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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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CCLXI. Es ward auch keinem Alten oder Krancken gestattet/ länger zu leben / sondern ein solcher gedrungen also fort seine nechste Freunde zu ersuchen/ daß sie ihn aus den Mittel räumen möchten: Alsdenn richteten diese einen Holtzstoß zu/ setzten den Menschen drauf/ und schickten einen Heruler hin/ der ihn mit einem Messer erstache. Der muste aber gar nicht aus seiner Freundschafft / sondern frembd seyn. Wenn der Todschläger wieder herunter zu den Verwandten des Erstochenen kommen/ stieß man den Hauffen zur Stunde anmit Feuer. Die übrige gebliebene Beine wurden aufgelesen und begraben.

CCLXII. Wenn aber ein Heruler Mann natürlichen Todes starb: muste sein Weib / daferne sie anders bey der Nachkommenschafft in rühmlichen Andencken bleiben wolte/ unverlängt bey des Mannes Grab sich selbst erhencken.

Procopius d. lib. 2. de Bello Goth. vid. Erasm. Francisc. d. p. 6. disc. 4. pag. 1520. & seqq. Add. Valer. Maxim. lib. 2. cap. 6. §. 14. pag. 51. Francisc. Bacon. de Verulam. Serm. fidel. c. 37. Petr. Martyr. lib. 9. decad. 3. Plinius lib. 7. Hist. Nat. c. 54. alwo er von der Römer Leichbestattung handelt.

CCLXIII. Hierbey ist auch nicht mit Stillschweigen zu übergehen/ daß Anno Christi 54. ein Bürgemeister zu Rom/ Nahmens Acilius Aujola eine Zeitlang kranck gelegen/ und in eine starcke Ohnmacht gefallen/ daß er für tod hinaus getragen/ und auf einen Holtz-Hauffen gesetzet ward/ damit er nach Römischen Gebrauch (davon Kirchmannus de Funere Rom. und Qvenstedt. de Sepultura Veterum zu sehen) verbrennet wurde. Da nun das Feuer angieng/ und den Cörper berührte / regte sich der vermeinte Todte/ und schrie umb Hülffe/ daß es männiglich sehen und hören konte/ daß er noch lebte. Aber die Flamme hatte also überhand genommen/ daß ihm nicht mehr zu helffen war/ hat also elendiglich verbrennen müssen.

Idem plinius lib. 3. c. 52.

CCLXIV. Byssus war eine so köstliche Leinwand/ die auch das Feuer nicht verzehren mochte/ daher pflegte man verstorbene Könige drein zu wickeln/ wenn sie/ wie jetztgedacht/ nach Heydnischer Art verbrand wurden/ damit also die Asche fein beysammen bliebe. Aus dieser Leinwand soll Krayser Nero eine Handqvehle/ oder/ wie etliche wollen/ ein Tisch-Tuch gehabt haben/ welches höher als Edelgestein und Gold geschätzet worden.

CCLXI. Es ward auch keinem Alten oder Krancken gestattet/ länger zu leben / sondern ein solcher gedrungen also fort seine nechste Freunde zu ersuchen/ daß sie ihn aus den Mittel räumen möchten: Alsdenn richteten diese einen Holtzstoß zu/ setzten den Menschen drauf/ und schickten einen Heruler hin/ der ihn mit einem Messer erstache. Der muste aber gar nicht aus seiner Freundschafft / sondern frembd seyn. Wenn der Todschläger wieder herunter zu den Verwandten des Erstochenen kommen/ stieß man den Hauffen zur Stunde anmit Feuer. Die übrige gebliebene Beine wurden aufgelesen und begraben.

CCLXII. Wenn aber ein Heruler Mann natürlichen Todes starb: muste sein Weib / daferne sie anders bey der Nachkommenschafft in rühmlichen Andencken bleiben wolte/ unverlängt bey des Mannes Grab sich selbst erhencken.

Procopius d. lib. 2. de Bello Goth. vid. Erasm. Francisc. d. p. 6. disc. 4. pag. 1520. & seqq. Add. Valer. Maxim. lib. 2. cap. 6. §. 14. pag. 51. Francisc. Bacon. de Verulam. Serm. fidel. c. 37. Petr. Martyr. lib. 9. decad. 3. Plinius lib. 7. Hist. Nat. c. 54. alwo er von der Römer Leichbestattung handelt.

CCLXIII. Hierbey ist auch nicht mit Stillschweigen zu übergehen/ daß Anno Christi 54. ein Bürgemeister zu Rom/ Nahmens Acilius Aujola eine Zeitlang kranck gelegen/ und in eine starcke Ohnmacht gefallen/ daß er für tod hinaus getragen/ und auf einen Holtz-Hauffen gesetzet ward/ damit er nach Römischen Gebrauch (davon Kirchmannus de Funere Rom. und Qvenstedt. de Sepultura Veterum zu sehen) verbrennet wurde. Da nun das Feuer angieng/ und den Cörper berührte / regte sich der vermeinte Todte/ und schrie umb Hülffe/ daß es männiglich sehen und hören konte/ daß er noch lebte. Aber die Flamme hatte also überhand genommen/ daß ihm nicht mehr zu helffen war/ hat also elendiglich verbrennen müssen.

Idem plinius lib. 3. c. 52.

CCLXIV. Byssus war eine so köstliche Leinwand/ die auch das Feuer nicht verzehren mochte/ daher pflegte man verstorbene Könige drein zu wickeln/ wenn sie/ wie jetztgedacht/ nach Heydnischer Art verbrand wurden/ damit also die Asche fein beysammen bliebe. Aus dieser Leinwand soll Krayser Nero eine Handqvehle/ oder/ wie etliche wollen/ ein Tisch-Tuch gehabt haben/ welches höher als Edelgestein und Gold geschätzet worden.

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        <p>CCLXIII. Hierbey ist auch nicht mit Stillschweigen zu übergehen/ daß Anno                      Christi 54. ein Bürgemeister zu Rom/ Nahmens Acilius Aujola eine Zeitlang                      kranck gelegen/ und in eine starcke Ohnmacht gefallen/ daß er für tod hinaus                      getragen/ und auf einen Holtz-Hauffen gesetzet ward/ damit er nach Römischen                      Gebrauch (davon Kirchmannus de Funere Rom. und Qvenstedt. de Sepultura Veterum                      zu sehen) verbrennet wurde. Da nun das Feuer angieng/ und den Cörper berührte /                      regte sich der vermeinte Todte/ und schrie umb Hülffe/ daß es männiglich sehen                      und hören konte/ daß er noch lebte. Aber die Flamme hatte also überhand                      genommen/ daß ihm nicht mehr zu helffen war/ hat also elendiglich verbrennen                      müssen.</p>
        <p>Idem plinius lib. 3. c. 52.</p>
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[581/0591] CCLXI. Es ward auch keinem Alten oder Krancken gestattet/ länger zu leben / sondern ein solcher gedrungen also fort seine nechste Freunde zu ersuchen/ daß sie ihn aus den Mittel räumen möchten: Alsdenn richteten diese einen Holtzstoß zu/ setzten den Menschen drauf/ und schickten einen Heruler hin/ der ihn mit einem Messer erstache. Der muste aber gar nicht aus seiner Freundschafft / sondern frembd seyn. Wenn der Todschläger wieder herunter zu den Verwandten des Erstochenen kommen/ stieß man den Hauffen zur Stunde anmit Feuer. Die übrige gebliebene Beine wurden aufgelesen und begraben. CCLXII. Wenn aber ein Heruler Mann natürlichen Todes starb: muste sein Weib / daferne sie anders bey der Nachkommenschafft in rühmlichen Andencken bleiben wolte/ unverlängt bey des Mannes Grab sich selbst erhencken. Procopius d. lib. 2. de Bello Goth. vid. Erasm. Francisc. d. p. 6. disc. 4. pag. 1520. & seqq. Add. Valer. Maxim. lib. 2. cap. 6. §. 14. pag. 51. Francisc. Bacon. de Verulam. Serm. fidel. c. 37. Petr. Martyr. lib. 9. decad. 3. Plinius lib. 7. Hist. Nat. c. 54. alwo er von der Römer Leichbestattung handelt. CCLXIII. Hierbey ist auch nicht mit Stillschweigen zu übergehen/ daß Anno Christi 54. ein Bürgemeister zu Rom/ Nahmens Acilius Aujola eine Zeitlang kranck gelegen/ und in eine starcke Ohnmacht gefallen/ daß er für tod hinaus getragen/ und auf einen Holtz-Hauffen gesetzet ward/ damit er nach Römischen Gebrauch (davon Kirchmannus de Funere Rom. und Qvenstedt. de Sepultura Veterum zu sehen) verbrennet wurde. Da nun das Feuer angieng/ und den Cörper berührte / regte sich der vermeinte Todte/ und schrie umb Hülffe/ daß es männiglich sehen und hören konte/ daß er noch lebte. Aber die Flamme hatte also überhand genommen/ daß ihm nicht mehr zu helffen war/ hat also elendiglich verbrennen müssen. Idem plinius lib. 3. c. 52. CCLXIV. Byssus war eine so köstliche Leinwand/ die auch das Feuer nicht verzehren mochte/ daher pflegte man verstorbene Könige drein zu wickeln/ wenn sie/ wie jetztgedacht/ nach Heydnischer Art verbrand wurden/ damit also die Asche fein beysammen bliebe. Aus dieser Leinwand soll Krayser Nero eine Handqvehle/ oder/ wie etliche wollen/ ein Tisch-Tuch gehabt haben/ welches höher als Edelgestein und Gold geschätzet worden.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 581. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/591>, abgerufen am 21.11.2024.