Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Macht meines Nahmens Lob in aller Welt bekant: In kurtzen wirstu mich mein Leser Asche nennen Die Seele aber kan doch nimmermehr verbrennen. CLV Ferner und zum [unleserliches Material]. werden mit Feuer verbrennet nachgesetzte Personen/ so mit den Müntzen fälschlich ümgegangen/ welches wir nach der Ordnung betrachten wollen. CLVI. Denn erstlich werden also gestrafft/ die sich am Müntzwesen vergreiffen und peccirt contra materiam, als wenn einer aus falscher und undüchtigen materia, Müntze machet/ also daß sie entweder gantz zinnern oder bleyern ist. L. Lege Cornelia ff. ad Leg. Cornel. de fals. CLVII Hieher gehoret ferner/ wenn er mehr Kupffer/ Zinn/ Bley und anders hinzu thut/ als die im Römischen Reich geordnete Leges monetariae oder nummariae vorgeschrieben und verstatten. L. Creditor 102. in pr. ibi pecunia qvasi erosa jussu praesidis sublata est ff. de solut. Ord. Crim. Caroli V. art. III. ibi wann einer unrecht Metall darzu setzet ibiqve Matth. Stephan. CLVIII. Diese müssen nun unfehlbarlich mit dem Feuer abgestrafft werden. Ex constitutione Imperatoris Constantini in L. 2. in verbis: Flammarum exustionibus mancipetur C. de fals. monet. Jul. Clar. lib. 5. sent. § falsum n. 37. Bocer. de Juremonet. c. 5. n. 2. CLIX. Käyser Caroli V. P. H. O. art. CXI. hat es mit diesen Worten bestätiget: Welche falsche Müntze machen/ zeichen sc. die sollen nach Gewonheit auch Satzungen der Rechte mit dem Feuer vom Leben zum Tode gestrafft werden ete. CLX. In Sächsischen Landen wird es gleichfals also gehalten. Urthel post Landrecht sub tit. von falscher Müntz. Matth. Coler. part. 1. Decis. 179. n. 12. Petr. Theodor. in Colleg. Crim. disp. 8. th. 6 tit. B. CLXI. Sonderlich wird diese Straffe an denjenigen exeqviret, so solch falsch Geld gemüntzet/ und zugleich unter die Leuthe gefährlicher und boshafftiger Weise offtmahls den armen Nächsten zum Nachtheil und Betrug/ ausgegeben. Denn wenn einer zwar die falsche Müntz fabriciret, aber doch nichts davon ausgegeben / wird er in den Sächsischen Landen nicht mit dem Feuer/ sondern einer gelindern Straffe beleget/ wie Carpz. d. p. 1. q. 42. n. 26. 27. & seqq. usqve 29. zeiget/ auch in den folgenden numern zu desto besserer Erläuterung und Nachricht/ drey besondere Casus anführet/ die wir einrücken wollen. Macht meines Nahmens Lob in aller Welt bekant: In kurtzen wirstu mich mein Leser Asche nennen Die Seele aber kan doch nimmermehr verbrennen. CLV Ferner und zum [unleserliches Material]. werden mit Feuer verbrennet nachgesetzte Personen/ so mit den Müntzen fälschlich ümgegangen/ welches wir nach der Ordnung betrachten wollen. CLVI. Denn erstlich werden also gestrafft/ die sich am Müntzwesen vergreiffen und peccirt contra materiam, als wenn einer aus falscher und undüchtigen materia, Müntze machet/ also daß sie entweder gantz zinnern oder bleyern ist. L. Lege Cornelia ff. ad Leg. Cornel. de fals. CLVII Hieher gehoret ferner/ wenn er mehr Kupffer/ Zinn/ Bley und anders hinzu thut/ als die im Römischen Reich geordnete Leges monetariae oder nummariae vorgeschrieben und verstatten. L. Creditor 102. in pr. ibi pecunia qvasi erosa jussu praesidis sublata est ff. de solut. Ord. Crim. Caroli V. art. III. ibi wann einer unrecht Metall darzu setzet ibiqve Matth. Stephan. CLVIII. Diese müssen nun unfehlbarlich mit dem Feuer abgestrafft werden. Ex constitutione Imperatoris Constantini in L. 2. in verbis: Flammarum exustionibus mancipetur C. de fals. monet. Jul. Clar. lib. 5. sent. § falsum n. 37. Bocer. de Juremonet. c. 5. n. 2. CLIX. Käyser Caroli V. P. H. O. art. CXI. hat es mit diesen Worten bestätiget: Welche falsche Müntze machen/ zeichen sc. die sollen nach Gewonheit auch Satzungen der Rechte mit dem Feuer vom Leben zum Tode gestrafft werden ete. CLX. In Sächsischen Landen wird es gleichfals also gehalten. Urthel post Landrecht sub tit. von falscher Müntz. Matth. Coler. part. 1. Decis. 179. n. 12. Petr. Theodor. in Colleg. Crim. disp. 8. th. 6 tit. B. CLXI. Sonderlich wird diese Straffe an denjenigen exeqviret, so solch falsch Geld gemüntzet/ und zugleich unter die Leuthe gefährlicher und boshafftiger Weise offtmahls den armen Nächsten zum Nachtheil und Betrug/ ausgegeben. Denn wenn einer zwar die falsche Müntz fabriciret, aber doch nichts davon ausgegeben / wird er in den Sächsischen Landen nicht mit dem Feuer/ sondern einer gelindern Straffe beleget/ wie Carpz. d. p. 1. q. 42. n. 26. 27. & seqq. usqve 29. zeiget/ auch in den folgenden numern zu desto besserer Erläuterung und Nachricht/ drey besondere Casus anführet/ die wir einrücken wollen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0570" n="560"/> Macht meines Nahmens Lob in aller Welt bekant:</p> <p>In kurtzen wirstu mich mein Leser Asche nennen</p> <p>Die Seele aber kan doch nimmermehr verbrennen.</p> <p>CLV Ferner und zum <gap reason="illegible"/>. werden mit Feuer verbrennet nachgesetzte Personen/ so mit den Müntzen fälschlich ümgegangen/ welches wir nach der Ordnung betrachten wollen.</p> <p>CLVI. Denn erstlich werden also gestrafft/ die sich am Müntzwesen vergreiffen und peccirt contra materiam, als wenn einer aus falscher und undüchtigen materia, Müntze machet/ also daß sie entweder gantz zinnern oder bleyern ist.</p> <p>L. Lege Cornelia ff. ad Leg. Cornel. de fals.</p> <p>CLVII Hieher gehoret ferner/ wenn er mehr Kupffer/ Zinn/ Bley und anders hinzu thut/ als die im Römischen Reich geordnete Leges monetariae oder nummariae vorgeschrieben und verstatten.</p> <p>L. Creditor 102. in pr. ibi pecunia qvasi erosa jussu praesidis sublata est ff. de solut. Ord. Crim. Caroli V. art. III. ibi wann einer unrecht Metall darzu setzet ibiqve Matth. Stephan.</p> <p>CLVIII. Diese müssen nun unfehlbarlich mit dem Feuer abgestrafft werden. Ex constitutione Imperatoris Constantini in L. 2. in verbis: Flammarum exustionibus mancipetur C. de fals. monet.</p> <p>Jul. Clar. lib. 5. sent. § falsum n. 37. Bocer. de Juremonet. c. 5. n. 2.</p> <p>CLIX. Käyser Caroli V. P. H. O. art. CXI. hat es mit diesen Worten bestätiget: Welche falsche Müntze machen/ zeichen sc. die sollen nach Gewonheit auch Satzungen der Rechte mit dem Feuer vom Leben zum Tode gestrafft werden ete.</p> <p>CLX. In Sächsischen Landen wird es gleichfals also gehalten. Urthel post Landrecht sub tit. von falscher Müntz.</p> <p>Matth. Coler. part. 1. Decis. 179. n. 12. Petr. Theodor. in Colleg. Crim. disp. 8. th. 6 tit. B.</p> <p>CLXI. Sonderlich wird diese Straffe an denjenigen exeqviret, so solch falsch Geld gemüntzet/ und zugleich unter die Leuthe gefährlicher und boshafftiger Weise offtmahls den armen Nächsten zum Nachtheil und Betrug/ ausgegeben. Denn wenn einer zwar die falsche Müntz fabriciret, aber doch nichts davon ausgegeben / wird er in den Sächsischen Landen nicht mit dem Feuer/ sondern einer gelindern Straffe beleget/ wie Carpz. d. p. 1. q. 42. n. 26. 27. & seqq. usqve 29. zeiget/ auch in den folgenden numern zu desto besserer Erläuterung und Nachricht/ drey besondere Casus anführet/ die wir einrücken wollen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [560/0570]
Macht meines Nahmens Lob in aller Welt bekant:
In kurtzen wirstu mich mein Leser Asche nennen
Die Seele aber kan doch nimmermehr verbrennen.
CLV Ferner und zum _ . werden mit Feuer verbrennet nachgesetzte Personen/ so mit den Müntzen fälschlich ümgegangen/ welches wir nach der Ordnung betrachten wollen.
CLVI. Denn erstlich werden also gestrafft/ die sich am Müntzwesen vergreiffen und peccirt contra materiam, als wenn einer aus falscher und undüchtigen materia, Müntze machet/ also daß sie entweder gantz zinnern oder bleyern ist.
L. Lege Cornelia ff. ad Leg. Cornel. de fals.
CLVII Hieher gehoret ferner/ wenn er mehr Kupffer/ Zinn/ Bley und anders hinzu thut/ als die im Römischen Reich geordnete Leges monetariae oder nummariae vorgeschrieben und verstatten.
L. Creditor 102. in pr. ibi pecunia qvasi erosa jussu praesidis sublata est ff. de solut. Ord. Crim. Caroli V. art. III. ibi wann einer unrecht Metall darzu setzet ibiqve Matth. Stephan.
CLVIII. Diese müssen nun unfehlbarlich mit dem Feuer abgestrafft werden. Ex constitutione Imperatoris Constantini in L. 2. in verbis: Flammarum exustionibus mancipetur C. de fals. monet.
Jul. Clar. lib. 5. sent. § falsum n. 37. Bocer. de Juremonet. c. 5. n. 2.
CLIX. Käyser Caroli V. P. H. O. art. CXI. hat es mit diesen Worten bestätiget: Welche falsche Müntze machen/ zeichen sc. die sollen nach Gewonheit auch Satzungen der Rechte mit dem Feuer vom Leben zum Tode gestrafft werden ete.
CLX. In Sächsischen Landen wird es gleichfals also gehalten. Urthel post Landrecht sub tit. von falscher Müntz.
Matth. Coler. part. 1. Decis. 179. n. 12. Petr. Theodor. in Colleg. Crim. disp. 8. th. 6 tit. B.
CLXI. Sonderlich wird diese Straffe an denjenigen exeqviret, so solch falsch Geld gemüntzet/ und zugleich unter die Leuthe gefährlicher und boshafftiger Weise offtmahls den armen Nächsten zum Nachtheil und Betrug/ ausgegeben. Denn wenn einer zwar die falsche Müntz fabriciret, aber doch nichts davon ausgegeben / wird er in den Sächsischen Landen nicht mit dem Feuer/ sondern einer gelindern Straffe beleget/ wie Carpz. d. p. 1. q. 42. n. 26. 27. & seqq. usqve 29. zeiget/ auch in den folgenden numern zu desto besserer Erläuterung und Nachricht/ drey besondere Casus anführet/ die wir einrücken wollen.
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