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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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die Gelegenheit des Wassers des Orts nicht verhanden/ mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft werden.

LXXIX. Item Mens. Mart. 1624. versus Rotenburg an Christopff Lauerwalden Fl. Magdeburg. Amtschössern.

So möchte sie wegen der an den Kindern/ so wohl an seinen des Gefangenen ersten Weibe begangenen Ermordung mit glüenden Zangen griffen/ Er P. N. zweymahl sie diemit Gefangene A. aber einmahl gerissen/ und folgends alsbald sammteinem Hund / Hahnen/ Schlangen auch einer Katzen an statt eines Affen/ ein jegliches in einen sonderbaren Sack gesteckt/ ins Wasser geworffen und erträncket werden. V. R. W.

LXXX. So viel aber die Ermordung der Brüder/ Schwester voll oder halbbürtig / Item der Vettern/ Basen/ Schwäger und Schwägerinnen und andere seitwarts Verwandte betrifft/ ob sie gleich in dem Pompeischen Gesetze/ wie Nro II. angeführet/ mit benennet und begriffen sind: wird doch heut zu Tage die Poena Culei an solchen Mörder nicht vollstrecket/ sondern mit einer etwas gelindern Straffe/ als nemlich daß er an die Fehmstat geschleiffet/ und mit dem Schwerd gerichtet wird/ beleget.

LXXXI. Jedoch erstrecket sich diese Poena parricidii nicht weiter als auf den vierten Grad der Schwägerschafft inclusive.

Card. Tusc. tom. 6. pract. concl. p. concl. 90. n. 4. Farinac. part. 5. oper. Crim. q. 120. n. 126.

LXXXII. Oder nur auf die Personen/ welche vermöge göttlicher Schrifft mit einander die Ehe nicht vollziehen können.

Vide Carpz. p. 1. prax. Crim. q. 13. n. 31. & 35.

LXXXIII. Worbey noch dieses zu notiren, daß der Mörder nur als dann vor Hinrichtung mit dem Scherd/ geschleiffet werde/ wenn er bößlicher und fürsetzlicher Weise/ ohne gegebene Ursach jemand von obgedachten seinen Blutsfreunden und Schwägern entleibet hat/ sonsten aber wenn dieser einer ihm Ursache gegeben/ sich an ihn gehenckt/ gezancket/ zusammen gefallen sich geschlagen/ und also einer in dem Conflictu ümbkäme/ bleibt es bloß bey dem Schwerd.

Const. Elect. Sax. 3. p. 4. Carpzov. d. p. 1. prax. Crim. q. 13. n. 42. & seqq. ibiqve praejudicia.

LXXXIV. Es ist auch nicht gnung daß der Reussage oder bekenne daß er ein Parricidium, infanticidium oder andere Ubelthat begangen/ sondern es muß der Judex auch nachforschen und gewiß seyn daß das Corpus delicti

die Gelegenheit des Wassers des Orts nicht verhanden/ mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft werden.

LXXIX. Item Mens. Mart. 1624. versus Rotenburg an Christopff Lauerwalden Fl. Magdeburg. Amtschössern.

So möchte sie wegen der an den Kindern/ so wohl an seinen des Gefangenen ersten Weibe begangenen Ermordung mit glüenden Zangen griffen/ Er P. N. zweymahl sie diemit Gefangene A. aber einmahl gerissen/ und folgends alsbald sammteinem Hund / Hahnen/ Schlangen auch einer Katzen an statt eines Affen/ ein jegliches in einen sonderbaren Sack gesteckt/ ins Wasser geworffen und erträncket werden. V. R. W.

LXXX. So viel aber die Ermordung der Brüder/ Schwester voll oder halbbürtig / Item der Vettern/ Basen/ Schwäger und Schwägerinnen und andere seitwarts Verwandte betrifft/ ob sie gleich in dem Pompeischen Gesetze/ wie Nro II. angeführet/ mit benennet und begriffen sind: wird doch heut zu Tage die Poena Culei an solchen Mörder nicht vollstrecket/ sondern mit einer etwas gelindern Straffe/ als nemlich daß er an die Fehmstat geschleiffet/ und mit dem Schwerd gerichtet wird/ beleget.

LXXXI. Jedoch erstrecket sich diese Poena parricidii nicht weiter als auf den vierten Grad der Schwägerschafft inclusivè.

Card. Tusc. tom. 6. pract. concl. p. concl. 90. n. 4. Farinac. part. 5. oper. Crim. q. 120. n. 126.

LXXXII. Oder nur auf die Personen/ welche vermöge göttlicher Schrifft mit einander die Ehe nicht vollziehen können.

Vide Carpz. p. 1. prax. Crim. q. 13. n. 31. & 35.

LXXXIII. Worbey noch dieses zu notiren, daß der Mörder nur als dann vor Hinrichtung mit dem Scherd/ geschleiffet werde/ wenn er bößlicher und fürsetzlicher Weise/ ohne gegebene Ursach jemand von obgedachten seinen Blutsfreunden und Schwägern entleibet hat/ sonsten aber wenn dieser einer ihm Ursache gegeben/ sich an ihn gehenckt/ gezancket/ zusammen gefallen sich geschlagen/ und also einer in dem Conflictu ümbkäme/ bleibt es bloß bey dem Schwerd.

Const. Elect. Sax. 3. p. 4. Carpzov. d. p. 1. prax. Crim. q. 13. n. 42. & seqq. ibiqve praejudicia.

LXXXIV. Es ist auch nicht gnung daß der Reussage oder bekenne daß er ein Parricidium, infanticidium oder andere Ubelthat begangen/ sondern es muß der Judex auch nachforschen und gewiß seyn daß das Corpus delicti

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        <l>Card. Tusc. tom. 6. pract. concl. p. concl. 90. n. 4.</l>
        <l>Farinac. part. 5. oper. Crim. q. 120. n. 126.</l>
        <p>LXXXII. Oder nur auf die Personen/ welche vermöge göttlicher Schrifft mit                      einander die Ehe nicht vollziehen können.</p>
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        <p>LXXXIII. Worbey noch dieses zu notiren, daß der Mörder nur als dann vor                      Hinrichtung mit dem Scherd/ geschleiffet werde/ wenn er bößlicher und                      fürsetzlicher Weise/ ohne gegebene Ursach jemand von obgedachten seinen                      Blutsfreunden und Schwägern entleibet hat/ sonsten aber wenn dieser einer ihm                      Ursache gegeben/ sich an ihn gehenckt/ gezancket/ zusammen gefallen sich                      geschlagen/ und also einer in dem Conflictu ümbkäme/ bleibt es bloß bey dem                      Schwerd.</p>
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[292/0302] die Gelegenheit des Wassers des Orts nicht verhanden/ mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft werden. LXXIX. Item Mens. Mart. 1624. versus Rotenburg an Christopff Lauerwalden Fl. Magdeburg. Amtschössern. So möchte sie wegen der an den Kindern/ so wohl an seinen des Gefangenen ersten Weibe begangenen Ermordung mit glüenden Zangen griffen/ Er P. N. zweymahl sie diemit Gefangene A. aber einmahl gerissen/ und folgends alsbald sammteinem Hund / Hahnen/ Schlangen auch einer Katzen an statt eines Affen/ ein jegliches in einen sonderbaren Sack gesteckt/ ins Wasser geworffen und erträncket werden. V. R. W. LXXX. So viel aber die Ermordung der Brüder/ Schwester voll oder halbbürtig / Item der Vettern/ Basen/ Schwäger und Schwägerinnen und andere seitwarts Verwandte betrifft/ ob sie gleich in dem Pompeischen Gesetze/ wie Nro II. angeführet/ mit benennet und begriffen sind: wird doch heut zu Tage die Poena Culei an solchen Mörder nicht vollstrecket/ sondern mit einer etwas gelindern Straffe/ als nemlich daß er an die Fehmstat geschleiffet/ und mit dem Schwerd gerichtet wird/ beleget. LXXXI. Jedoch erstrecket sich diese Poena parricidii nicht weiter als auf den vierten Grad der Schwägerschafft inclusivè. Card. Tusc. tom. 6. pract. concl. p. concl. 90. n. 4. Farinac. part. 5. oper. Crim. q. 120. n. 126. LXXXII. Oder nur auf die Personen/ welche vermöge göttlicher Schrifft mit einander die Ehe nicht vollziehen können. Vide Carpz. p. 1. prax. Crim. q. 13. n. 31. & 35. LXXXIII. Worbey noch dieses zu notiren, daß der Mörder nur als dann vor Hinrichtung mit dem Scherd/ geschleiffet werde/ wenn er bößlicher und fürsetzlicher Weise/ ohne gegebene Ursach jemand von obgedachten seinen Blutsfreunden und Schwägern entleibet hat/ sonsten aber wenn dieser einer ihm Ursache gegeben/ sich an ihn gehenckt/ gezancket/ zusammen gefallen sich geschlagen/ und also einer in dem Conflictu ümbkäme/ bleibt es bloß bey dem Schwerd. Const. Elect. Sax. 3. p. 4. Carpzov. d. p. 1. prax. Crim. q. 13. n. 42. & seqq. ibiqve praejudicia. LXXXIV. Es ist auch nicht gnung daß der Reussage oder bekenne daß er ein Parricidium, infanticidium oder andere Ubelthat begangen/ sondern es muß der Judex auch nachforschen und gewiß seyn daß das Corpus delicti

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/302>, abgerufen am 24.11.2024.