Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.ret/ als könte man darbey auff die Gedancken kommen/ ob nicht ret/ als könte man darbey auff die Gedancken kommen/ ob nicht <TEI> <text> <front> <div> <p><pb facs="#f0006"/> ret/ als könte man darbey auff die Gedancken kommen/ ob nicht<lb/> erwan/ an dem Gebäude bürgerlicher Gesellschafft/ sich einige<lb/> Grundfehler fänden/ welchen solchen Unfug kräfftiglich beföder<lb/> ren/ allermassen doch sonst ein Mensch noch so viel Güte übrig<lb/> hat/ daß er von euserlicher Verletzung sich mäßigen kan/ und also das vorgesetzte Ziel so gröblich nicht überschreiten würde/ daferne ihn nicht beqveme Mittel gleichsam dar zu anlock eten? Doch es ist weder unsers Thuns/ noch Vorsatzes/ dieses zu untersuchen/ es mögen solches Verständigere verrichten/ wenn es ihnen beliebet. Indessen ist gewiß / daß kein besser und kräfftiger Mittel in bürgerlicher Gesellschafft sey/ durch welches das allgemeine Freundschaffts-Band können erhalten oder wieder zusammen geknüpffet werden/ als die Straffe/ in dem den Verbrechern mehr Ubel/ als Vortheil sie durch Ubertretung der Gesetze empfunden/ aufferlegt/ und solcher Gestalt die Begierde/ mehr zu sündigen/ bey ihnen zurück getrieben/ auch bey andern/ so viel müglich/ verhindert wird. So nützlich aber solches Mittel ist / so behutsam will es auch gebrauchet seyn/ derowegen unterschiedene Disciplinen das Ihrige gleichsam zusammen tragen/ umb dessen rechten Gebrauch denen Menschen zu zeigen. Die Jenigen/ die sich mit der Brodlosen morale schleppen/ haben hier alle Hände voll zu thun/ denn da sind sie bekümmert / wie sie das Wesen der Straffe in einen in förmlichen Concept bringen mögen / nechst diesen untersuchen sie/ wenn das Recht zu straffen zustehe? auff was vor einem Grunde dasselbe beruhe? Ob ein Verbrecher zu Ausstehung der Straffe verbunden sey? welche Laster ein weltlicher Regent straffen könne? insonderheit / ob ihm gebühre die jenige mit Straffe zu belegen/ welche die Religion angehen? mit was vor Mittel die Warheit des begangenen Verbrechens zuerforchen? ob man jemahls den Verbrechern können Gnade wiederfahren lassen? und was dergleichen mehr. Nicht minder erfodert die politische Klugheit von Regenten und Rathgebern/ daß sie in Setzung der Straffen </p> </div> </front> </text> </TEI> [0006]
ret/ als könte man darbey auff die Gedancken kommen/ ob nicht
erwan/ an dem Gebäude bürgerlicher Gesellschafft/ sich einige
Grundfehler fänden/ welchen solchen Unfug kräfftiglich beföder
ren/ allermassen doch sonst ein Mensch noch so viel Güte übrig
hat/ daß er von euserlicher Verletzung sich mäßigen kan/ und also das vorgesetzte Ziel so gröblich nicht überschreiten würde/ daferne ihn nicht beqveme Mittel gleichsam dar zu anlock eten? Doch es ist weder unsers Thuns/ noch Vorsatzes/ dieses zu untersuchen/ es mögen solches Verständigere verrichten/ wenn es ihnen beliebet. Indessen ist gewiß / daß kein besser und kräfftiger Mittel in bürgerlicher Gesellschafft sey/ durch welches das allgemeine Freundschaffts-Band können erhalten oder wieder zusammen geknüpffet werden/ als die Straffe/ in dem den Verbrechern mehr Ubel/ als Vortheil sie durch Ubertretung der Gesetze empfunden/ aufferlegt/ und solcher Gestalt die Begierde/ mehr zu sündigen/ bey ihnen zurück getrieben/ auch bey andern/ so viel müglich/ verhindert wird. So nützlich aber solches Mittel ist / so behutsam will es auch gebrauchet seyn/ derowegen unterschiedene Disciplinen das Ihrige gleichsam zusammen tragen/ umb dessen rechten Gebrauch denen Menschen zu zeigen. Die Jenigen/ die sich mit der Brodlosen morale schleppen/ haben hier alle Hände voll zu thun/ denn da sind sie bekümmert / wie sie das Wesen der Straffe in einen in förmlichen Concept bringen mögen / nechst diesen untersuchen sie/ wenn das Recht zu straffen zustehe? auff was vor einem Grunde dasselbe beruhe? Ob ein Verbrecher zu Ausstehung der Straffe verbunden sey? welche Laster ein weltlicher Regent straffen könne? insonderheit / ob ihm gebühre die jenige mit Straffe zu belegen/ welche die Religion angehen? mit was vor Mittel die Warheit des begangenen Verbrechens zuerforchen? ob man jemahls den Verbrechern können Gnade wiederfahren lassen? und was dergleichen mehr. Nicht minder erfodert die politische Klugheit von Regenten und Rathgebern/ daß sie in Setzung der Straffen
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