Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.VI. Doch ist derselbe nicht durchgehends und aller Orten üblich gewesen/ denn man findet/ daß etliche Heyden den Umbkreis solcher Oerter/ drauf eine Stadt gebauet werden sollen/ mit Kalck/ teste Marcell. lib. 22. pag. 233. andere mit Kreiden/ oder Gyps/ und in dessen Mangel gar mit Maltz bestreuet. Valer. Maxim. lib. 1. c. 4. in extern. n. 1. Curtius lib. 4. c. 8. & ibi Blancardus & Freinsheim. Plut. in Alex. M. c. 46. & Strabo 17. p. 589. Welches Letztere sonderlich bey de Macedoniern eingeführet war/ Curt. d l. Arrianus aber setzet an stat des Maltzes Mehl/ und zwar in Mangelung der andern oberwehnten Dinge. lib. 3. c. 1. p. 157. mit welchen auch Strabo d. l. übereinstimmet. VII. Worbey anzumercken/ daß die also ausgepflügte Erde und die Mauren/ so nach solcher Furche gebauet und aufgeführet/ vor heilig gehalten worden/ so daß keiner bey Verlust seines Kopfs über dieselbe hinspringen oder steigen dürffen / welches Remus bey Anrichtung der Stadt Rom mit seinen Schaden erfahren/ in dem Romulus wegen solcher vorsetzlichen hinüber Spring- und Entheiligung/ ihn durch einen Soldaten/ und zwar von der Gattung/ so man Celeres nennete/ hinrichten lassen. Hinc illud Poetae: Fraterno primi maduerunt sangvine muri. VIII. Drum ist auch in L. fin. ff. de rer. divis. dem jenigen/ welcher die Stadt-Mauren zerbricht oder übersteiget/ poena capitis verordnet/ welches aber allein von den Mauren der Stadt Rom/ nicht aber anderer Städte zu verstehen / als bey denen die Strafe nur arbitraria, Gefängniß/ Landes-Verweisung / Staupenschlag oder auch wohl/ nach dem die Umbstände sind/ als wenn es zu Friedens-Zeiten absq; animo hostili geschiehet/ und etwan darumb/ daß ein Verbrecher/ denen Heschern zu entrinnen/ über die Mauren hin entwischet / &c. nur eine Geld-Busse ist. Rolan. Cons. 84. n. 25. lib. 2. Alex. de Nevo Cons. 94. n. 1. vide omnino Clarum.IX. Einige geben auch vor/ es wären zwar die Mauren vor heilig und inviolabel gehalten worden/ nicht aber die Thore (1.) weil bey Anrichtung einer Stadt der jenige/ so die Furche gemacht/ allemahl wo ein Thor hinkommen sollen/ den Pflag aufgehoben und fortgetragen/ und also keines Weges der Ort oder die Ebene / wo der Pflug nicht eingeschnitten/ sondern nur die Furche und aufgeworffene Erde vor heilig gehalten worden. (2.) Weil man durch die Thore die Todten/ die man vor unrein gehalten/ hinaus getragen. Qvod ergo funestum erat, sanctum non esse poterat. (3.) Auch keine Leiche in der Stadt/ sondern alle hinaus getragen und vors Thor auf einem gewissen Platz begraben werden musten/ damit nicht der Umbkreis der VI. Doch ist derselbe nicht durchgehends und aller Orten üblich gewesen/ denn man findet/ daß etliche Heyden den Umbkreis solcher Oerter/ drauf eine Stadt gebauet werden sollen/ mit Kalck/ teste Marcell. lib. 22. pag. 233. andere mit Kreiden/ oder Gyps/ und in dessen Mangel gar mit Maltz bestreuet. Valer. Maxim. lib. 1. c. 4. in extern. n. 1. Curtius lib. 4. c. 8. & ibi Blancardus & Freinsheim. Plut. in Alex. M. c. 46. & Strabo 17. p. 589. Welches Letztere sonderlich bey dë Macedoniern eingeführet war/ Curt. d l. Arrianus aber setzet an stat des Maltzes Mehl/ und zwar in Mangelung der andern oberwehnten Dinge. lib. 3. c. 1. p. 157. mit welchen auch Strabo d. l. übereinstim̃et. VII. Worbey anzumercken/ daß die also ausgepflügte Erde und die Mauren/ so nach solcher Furche gebauet und aufgeführet/ vor heilig gehalten worden/ so daß keiner bey Verlust seines Kopfs über dieselbe hinspringen oder steigen dürffen / welches Remus bey Anrichtung der Stadt Rom mit seinen Schaden erfahren/ in dem Romulus wegen solcher vorsetzlichen hinüber Spring- und Entheiligung/ ihn durch einen Soldaten/ und zwar von der Gattung/ so man Celeres nennete/ hinrichten lassen. Hinc illud Poetae: Fraterno primi maduerunt sangvine muri. VIII. Drum ist auch in L. fin. ff. de rer. divis. dem jenigen/ welcher die Stadt-Mauren zerbricht oder übersteiget/ poena capitis verordnet/ welches aber allein von den Mauren der Stadt Rom/ nicht aber anderer Städte zu verstehen / als bey denen die Strafe nur arbitraria, Gefängniß/ Landes-Verweisung / Staupenschlag oder auch wohl/ nach dem die Umbstände sind/ als wenn es zu Friedens-Zeiten absq; animo hostili geschiehet/ und etwan darumb/ daß ein Verbrecher/ denen Heschern zu entrinnen/ über die Mauren hin entwischet / &c. nur eine Geld-Busse ist. Rolan. Cons. 84. n. 25. lib. 2. Alex. de Nevo Cons. 94. n. 1. vide omnino Clarum.IX. Einige geben auch vor/ es wären zwar die Mauren vor heilig und inviolabel gehalten worden/ nicht aber die Thore (1.) weil bey Anrichtung einer Stadt der jenige/ so die Furche gemacht/ allemahl wo ein Thor hinkommen sollen/ den Pflag aufgehoben und fortgetragen/ und also keines Weges der Ort oder die Ebene / wo der Pflug nicht eingeschnitten/ sondern nur die Furche und aufgeworffene Erde vor heilig gehalten worden. (2.) Weil man durch die Thore die Todten/ die man vor unrein gehalten/ hinaus getragen. Qvod ergo funestum erat, sanctum non esse poterat. (3.) Auch keine Leiche in der Stadt/ sondern alle hinaus getragen und vors Thor auf einem gewissen Platz begraben werden musten/ damit nicht der Umbkreis der <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0607" n="597"/> <p>VI. 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Worbey anzumercken/ daß die also ausgepflügte Erde und die Mauren/ so nach solcher Furche gebauet und aufgeführet/ vor heilig gehalten worden/ so daß keiner bey Verlust seines Kopfs über dieselbe hinspringen oder steigen dürffen / welches Remus bey Anrichtung der Stadt Rom mit seinen Schaden erfahren/ in dem Romulus wegen solcher vorsetzlichen hinüber Spring- und Entheiligung/ ihn durch einen Soldaten/ und zwar von der Gattung/ so man Celeres nennete/ hinrichten lassen. Hinc illud Poetae:</p> <p>Fraterno primi maduerunt sangvine muri.</p> <p>VIII. Drum ist auch in L. fin. ff. de rer. divis. dem jenigen/ welcher die Stadt-Mauren zerbricht oder übersteiget/ poena capitis verordnet/ welches aber allein von den Mauren der Stadt Rom/ nicht aber anderer Städte zu verstehen / als bey denen die Strafe nur arbitraria, Gefängniß/ Landes-Verweisung / Staupenschlag oder auch wohl/ nach dem die Umbstände sind/ als wenn es zu Friedens-Zeiten absq; animo hostili geschiehet/ und etwan darumb/ daß ein Verbrecher/ denen Heschern zu entrinnen/ über die Mauren hin entwischet / &c. nur eine Geld-Busse ist.</p> <l>Rolan. Cons. 84. n. 25. lib. 2.</l> <l>Alex. de Nevo Cons. 94. n. 1. vide omnino Clarum.</l> <p>IX. Einige geben auch vor/ es wären zwar die Mauren vor heilig und inviolabel gehalten worden/ nicht aber die Thore (1.) weil bey Anrichtung einer Stadt der jenige/ so die Furche gemacht/ allemahl wo ein Thor hinkommen sollen/ den Pflag aufgehoben und fortgetragen/ und also keines Weges der Ort oder die Ebene / wo der Pflug nicht eingeschnitten/ sondern nur die Furche und aufgeworffene Erde vor heilig gehalten worden. (2.) Weil man durch die Thore die Todten/ die man vor unrein gehalten/ hinaus getragen. Qvod ergo funestum erat, sanctum non esse poterat. (3.) Auch keine Leiche in der Stadt/ sondern alle hinaus getragen und vors Thor auf einem gewissen Platz begraben werden musten/ damit nicht der Umbkreis der </p> </div> </body> </text> </TEI> [597/0607]
VI. Doch ist derselbe nicht durchgehends und aller Orten üblich gewesen/ denn man findet/ daß etliche Heyden den Umbkreis solcher Oerter/ drauf eine Stadt gebauet werden sollen/ mit Kalck/ teste Marcell. lib. 22. pag. 233. andere mit Kreiden/ oder Gyps/ und in dessen Mangel gar mit Maltz bestreuet. Valer. Maxim. lib. 1. c. 4. in extern. n. 1. Curtius lib. 4. c. 8. & ibi Blancardus & Freinsheim. Plut. in Alex. M. c. 46. & Strabo 17. p. 589. Welches Letztere sonderlich bey dë Macedoniern eingeführet war/ Curt. d l. Arrianus aber setzet an stat des Maltzes Mehl/ und zwar in Mangelung der andern oberwehnten Dinge. lib. 3. c. 1. p. 157. mit welchen auch Strabo d. l. übereinstim̃et.
VII. Worbey anzumercken/ daß die also ausgepflügte Erde und die Mauren/ so nach solcher Furche gebauet und aufgeführet/ vor heilig gehalten worden/ so daß keiner bey Verlust seines Kopfs über dieselbe hinspringen oder steigen dürffen / welches Remus bey Anrichtung der Stadt Rom mit seinen Schaden erfahren/ in dem Romulus wegen solcher vorsetzlichen hinüber Spring- und Entheiligung/ ihn durch einen Soldaten/ und zwar von der Gattung/ so man Celeres nennete/ hinrichten lassen. Hinc illud Poetae:
Fraterno primi maduerunt sangvine muri.
VIII. Drum ist auch in L. fin. ff. de rer. divis. dem jenigen/ welcher die Stadt-Mauren zerbricht oder übersteiget/ poena capitis verordnet/ welches aber allein von den Mauren der Stadt Rom/ nicht aber anderer Städte zu verstehen / als bey denen die Strafe nur arbitraria, Gefängniß/ Landes-Verweisung / Staupenschlag oder auch wohl/ nach dem die Umbstände sind/ als wenn es zu Friedens-Zeiten absq; animo hostili geschiehet/ und etwan darumb/ daß ein Verbrecher/ denen Heschern zu entrinnen/ über die Mauren hin entwischet / &c. nur eine Geld-Busse ist.
Rolan. Cons. 84. n. 25. lib. 2. Alex. de Nevo Cons. 94. n. 1. vide omnino Clarum. IX. Einige geben auch vor/ es wären zwar die Mauren vor heilig und inviolabel gehalten worden/ nicht aber die Thore (1.) weil bey Anrichtung einer Stadt der jenige/ so die Furche gemacht/ allemahl wo ein Thor hinkommen sollen/ den Pflag aufgehoben und fortgetragen/ und also keines Weges der Ort oder die Ebene / wo der Pflug nicht eingeschnitten/ sondern nur die Furche und aufgeworffene Erde vor heilig gehalten worden. (2.) Weil man durch die Thore die Todten/ die man vor unrein gehalten/ hinaus getragen. Qvod ergo funestum erat, sanctum non esse poterat. (3.) Auch keine Leiche in der Stadt/ sondern alle hinaus getragen und vors Thor auf einem gewissen Platz begraben werden musten/ damit nicht der Umbkreis der
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