Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Crullius in Diss. de Re monetaria Carol. du Freshne in Diss. de Re Num. affixa Gloss. med. Latinit. Coringus in Diss. de Re nummar. Fritschii Elect. Jur. Publ. cap. de Re Monet. CCIV. Philippus der Eltere Land-Graf zu Hessen pflegte sagen/ man solte einen Fürsten kennen bey reiner Strassen/ guter Müntze/ und Haltung der beschehener Zusage. Wahremund ab Ehrenberg de Regni subsid. & Onerib. subdit. cap. 5. CCV. Die Müntz-Gerechtigkeit/ spricht Kayser Maximilianus II. ist keine Mercantz / sondern unser Kays. Regal/ so wir dem Reich zu Ehren und Wohlfahrt brauchen sollen. v. R. A. zu Speyer d. Ann. 1570. §. alsdenn auch die Müntz-Gericht/ welches auch gantz wohl geurtheilet. Fast das gantze Aufnehmen eines Landes und dem auch dessen Untergang dependiret von den Müntzwesen. Vid. Pufend. d. Jure N. G. Besold. Thes. Pract. Goldastus in Catholico Rei monet. c. 47. CCVI. Welches mehr als zu wahr ist/ denn keine Niederlage/ keine Pestilentz / kein Sterben/ kein Feind verwüstet das Land mit Feuer und Raub ärger weder die vielfältige Veränderung und betriegliche Fälschung des Geldes. Ja welche Seuche / welche höllische Unholdin beraubt/ verderbt/ presset und benötet die Christen so sehr als der grosser Herren Betrug in der Müntze. Besold. part. 2. Consil. 61. n. 14. CCVII. Gleicher Meynung schreibet Bodinus, daß einem Printzen eben so wenig gebühre unhaltige und böse Müntze schlagen/ als zu tödten und Tyrannisiren. Er muß von dem Recht der Völcker/ welches dem Gold und Silber einen Werth gesetzet hat/ nicht weichen: so fern er den Nahmen und Glantz eines Werth gesetzet hat / nicht weichen: so fern er den Nahmen und Glantz eines Printzen nicht verliehren / und vielmehr ein falscher Müntz-Meister/ weder ein Fürst heissen will. Add. Erasm. Francisci Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel/ Discurs 31. pag. 706. & seqq. usqve 720. Dither in contin. Besold. von Müntz. Vent. de Valent. Parthen. litig. lib. 1. c. 13. n. 18. & seqq. CCVIII. Die Veränderung des Müntzwesens hat wie Eman. Metteranus L. 14. der Niderl. Historie schreibet/ die meiste Ursache zu den Mißhälligkeiten der vereinigten Niderlande gegeben. Crullius in Diss. de Re monetaria Carol. du Freshne in Diss. de Re Num. affixa Gloss. med. Latinit. Coringus in Diss. de Re nummar. Fritschii Elect. Jur. Publ. cap. de Re Monet. CCIV. Philippus der Eltere Land-Graf zu Hessen pflegte sagen/ man solte einen Fürsten kennen bey reiner Strassen/ guter Müntze/ und Haltung der beschehener Zusage. Wahremund ab Ehrenberg de Regni subsid. & Onerib. subdit. cap. 5. CCV. Die Müntz-Gerechtigkeit/ spricht Kayser Maximilianus II. ist keine Mercantz / sondern unser Kays. Regal/ so wir dem Reich zu Ehren und Wohlfahrt brauchen sollen. v. R. A. zu Speyer d. Ann. 1570. §. alsdenn auch die Müntz-Gericht/ welches auch gantz wohl geurtheilet. Fast das gantze Aufnehmen eines Landes und dem auch dessen Untergang dependiret von den Müntzwesen. Vid. Pufend. d. Jure N. G. Besold. Thes. Pract. Goldastus in Catholico Rei monet. c. 47. CCVI. Welches mehr als zu wahr ist/ denn keine Niederlage/ keine Pestilentz / kein Sterben/ kein Feind verwüstet das Land mit Feuer und Raub ärger weder die vielfältige Veränderung und betriegliche Fälschung des Geldes. Ja welche Seuche / welche höllische Unholdin beraubt/ verderbt/ presset und benötet die Christen so sehr als der grosser Herren Betrug in der Müntze. Besold. part. 2. Consil. 61. n. 14. CCVII. Gleicher Meynung schreibet Bodinus, daß einem Printzen eben so wenig gebühre unhaltige und böse Müntze schlagen/ als zu tödten und Tyrannisiren. Er muß von dem Recht der Völcker/ welches dem Gold und Silber einen Werth gesetzet hat/ nicht weichen: so fern er den Nahmen und Glantz eines Werth gesetzet hat / nicht weichen: so fern er den Nahmen und Glantz eines Printzen nicht verliehren / und vielmehr ein falscher Müntz-Meister/ weder ein Fürst heissen will. Add. Erasm. Francisci Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel/ Discurs 31. pag. 706. & seqq. usqve 720. Dither in contin. Besold. von Müntz. Vent. de Valent. Parthen. litig. lib. 1. c. 13. n. 18. & seqq. CCVIII. Die Veränderung des Müntzwesens hat wie Eman. Metteranus L. 14. der Niderl. Historie schreibet/ die meiste Ursache zu den Mißhälligkeiten der vereinigten Niderlande gegeben. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0578" n="568"/> <p>Crullius in Diss. de Re monetaria Carol. du Freshne in Diss. de Re Num. affixa Gloss. med. Latinit. Coringus in Diss. de Re nummar. Fritschii Elect. Jur. Publ. cap. de Re Monet.</p> <p>CCIV. Philippus der Eltere Land-Graf zu Hessen pflegte sagen/ man solte einen Fürsten kennen bey reiner Strassen/ guter Müntze/ und Haltung der beschehener Zusage.</p> <p>Wahremund ab Ehrenberg de Regni subsid. & Onerib. subdit. cap. 5.</p> <p>CCV. Die Müntz-Gerechtigkeit/ spricht Kayser Maximilianus II. ist keine Mercantz / sondern unser Kays. Regal/ so wir dem Reich zu Ehren und Wohlfahrt brauchen sollen.</p> <p>v. R. A. zu Speyer d. Ann. 1570. §. alsdenn auch die Müntz-Gericht/ welches auch gantz wohl geurtheilet.</p> <p>Fast das gantze Aufnehmen eines Landes und dem auch dessen Untergang dependiret von den Müntzwesen.</p> <p>Vid. Pufend. d. Jure N. G. Besold. Thes. Pract. Goldastus in Catholico Rei monet. c. 47.</p> <p>CCVI. Welches mehr als zu wahr ist/ denn keine Niederlage/ keine Pestilentz / kein Sterben/ kein Feind verwüstet das Land mit Feuer und Raub ärger weder die vielfältige Veränderung und betriegliche Fälschung des Geldes. Ja welche Seuche / welche höllische Unholdin beraubt/ verderbt/ presset und benötet die Christen so sehr als der grosser Herren Betrug in der Müntze.</p> <p>Besold. part. 2. Consil. 61. n. 14.</p> <p>CCVII. Gleicher Meynung schreibet Bodinus, daß einem Printzen eben so wenig gebühre unhaltige und böse Müntze schlagen/ als zu tödten und Tyrannisiren. Er muß von dem Recht der Völcker/ welches dem Gold und Silber einen Werth gesetzet hat/ nicht weichen: so fern er den Nahmen und Glantz eines Werth gesetzet hat / nicht weichen: so fern er den Nahmen und Glantz eines Printzen nicht verliehren / und vielmehr ein falscher Müntz-Meister/ weder ein Fürst heissen will.</p> <p>Add.</p> <p>Erasm. Francisci Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel/ Discurs 31. pag. 706. & seqq. usqve 720.</p> <p>Dither in contin. Besold. von Müntz.</p> <p>Vent. de Valent. Parthen. litig. lib. 1. c. 13. n. 18. & seqq.</p> <p>CCVIII. Die Veränderung des Müntzwesens hat wie Eman. Metteranus L. 14. der Niderl. Historie schreibet/ die meiste Ursache zu den Mißhälligkeiten der vereinigten Niderlande gegeben.</p> </div> </body> </text> </TEI> [568/0578]
Crullius in Diss. de Re monetaria Carol. du Freshne in Diss. de Re Num. affixa Gloss. med. Latinit. Coringus in Diss. de Re nummar. Fritschii Elect. Jur. Publ. cap. de Re Monet.
CCIV. Philippus der Eltere Land-Graf zu Hessen pflegte sagen/ man solte einen Fürsten kennen bey reiner Strassen/ guter Müntze/ und Haltung der beschehener Zusage.
Wahremund ab Ehrenberg de Regni subsid. & Onerib. subdit. cap. 5.
CCV. Die Müntz-Gerechtigkeit/ spricht Kayser Maximilianus II. ist keine Mercantz / sondern unser Kays. Regal/ so wir dem Reich zu Ehren und Wohlfahrt brauchen sollen.
v. R. A. zu Speyer d. Ann. 1570. §. alsdenn auch die Müntz-Gericht/ welches auch gantz wohl geurtheilet.
Fast das gantze Aufnehmen eines Landes und dem auch dessen Untergang dependiret von den Müntzwesen.
Vid. Pufend. d. Jure N. G. Besold. Thes. Pract. Goldastus in Catholico Rei monet. c. 47.
CCVI. Welches mehr als zu wahr ist/ denn keine Niederlage/ keine Pestilentz / kein Sterben/ kein Feind verwüstet das Land mit Feuer und Raub ärger weder die vielfältige Veränderung und betriegliche Fälschung des Geldes. Ja welche Seuche / welche höllische Unholdin beraubt/ verderbt/ presset und benötet die Christen so sehr als der grosser Herren Betrug in der Müntze.
Besold. part. 2. Consil. 61. n. 14.
CCVII. Gleicher Meynung schreibet Bodinus, daß einem Printzen eben so wenig gebühre unhaltige und böse Müntze schlagen/ als zu tödten und Tyrannisiren. Er muß von dem Recht der Völcker/ welches dem Gold und Silber einen Werth gesetzet hat/ nicht weichen: so fern er den Nahmen und Glantz eines Werth gesetzet hat / nicht weichen: so fern er den Nahmen und Glantz eines Printzen nicht verliehren / und vielmehr ein falscher Müntz-Meister/ weder ein Fürst heissen will.
Add.
Erasm. Francisci Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel/ Discurs 31. pag. 706. & seqq. usqve 720.
Dither in contin. Besold. von Müntz.
Vent. de Valent. Parthen. litig. lib. 1. c. 13. n. 18. & seqq.
CCVIII. Die Veränderung des Müntzwesens hat wie Eman. Metteranus L. 14. der Niderl. Historie schreibet/ die meiste Ursache zu den Mißhälligkeiten der vereinigten Niderlande gegeben.
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