oper. Crim. q. 177. n. 49. Jul. Clar. lib. 5. Sent. §. furtum n. 26. Carpzov. d. q. 87. n. 71. 72. & 73.
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/254>, abgerufen am 28.07.2024. |