Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.die Gelegenheit des Wassers des Orts nicht verhanden/ mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft werden. LXXIX. Item Mens. Mart. 1624. versus Rotenburg an Christopff Lauerwalden Fl. Magdeburg. Amtschössern. So möchte sie wegen der an den Kindern/ so wohl an seinen des Gefangenen ersten Weibe begangenen Ermordung mit glüenden Zangen griffen/ Er P. N. zweymahl sie diemit Gefangene A. aber einmahl gerissen/ und folgends alsbald sammteinem Hund / Hahnen/ Schlangen auch einer Katzen an statt eines Affen/ ein jegliches in einen sonderbaren Sack gesteckt/ ins Wasser geworffen und erträncket werden. V. R. W. LXXX. So viel aber die Ermordung der Brüder/ Schwester voll oder halbbürtig / Item der Vettern/ Basen/ Schwäger und Schwägerinnen und andere seitwarts Verwandte betrifft/ ob sie gleich in dem Pompeischen Gesetze/ wie Nro II. angeführet/ mit benennet und begriffen sind: wird doch heut zu Tage die Poena Culei an solchen Mörder nicht vollstrecket/ sondern mit einer etwas gelindern Straffe/ als nemlich daß er an die Fehmstat geschleiffet/ und mit dem Schwerd gerichtet wird/ beleget. LXXXI. Jedoch erstrecket sich diese Poena parricidii nicht weiter als auf den vierten Grad der Schwägerschafft inclusive. Card. Tusc. tom. 6. pract. concl. p. concl. 90. n. 4. Farinac. part. 5. oper. Crim. q. 120. n. 126.LXXXII. Oder nur auf die Personen/ welche vermöge göttlicher Schrifft mit einander die Ehe nicht vollziehen können. Vide Carpz. p. 1. prax. Crim. q. 13. n. 31. & 35. LXXXIII. Worbey noch dieses zu notiren, daß der Mörder nur als dann vor Hinrichtung mit dem Scherd/ geschleiffet werde/ wenn er bößlicher und fürsetzlicher Weise/ ohne gegebene Ursach jemand von obgedachten seinen Blutsfreunden und Schwägern entleibet hat/ sonsten aber wenn dieser einer ihm Ursache gegeben/ sich an ihn gehenckt/ gezancket/ zusammen gefallen sich geschlagen/ und also einer in dem Conflictu ümbkäme/ bleibt es bloß bey dem Schwerd. Const. Elect. Sax. 3. p. 4. Carpzov. d. p. 1. prax. Crim. q. 13. n. 42. & seqq. ibiqve praejudicia.LXXXIV. Es ist auch nicht gnung daß der Reussage oder bekenne daß er ein Parricidium, infanticidium oder andere Ubelthat begangen/ sondern es muß der Judex auch nachforschen und gewiß seyn daß das Corpus delicti die Gelegenheit des Wassers des Orts nicht verhanden/ mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft werden. LXXIX. Item Mens. Mart. 1624. versus Rotenburg an Christopff Lauerwalden Fl. Magdeburg. Amtschössern. So möchte sie wegen der an den Kindern/ so wohl an seinen des Gefangenen ersten Weibe begangenen Ermordung mit glüenden Zangen griffen/ Er P. N. zweymahl sie diemit Gefangene A. aber einmahl gerissen/ und folgends alsbald sammteinem Hund / Hahnen/ Schlangen auch einer Katzen an statt eines Affen/ ein jegliches in einen sonderbaren Sack gesteckt/ ins Wasser geworffen und erträncket werden. V. R. W. LXXX. So viel aber die Ermordung der Brüder/ Schwester voll oder halbbürtig / Item der Vettern/ Basen/ Schwäger und Schwägerinnen und andere seitwarts Verwandte betrifft/ ob sie gleich in dem Pompeischen Gesetze/ wie Nro II. angeführet/ mit benennet und begriffen sind: wird doch heut zu Tage die Poena Culei an solchen Mörder nicht vollstrecket/ sondern mit einer etwas gelindern Straffe/ als nemlich daß er an die Fehmstat geschleiffet/ und mit dem Schwerd gerichtet wird/ beleget. LXXXI. Jedoch erstrecket sich diese Poena parricidii nicht weiter als auf den vierten Grad der Schwägerschafft inclusivè. Card. Tusc. tom. 6. pract. concl. p. concl. 90. n. 4. Farinac. part. 5. oper. Crim. q. 120. n. 126.LXXXII. Oder nur auf die Personen/ welche vermöge göttlicher Schrifft mit einander die Ehe nicht vollziehen können. Vide Carpz. p. 1. prax. Crim. q. 13. n. 31. & 35. LXXXIII. Worbey noch dieses zu notiren, daß der Mörder nur als dann vor Hinrichtung mit dem Scherd/ geschleiffet werde/ wenn er bößlicher und fürsetzlicher Weise/ ohne gegebene Ursach jemand von obgedachten seinen Blutsfreunden und Schwägern entleibet hat/ sonsten aber wenn dieser einer ihm Ursache gegeben/ sich an ihn gehenckt/ gezancket/ zusammen gefallen sich geschlagen/ und also einer in dem Conflictu ümbkäme/ bleibt es bloß bey dem Schwerd. Const. Elect. Sax. 3. p. 4. Carpzov. d. p. 1. prax. Crim. q. 13. n. 42. & seqq. ibiqve praejudicia.LXXXIV. Es ist auch nicht gnung daß der Reussage oder bekenne daß er ein Parricidium, infanticidium oder andere Ubelthat begangen/ sondern es muß der Judex auch nachforschen und gewiß seyn daß das Corpus delicti <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0302" n="292"/> die Gelegenheit des Wassers des Orts nicht verhanden/ mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft werden.</p> <p>LXXIX. Item Mens. Mart. 1624. versus Rotenburg an Christopff Lauerwalden Fl. Magdeburg. Amtschössern.</p> <p>So möchte sie wegen der an den Kindern/ so wohl an seinen des Gefangenen ersten Weibe begangenen Ermordung mit glüenden Zangen griffen/ Er P. N. zweymahl sie diemit Gefangene A. aber einmahl gerissen/ und folgends alsbald sammteinem Hund / Hahnen/ Schlangen auch einer Katzen an statt eines Affen/ ein jegliches in einen sonderbaren Sack gesteckt/ ins Wasser geworffen und erträncket werden. V. R. W.</p> <p>LXXX. So viel aber die Ermordung der Brüder/ Schwester voll oder halbbürtig / Item der Vettern/ Basen/ Schwäger und Schwägerinnen und andere seitwarts Verwandte betrifft/ ob sie gleich in dem Pompeischen Gesetze/ wie Nro II. angeführet/ mit benennet und begriffen sind: wird doch heut zu Tage die Poena Culei an solchen Mörder nicht vollstrecket/ sondern mit einer etwas gelindern Straffe/ als nemlich daß er an die Fehmstat geschleiffet/ und mit dem Schwerd gerichtet wird/ beleget.</p> <p>LXXXI. Jedoch erstrecket sich diese Poena parricidii nicht weiter als auf den vierten Grad der Schwägerschafft inclusivè.</p> <l>Card. Tusc. tom. 6. pract. concl. p. concl. 90. n. 4.</l> <l>Farinac. part. 5. oper. Crim. q. 120. n. 126.</l> <p>LXXXII. Oder nur auf die Personen/ welche vermöge göttlicher Schrifft mit einander die Ehe nicht vollziehen können.</p> <p>Vide Carpz. p. 1. prax. Crim. q. 13. n. 31. & 35.</p> <p>LXXXIII. Worbey noch dieses zu notiren, daß der Mörder nur als dann vor Hinrichtung mit dem Scherd/ geschleiffet werde/ wenn er bößlicher und fürsetzlicher Weise/ ohne gegebene Ursach jemand von obgedachten seinen Blutsfreunden und Schwägern entleibet hat/ sonsten aber wenn dieser einer ihm Ursache gegeben/ sich an ihn gehenckt/ gezancket/ zusammen gefallen sich geschlagen/ und also einer in dem Conflictu ümbkäme/ bleibt es bloß bey dem Schwerd.</p> <l>Const. Elect. Sax. 3. p. 4.</l> <l>Carpzov. d. p. 1. prax. Crim. q. 13. n. 42. & seqq. ibiqve praejudicia.</l> <p>LXXXIV. Es ist auch nicht gnung daß der Reussage oder bekenne daß er ein Parricidium, infanticidium oder andere Ubelthat begangen/ sondern es muß der Judex auch nachforschen und gewiß seyn daß das Corpus delicti </p> </div> </body> </text> </TEI> [292/0302]
die Gelegenheit des Wassers des Orts nicht verhanden/ mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft werden.
LXXIX. Item Mens. Mart. 1624. versus Rotenburg an Christopff Lauerwalden Fl. Magdeburg. Amtschössern.
So möchte sie wegen der an den Kindern/ so wohl an seinen des Gefangenen ersten Weibe begangenen Ermordung mit glüenden Zangen griffen/ Er P. N. zweymahl sie diemit Gefangene A. aber einmahl gerissen/ und folgends alsbald sammteinem Hund / Hahnen/ Schlangen auch einer Katzen an statt eines Affen/ ein jegliches in einen sonderbaren Sack gesteckt/ ins Wasser geworffen und erträncket werden. V. R. W.
LXXX. So viel aber die Ermordung der Brüder/ Schwester voll oder halbbürtig / Item der Vettern/ Basen/ Schwäger und Schwägerinnen und andere seitwarts Verwandte betrifft/ ob sie gleich in dem Pompeischen Gesetze/ wie Nro II. angeführet/ mit benennet und begriffen sind: wird doch heut zu Tage die Poena Culei an solchen Mörder nicht vollstrecket/ sondern mit einer etwas gelindern Straffe/ als nemlich daß er an die Fehmstat geschleiffet/ und mit dem Schwerd gerichtet wird/ beleget.
LXXXI. Jedoch erstrecket sich diese Poena parricidii nicht weiter als auf den vierten Grad der Schwägerschafft inclusivè.
Card. Tusc. tom. 6. pract. concl. p. concl. 90. n. 4. Farinac. part. 5. oper. Crim. q. 120. n. 126. LXXXII. Oder nur auf die Personen/ welche vermöge göttlicher Schrifft mit einander die Ehe nicht vollziehen können.
Vide Carpz. p. 1. prax. Crim. q. 13. n. 31. & 35.
LXXXIII. Worbey noch dieses zu notiren, daß der Mörder nur als dann vor Hinrichtung mit dem Scherd/ geschleiffet werde/ wenn er bößlicher und fürsetzlicher Weise/ ohne gegebene Ursach jemand von obgedachten seinen Blutsfreunden und Schwägern entleibet hat/ sonsten aber wenn dieser einer ihm Ursache gegeben/ sich an ihn gehenckt/ gezancket/ zusammen gefallen sich geschlagen/ und also einer in dem Conflictu ümbkäme/ bleibt es bloß bey dem Schwerd.
Const. Elect. Sax. 3. p. 4. Carpzov. d. p. 1. prax. Crim. q. 13. n. 42. & seqq. ibiqve praejudicia. LXXXIV. Es ist auch nicht gnung daß der Reussage oder bekenne daß er ein Parricidium, infanticidium oder andere Ubelthat begangen/ sondern es muß der Judex auch nachforschen und gewiß seyn daß das Corpus delicti
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |