Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.LXV. Ihnen sind nachgefolget/ oder zum Theil vorgegangen Judacilius Asculanus, Scapula miles Pompejanus, Statius Samnis, Cestius, Themantes Cleonaeus. Henel. d. tr. & c. pag. 308.LXVI. Der sich selbst durch Mord seines Herrn aufgeworffene König der Israeliten Simri, als er von Amri zu Tirza belagert wurde/ steckte den Königlichen Pallast daselbst an/ und verbrante sich selbst/ damit er nicht in die Hände seiner Feinde kommen möchte. LXVII. Hieher gehören auch die Admirals und andere ihnen nachgesetzte Schiff Capitains, die wenn sie in den See-Schlachten sehen/ daß sie übermannet sind / Feuer ins Pulver stecken/ und also mit grausamen Knall sich mit allen aufhabenden Gütern und Reichthum/ in die Lufft sprengen/ oder die Schiffe durchboren/ daß sie zu Grunde sincken. Item die Commendanten der Vestungen/ welche wenn sie sehen/ daß solche nicht zu erhalten/ durch eine oder mehr angesteckte minen ruiniren/ und selber mit der Guarnison in die Luffte fliegen. Besiehe hiervon Heerebordi Meletemat. und in specie sein Colleg. Ethic alwo er pag. 84. weitläufftig diese controversie ventiliret, und pro affirmativa decidiret, wie auch Senguerdium in Colleg. Eth. Disp. 14. §. 26. Voetium Disp. Select. P. 4. p. 256. seqq. Pufendorf. in Diss. de Oblig atione adversus Patriam §. 22. L. VIII. d. J. N. & G. c. 2. §. 4. LXVIII. Allein es sind diese Thaten doch nicht zu lobe/ so viele das Christenthum betrifft/ denn sie sind ihr selbst eigne Mörder. Und hat König Gustavus Magnus in Schweden von einem der sich solcher Gestalt von Leben geholffen/ gesaget: Er habe bey ihm und dem Reich tapffer und treulich/ an seiner eignen Person aber als ein Schelm gehandelt. Johan. Loccenius de Jure maritimo lib. 3. c. 10. §. 3. Strykius in Diss. de Jure Hominis erga seipsum p. 49. & 50. Omeis Prof. Altorf. in pec. de hoc argum. Dissert.LXIX. Medea als sie sich von dem Jasone verlassen/ und noch darzu dieses sahe / daß er an ihre Statt Creusam oder Glaucam, Creontis Tochter zum Weibe genommen / hat sie derselben Hochzeit-Geschencke geschicket/ welche aber das Haus sammt der Braut verbrant. Propert. lib. 2. LXV. Ihnen sind nachgefolget/ oder zum Theil vorgegangen Judacilius Asculanus, Scapula miles Pompejanus, Statius Samnis, Cestius, Themantes Cleonaeus. Henel. d. tr. & c. pag. 308.LXVI. Der sich selbst durch Mord seines Herrn aufgeworffene König der Israeliten Simri, als er von Amri zu Tirza belagert wurde/ steckte den Königlichen Pallast daselbst an/ und verbrante sich selbst/ damit er nicht in die Hände seiner Feinde kommen möchte. LXVII. Hieher gehören auch die Admirals und andere ihnen nachgesetzte Schiff Capitains, die wenn sie in den See-Schlachten sehen/ daß sie übermannet sind / Feuer ins Pulver stecken/ und also mit grausamen Knall sich mit allen aufhabenden Gütern und Reichthum/ in die Lufft sprengen/ oder die Schiffe durchboren/ daß sie zu Grunde sincken. Item die Commendanten der Vestungen/ welche wenn sie sehen/ daß solche nicht zu erhalten/ durch eine oder mehr angesteckte minen ruiniren/ und selber mit der Guarnison in die Luffte fliegen. Besiehe hiervon Heerebordi Meletemat. und in specie sein Colleg. Ethic alwo er pag. 84. weitläufftig diese controversie ventiliret, und pro affirmativâ decidiret, wie auch Senguerdium in Colleg. Eth. Disp. 14. §. 26. Voëtium Disp. Select. P. 4. p. 256. seqq. Pufendorf. in Diss. de Oblig atione adversus Patriam §. 22. L. VIII. d. J. N. & G. c. 2. §. 4. LXVIII. Allein es sind diese Thaten doch nicht zu lobë/ so viele das Christenthum betrifft/ denn sie sind ihr selbst eigne Mörder. Und hat König Gustavus Magnus in Schweden von einem der sich solcher Gestalt von Leben geholffen/ gesaget: Er habe bey ihm und dem Reich tapffer und treulich/ an seiner eignen Person aber als ein Schelm gehandelt. Johan. Loccenius de Jure maritimo lib. 3. c. 10. §. 3. Strykius in Diss. de Jure Hominis erga seipsum p. 49. & 50. Omeis Prof. Altorf. in pec. de hoc argum. Dissert.LXIX. Medea als sie sich von dem Jasone verlassen/ und noch darzu dieses sahe / daß er an ihre Statt Creusam oder Glaucam, Creontis Tochter zum Weibe genommen / hat sie derselben Hochzeit-Geschencke geschicket/ welche aber das Haus sammt der Braut verbrant. Propert. lib. 2. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0555" n="545"/> <p>LXV. 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Hieher gehören auch die Admirals und andere ihnen nachgesetzte Schiff Capitains, die wenn sie in den See-Schlachten sehen/ daß sie übermannet sind / Feuer ins Pulver stecken/ und also mit grausamen Knall sich mit allen aufhabenden Gütern und Reichthum/ in die Lufft sprengen/ oder die Schiffe durchboren/ daß sie zu Grunde sincken.</p> <p>Item die Commendanten der Vestungen/ welche wenn sie sehen/ daß solche nicht zu erhalten/ durch eine oder mehr angesteckte minen ruiniren/ und selber mit der Guarnison in die Luffte fliegen.</p> <p>Besiehe hiervon Heerebordi Meletemat. und in specie sein Colleg. Ethic alwo er pag. 84. weitläufftig diese controversie ventiliret, und pro affirmativâ decidiret, wie auch Senguerdium in Colleg. Eth. Disp. 14. §. 26. Voëtium Disp. Select. P. 4. p. 256. seqq.</p> <p>Pufendorf. in Diss. de Oblig atione adversus Patriam §. 22. L. VIII. d. J. N. & G. c. 2. §. 4.</p> <p>LXVIII. Allein es sind diese Thaten doch nicht zu lobë/ so viele das Christenthum betrifft/ denn sie sind ihr selbst eigne Mörder. Und hat König Gustavus Magnus in Schweden von einem der sich solcher Gestalt von Leben geholffen/ gesaget: Er habe bey ihm und dem Reich tapffer und treulich/ an seiner eignen Person aber als ein Schelm gehandelt.</p> <l>Johan. Loccenius de Jure maritimo lib. 3. c. 10. §. 3.</l> <l>Strykius in Diss. de Jure Hominis erga seipsum p. 49. & 50.</l> <l>Omeis Prof. Altorf. in pec. de hoc argum. Dissert.</l> <p>LXIX. Medea als sie sich von dem Jasone verlassen/ und noch darzu dieses sahe / daß er an ihre Statt Creusam oder Glaucam, Creontis Tochter zum Weibe genommen / hat sie derselben Hochzeit-Geschencke geschicket/ welche aber das Haus sammt der Braut verbrant. Propert. lib. 2.</p> </div> </body> </text> </TEI> [545/0555]
LXV. Ihnen sind nachgefolget/ oder zum Theil vorgegangen
Judacilius Asculanus, Scapula miles Pompejanus, Statius Samnis, Cestius, Themantes Cleonaeus. Henel. d. tr. & c. pag. 308. LXVI. Der sich selbst durch Mord seines Herrn aufgeworffene König der Israeliten Simri, als er von Amri zu Tirza belagert wurde/ steckte den Königlichen Pallast daselbst an/ und verbrante sich selbst/ damit er nicht in die Hände seiner Feinde kommen möchte.
LXVII. Hieher gehören auch die Admirals und andere ihnen nachgesetzte Schiff Capitains, die wenn sie in den See-Schlachten sehen/ daß sie übermannet sind / Feuer ins Pulver stecken/ und also mit grausamen Knall sich mit allen aufhabenden Gütern und Reichthum/ in die Lufft sprengen/ oder die Schiffe durchboren/ daß sie zu Grunde sincken.
Item die Commendanten der Vestungen/ welche wenn sie sehen/ daß solche nicht zu erhalten/ durch eine oder mehr angesteckte minen ruiniren/ und selber mit der Guarnison in die Luffte fliegen.
Besiehe hiervon Heerebordi Meletemat. und in specie sein Colleg. Ethic alwo er pag. 84. weitläufftig diese controversie ventiliret, und pro affirmativâ decidiret, wie auch Senguerdium in Colleg. Eth. Disp. 14. §. 26. Voëtium Disp. Select. P. 4. p. 256. seqq.
Pufendorf. in Diss. de Oblig atione adversus Patriam §. 22. L. VIII. d. J. N. & G. c. 2. §. 4.
LXVIII. Allein es sind diese Thaten doch nicht zu lobë/ so viele das Christenthum betrifft/ denn sie sind ihr selbst eigne Mörder. Und hat König Gustavus Magnus in Schweden von einem der sich solcher Gestalt von Leben geholffen/ gesaget: Er habe bey ihm und dem Reich tapffer und treulich/ an seiner eignen Person aber als ein Schelm gehandelt.
Johan. Loccenius de Jure maritimo lib. 3. c. 10. §. 3. Strykius in Diss. de Jure Hominis erga seipsum p. 49. & 50. Omeis Prof. Altorf. in pec. de hoc argum. Dissert. LXIX. Medea als sie sich von dem Jasone verlassen/ und noch darzu dieses sahe / daß er an ihre Statt Creusam oder Glaucam, Creontis Tochter zum Weibe genommen / hat sie derselben Hochzeit-Geschencke geschicket/ welche aber das Haus sammt der Braut verbrant. Propert. lib. 2.
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