Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.XXXV. Zu dem Radebrechen fodert der Scharffrichter zwey Räder: Eins damit der arme Sünder gestossen/ und solches nachgehends hingeleget wird/ gantz leicht / hat keine Naben. Das Andere da der Cörper aufgeleget wird/ kommen vier Rincken an/ damit es nicht zerfalle/ vier Eiserne Nagel/ jedweder einer Ehlen lang / zwey zur Krippen/ einen zum Haupt/ und einen zum Füssen. Zwo Krippen/ eine einfache und eine doppelte. Eine Säule neun Ehlen hoch/ da das Rad auf ruhet / zwey Ehlen in die Erde zu setzen/ und ein Nagel halb Ehlen lang den Kopf zu befestigen. Zuweilen wird die Seule von dem Handwerck der Zimmerleute gesetzet / zu weilen gibt man dem Scharffrichter ein gewisses daß er es durch seine Knechte verrichten lässet/ ein Beil/ Schnitmesser/ Säge/ Radehaue/ Schüppe und Spaden wird auch darzu erkaufft/ oder man gibt ihm etwas davor/ daß er es selber hergibt/ weil sie dergleichen Dinge sich selbst/ als die einmahl in des Scharffrichters Hände gewesen/ pflegen zuzueignen. Vid. Adrian. Beyern de expens. exec. Crim. Cap. 3. pag. 32. & 33. XXXVI. Man findet auch im andern Buch der Maccabäer cap. 13. v. 4. 5. 6. & 7. daß man vor Alters auch die Cottes-Lästerer und grosse Ubelthäter mit dem Rade abgestrafet/ den so leuten alda die Worte: Es war ein Thurm da funfzig Ellen hoch/ voll Aschen/ und auf der Aschen stund ein umblaufend und schluckend Rad. Drauf räderte man die Gottes-Lästerer und grossen Ubelthäter. Eines solchen Todes muste der abtrünnige Menelaus auch sterben und nicht begraben werden. XXXVII. Im Sächsischen Landrecht lib. 2. art. 13. stebet daß man alle Mörder und die den Pflug berauben alle Radebrechen solle. XXXXVIII. Es wird aber dieses nur allein von den Räubern/ welchen Pferde und ander Zug-Vieh mit Gewalt vor dem Pfluge ausspannen und entführen/ nicht aber von gemeinen Dieben verstanden/ die ein Pflug-Schar oder sonst was davon stehlen. Christoph. Zobel in Glossa ad text. germ. heic. Petr. Heigius part. 2 Qvaest. 30. n. 2. Matth. Coler. Part. 1. Decis. 48. n. 2. Carpzov. in prax. Crim. part. 2. qvaest. 88. n. 47. & 48. XXXIX. Ferner ist an etlichen Orten üblich/ daß wenn einer mit Willen/ oder aus Versehen/ ein Pferd an ein Wagen-Rad mit den Zaum oder Halffter bindet/ der Scharffrichter/ oder vielmehr der Feldmeister/ wenn er darzu kömmet/ das Pferd abbinden und zu sich nehmen/ auch so lange behalten kan/ biß der jenige / so es angebunden/ sich entweder in Güte/ oder auf Erkäntniß der Obrigkeit mit ihm abgefunden. XXXV. Zu dem Radebrechen fodert der Scharffrichter zwey Räder: Eins damit der arme Sünder gestossen/ und solches nachgehends hingeleget wird/ gantz leicht / hat keine Naben. Das Andere da der Cörper aufgeleget wird/ kommen vier Rincken an/ damit es nicht zerfalle/ vier Eiserne Nagel/ jedweder einer Ehlen lang / zwey zur Krippen/ einen zum Haupt/ und einen zum Füssen. Zwo Krippen/ eine einfache und eine doppelte. Eine Säule neun Ehlen hoch/ da das Rad auf ruhet / zwey Ehlen in die Erde zu setzen/ und ein Nagel halb Ehlen lang den Kopf zu befestigen. Zuweilen wird die Seule von dem Handwerck der Zimmerleute gesetzet / zu weilen gibt man dem Scharffrichter ein gewisses daß er es durch seine Knechte verrichten lässet/ ein Beil/ Schnitmesser/ Säge/ Radehaue/ Schüppe und Spaden wird auch darzu erkaufft/ oder man gibt ihm etwas davor/ daß er es selber hergibt/ weil sie dergleichen Dinge sich selbst/ als die einmahl in des Scharffrichters Hände gewesen/ pflegen zuzueignen. Vid. Adrian. Beyern de expens. exec. Crim. Cap. 3. pag. 32. & 33. XXXVI. Man findet auch im andern Buch der Maccabäer cap. 13. v. 4. 5. 6. & 7. daß man vor Alters auch die Cottes-Lästerer und grosse Ubelthäter mit dem Rade abgestrafet/ den so leuten alda die Worte: Es war ein Thurm da funfzig Ellen hoch/ voll Aschen/ und auf der Aschen stund ein umblaufend und schluckend Rad. Drauf räderte man die Gottes-Lästerer und grossen Ubelthäter. Eines solchen Todes muste der abtrünnige Menelaus auch sterben und nicht begraben werden. XXXVII. Im Sächsischen Landrecht lib. 2. art. 13. stebet daß man alle Mörder und die den Pflug berauben alle Radebrechen solle. XXXXVIII. Es wird aber dieses nur allein von den Räubern/ welchen Pferde und ander Zug-Vieh mit Gewalt vor dem Pfluge ausspannen und entführen/ nicht aber von gemeinen Dieben verstanden/ die ein Pflug-Schar oder sonst was davon stehlen. Christoph. Zobel in Glossa ad text. germ. hîc. Petr. Heigius part. 2 Qvaest. 30. n. 2. Matth. Coler. Part. 1. Decis. 48. n. 2. Carpzov. in prax. Crim. part. 2. qvaest. 88. n. 47. & 48. XXXIX. Ferner ist an etlichen Orten üblich/ daß wenn einer mit Willen/ oder aus Versehen/ ein Pferd an ein Wagen-Rad mit den Zaum oder Halffter bindet/ der Scharffrichter/ oder vielmehr der Feldmeister/ wenn er darzu kömmet/ das Pferd abbinden und zu sich nehmen/ auch so lange behalten kan/ biß der jenige / so es angebunden/ sich entweder in Güte/ oder auf Erkäntniß der Obrigkeit mit ihm abgefunden. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0332" n="322"/> <p>XXXV. Zu dem Radebrechen fodert der Scharffrichter zwey Räder: Eins damit der arme Sünder gestossen/ und solches nachgehends hingeleget wird/ gantz leicht / hat keine Naben. Das Andere da der Cörper aufgeleget wird/ kommen vier Rincken an/ damit es nicht zerfalle/ vier Eiserne Nagel/ jedweder einer Ehlen lang / zwey zur Krippen/ einen zum Haupt/ und einen zum Füssen. Zwo Krippen/ eine einfache und eine doppelte. Eine Säule neun Ehlen hoch/ da das Rad auf ruhet / zwey Ehlen in die Erde zu setzen/ und ein Nagel halb Ehlen lang den Kopf zu befestigen. Zuweilen wird die Seule von dem Handwerck der Zimmerleute gesetzet / zu weilen gibt man dem Scharffrichter ein gewisses daß er es durch seine Knechte verrichten lässet/ ein Beil/ Schnitmesser/ Säge/ Radehaue/ Schüppe und Spaden wird auch darzu erkaufft/ oder man gibt ihm etwas davor/ daß er es selber hergibt/ weil sie dergleichen Dinge sich selbst/ als die einmahl in des Scharffrichters Hände gewesen/ pflegen zuzueignen.</p> <p>Vid. Adrian. Beyern de expens. exec. Crim. Cap. 3. pag. 32. & 33.</p> <p>XXXVI. Man findet auch im andern Buch der Maccabäer cap. 13. v. 4. 5. 6. & 7. daß man vor Alters auch die Cottes-Lästerer und grosse Ubelthäter mit dem Rade abgestrafet/ den so leuten alda die Worte: Es war ein Thurm da funfzig Ellen hoch/ voll Aschen/ und auf der Aschen stund ein umblaufend und schluckend Rad. Drauf räderte man die Gottes-Lästerer und grossen Ubelthäter. Eines solchen Todes muste der abtrünnige Menelaus auch sterben und nicht begraben werden.</p> <p>XXXVII. Im Sächsischen Landrecht lib. 2. art. 13. stebet daß man alle Mörder und die den Pflug berauben alle Radebrechen solle.</p> <p>XXXXVIII. Es wird aber dieses nur allein von den Räubern/ welchen Pferde und ander Zug-Vieh mit Gewalt vor dem Pfluge ausspannen und entführen/ nicht aber von gemeinen Dieben verstanden/ die ein Pflug-Schar oder sonst was davon stehlen.</p> <p>Christoph. Zobel in Glossa ad text. germ. hîc.</p> <p>Petr. Heigius part. 2 Qvaest. 30. n. 2.</p> <p>Matth. Coler. Part. 1. Decis. 48. n. 2.</p> <p>Carpzov. in prax. Crim. part. 2. qvaest. 88. n. 47. & 48.</p> <p>XXXIX. Ferner ist an etlichen Orten üblich/ daß wenn einer mit Willen/ oder aus Versehen/ ein Pferd an ein Wagen-Rad mit den Zaum oder Halffter bindet/ der Scharffrichter/ oder vielmehr der Feldmeister/ wenn er darzu kömmet/ das Pferd abbinden und zu sich nehmen/ auch so lange behalten kan/ biß der jenige / so es angebunden/ sich entweder in Güte/ oder auf Erkäntniß der Obrigkeit mit ihm abgefunden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [322/0332]
XXXV. Zu dem Radebrechen fodert der Scharffrichter zwey Räder: Eins damit der arme Sünder gestossen/ und solches nachgehends hingeleget wird/ gantz leicht / hat keine Naben. Das Andere da der Cörper aufgeleget wird/ kommen vier Rincken an/ damit es nicht zerfalle/ vier Eiserne Nagel/ jedweder einer Ehlen lang / zwey zur Krippen/ einen zum Haupt/ und einen zum Füssen. Zwo Krippen/ eine einfache und eine doppelte. Eine Säule neun Ehlen hoch/ da das Rad auf ruhet / zwey Ehlen in die Erde zu setzen/ und ein Nagel halb Ehlen lang den Kopf zu befestigen. Zuweilen wird die Seule von dem Handwerck der Zimmerleute gesetzet / zu weilen gibt man dem Scharffrichter ein gewisses daß er es durch seine Knechte verrichten lässet/ ein Beil/ Schnitmesser/ Säge/ Radehaue/ Schüppe und Spaden wird auch darzu erkaufft/ oder man gibt ihm etwas davor/ daß er es selber hergibt/ weil sie dergleichen Dinge sich selbst/ als die einmahl in des Scharffrichters Hände gewesen/ pflegen zuzueignen.
Vid. Adrian. Beyern de expens. exec. Crim. Cap. 3. pag. 32. & 33.
XXXVI. Man findet auch im andern Buch der Maccabäer cap. 13. v. 4. 5. 6. & 7. daß man vor Alters auch die Cottes-Lästerer und grosse Ubelthäter mit dem Rade abgestrafet/ den so leuten alda die Worte: Es war ein Thurm da funfzig Ellen hoch/ voll Aschen/ und auf der Aschen stund ein umblaufend und schluckend Rad. Drauf räderte man die Gottes-Lästerer und grossen Ubelthäter. Eines solchen Todes muste der abtrünnige Menelaus auch sterben und nicht begraben werden.
XXXVII. Im Sächsischen Landrecht lib. 2. art. 13. stebet daß man alle Mörder und die den Pflug berauben alle Radebrechen solle.
XXXXVIII. Es wird aber dieses nur allein von den Räubern/ welchen Pferde und ander Zug-Vieh mit Gewalt vor dem Pfluge ausspannen und entführen/ nicht aber von gemeinen Dieben verstanden/ die ein Pflug-Schar oder sonst was davon stehlen.
Christoph. Zobel in Glossa ad text. germ. hîc.
Petr. Heigius part. 2 Qvaest. 30. n. 2.
Matth. Coler. Part. 1. Decis. 48. n. 2.
Carpzov. in prax. Crim. part. 2. qvaest. 88. n. 47. & 48.
XXXIX. Ferner ist an etlichen Orten üblich/ daß wenn einer mit Willen/ oder aus Versehen/ ein Pferd an ein Wagen-Rad mit den Zaum oder Halffter bindet/ der Scharffrichter/ oder vielmehr der Feldmeister/ wenn er darzu kömmet/ das Pferd abbinden und zu sich nehmen/ auch so lange behalten kan/ biß der jenige / so es angebunden/ sich entweder in Güte/ oder auf Erkäntniß der Obrigkeit mit ihm abgefunden.
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 322. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/332>, abgerufen am 27.07.2024. |