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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Erasm. Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel. lib. 3. disc. 2. pag. 1152.

X. Johannes Zischka gebürtig von Trosnovien der Hussiten General in Böhmen ließ Anno 142. am Tage Georgii in der Stadt Kolin/ so sich an ihn ergab/ sechs Mönche aus dem Closter daselbst/ wo ietzo das Schloß stehet/ nebst ihren Dechant nehmen/ in gepichte und mit Stroh angefüllete Fässer thun/ und sämmerlich verbrennen.

XI. Eben also machten es auch in solchem Jahr im Augusto die Prager mit 5. Mönchen/ nach dem sie das Closter Kaurschin angezündet hatten.

Idem pag. 25.

XII. Anno Christi 1530. fand sich zu Prag ein Jude zu einer Christin/ lebte eine Zeitlang wohl mit ihr. Als es aber kund wurde/ hat man ihn auf ein Faß gesetzet / das Faß mit Pech gefüllet/ angezündet/ und sein Männlich Glied dermassen gemartert/ daß er der Lust wohl vergaß.

Theatrum vitae human. pag. 474.

XIII. Clarus lib. 5. Sentent. §. Parricidium n. 5. berichtet/ daß in Hispanien die Eltern/ welche ihre Kinder umbgebracht/ erst stranguliret, hernach in ein Faß gesteckt/ zugespündet/ und ins Wasser geworffen werden.

CAPUT XLI.

Von Hinrichtung mit Bifft.

I.

DIese Lebens-Strafe pfleget zwar mehr von boßhafftigen Gemütherndenen kein Recht / andere umbzubring zukommt/ aus einer unzugelassenen Rache gebraucht/ als nach Urthel und Recht zuerkannt zu werden. Jedoch wollen wir schauen/ ob nicht auch einige Exempel zu finden/ da sie als eine rechtmäßige Strafe anerleget worden/ dabey uns aber vorbehaltende auch von der andern Art einige zu immisciren.

II. Also wissen wir/ daß die Athenienser die Ehebrecher mit Gifft/ so dieselbe trincken müssen/ getödtet haben: und gedencket sonderlich augustinus eines Atheniensischen Weibes/ welche allemahl in der Speise etwas von Gifft gebraucht / und dadurch so viel ausgerichtet/ daß ihr hernach/ wie man sie/ Ehebruchs halber/ zum Tode verdammet/ der Gifft nichts geschadet/ wel-

Erasm. Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel. lib. 3. disc. 2. pag. 1152.

X. Johannes Zischka gebürtig von Trosnovien der Hussiten General in Böhmen ließ Anno 142. am Tage Georgii in der Stadt Kolin/ so sich an ihn ergab/ sechs Mönche aus dem Closter daselbst/ wo ietzo das Schloß stehet/ nebst ihren Dechant nehmen/ in gepichte und mit Stroh angefüllete Fässer thun/ und sämmerlich verbrennen.

XI. Eben also machten es auch in solchem Jahr im Augusto die Prager mit 5. Mönchen/ nach dem sie das Closter Kaurschin angezündet hatten.

Idem pag. 25.

XII. Anno Christi 1530. fand sich zu Prag ein Jude zu einer Christin/ lebte eine Zeitlang wohl mit ihr. Als es aber kund wurde/ hat man ihn auf ein Faß gesetzet / das Faß mit Pech gefüllet/ angezündet/ und sein Männlich Glied dermassen gemartert/ daß er der Lust wohl vergaß.

Theatrum vitae human. pag. 474.

XIII. Clarus lib. 5. Sentent. §. Parricidium n. 5. berichtet/ daß in Hispanien die Eltern/ welche ihre Kinder umbgebracht/ erst stranguliret, hernach in ein Faß gesteckt/ zugespündet/ und ins Wasser geworffen werden.

CAPUT XLI.

Von Hinrichtung mit Bifft.

I.

DIese Lebens-Strafe pfleget zwar mehr von boßhafftigen Gemütherndenen kein Recht / andere umbzubring zukommt/ aus einer unzugelassenen Rache gebraucht/ als nach Urthel und Recht zuerkannt zu werden. Jedoch wollen wir schauen/ ob nicht auch einige Exempel zu finden/ da sie als eine rechtmäßige Strafe anerleget worden/ dabey uns aber vorbehaltende auch von der andern Art einige zu immisciren.

II. Also wissen wir/ daß die Athenienser die Ehebrecher mit Gifft/ so dieselbe trincken müssen/ getödtet haben: und gedencket sonderlich augustinus eines Atheniensischen Weibes/ welche allemahl in der Speise etwas von Gifft gebraucht / und dadurch so viel ausgerichtet/ daß ihr hernach/ wie man sie/ Ehebruchs halber/ zum Tode verdammet/ der Gifft nichts geschadet/ wel-

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        <p>X. Johannes Zischka gebürtig von Trosnovien der Hussiten General in Böhmen ließ                      Anno 142. am Tage Georgii in der Stadt Kolin/ so sich an ihn ergab/ sechs                      Mönche aus dem Closter daselbst/ wo ietzo das Schloß stehet/ nebst ihren                      Dechant nehmen/ in gepichte und mit Stroh angefüllete Fässer thun/ und                      sämmerlich verbrennen.</p>
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        <p>Idem pag. 25.</p>
        <p>XII. Anno Christi 1530. fand sich zu Prag ein Jude zu einer Christin/ lebte eine                      Zeitlang wohl mit ihr. Als es aber kund wurde/ hat man ihn auf ein Faß gesetzet                     / das Faß mit Pech gefüllet/ angezündet/ und sein Männlich Glied dermassen                      gemartert/ daß er der Lust wohl vergaß.</p>
        <p>Theatrum vitae human. pag. 474.</p>
        <p>XIII. Clarus lib. 5. Sentent. §. Parricidium n. 5. berichtet/ daß in Hispanien                      die Eltern/ welche ihre Kinder umbgebracht/ erst stranguliret, hernach in ein                      Faß gesteckt/ zugespündet/ und ins Wasser geworffen werden.</p>
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        <p>II. Also wissen wir/ daß die Athenienser die Ehebrecher mit Gifft/ so dieselbe                      trincken müssen/ getödtet haben: und gedencket sonderlich augustinus eines                      Atheniensischen Weibes/ welche allemahl in der Speise etwas von Gifft gebraucht                     / und dadurch so viel ausgerichtet/ daß ihr hernach/ wie man sie/ Ehebruchs                      halber/ zum Tode verdammet/ der Gifft nichts geschadet/ wel-
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[429/0439] Erasm. Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel. lib. 3. disc. 2. pag. 1152. X. Johannes Zischka gebürtig von Trosnovien der Hussiten General in Böhmen ließ Anno 142. am Tage Georgii in der Stadt Kolin/ so sich an ihn ergab/ sechs Mönche aus dem Closter daselbst/ wo ietzo das Schloß stehet/ nebst ihren Dechant nehmen/ in gepichte und mit Stroh angefüllete Fässer thun/ und sämmerlich verbrennen. XI. Eben also machten es auch in solchem Jahr im Augusto die Prager mit 5. Mönchen/ nach dem sie das Closter Kaurschin angezündet hatten. Idem pag. 25. XII. Anno Christi 1530. fand sich zu Prag ein Jude zu einer Christin/ lebte eine Zeitlang wohl mit ihr. Als es aber kund wurde/ hat man ihn auf ein Faß gesetzet / das Faß mit Pech gefüllet/ angezündet/ und sein Männlich Glied dermassen gemartert/ daß er der Lust wohl vergaß. Theatrum vitae human. pag. 474. XIII. Clarus lib. 5. Sentent. §. Parricidium n. 5. berichtet/ daß in Hispanien die Eltern/ welche ihre Kinder umbgebracht/ erst stranguliret, hernach in ein Faß gesteckt/ zugespündet/ und ins Wasser geworffen werden. CAPUT XLI. Von Hinrichtung mit Bifft. I. DIese Lebens-Strafe pfleget zwar mehr von boßhafftigen Gemütherndenen kein Recht / andere umbzubring zukommt/ aus einer unzugelassenen Rache gebraucht/ als nach Urthel und Recht zuerkannt zu werden. Jedoch wollen wir schauen/ ob nicht auch einige Exempel zu finden/ da sie als eine rechtmäßige Strafe anerleget worden/ dabey uns aber vorbehaltende auch von der andern Art einige zu immisciren. II. Also wissen wir/ daß die Athenienser die Ehebrecher mit Gifft/ so dieselbe trincken müssen/ getödtet haben: und gedencket sonderlich augustinus eines Atheniensischen Weibes/ welche allemahl in der Speise etwas von Gifft gebraucht / und dadurch so viel ausgerichtet/ daß ihr hernach/ wie man sie/ Ehebruchs halber/ zum Tode verdammet/ der Gifft nichts geschadet/ wel-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 429. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/439>, abgerufen am 24.11.2024.