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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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nostr. temp. von Francisco Josepho Borri zu Rom/ welcher der Ketzerey und andern Lastern beschuldiget worden / sich aber in Zeiten mit der Flucht salviret, und vergeblich citiret werde/ da denn die Theologi und Canonistae als verordnete Räthe und Richter zu dieser Inqvisition, erkant/ daß die gesprochene Sentenz an des Borri Bildnüß volftrecket werden solte/ welches auch geschehen/ nemlich daß er seines Ehrenstandes entsetzet/ seine Güther dem Fisco zu geschlagen/ und sein Bildnüß nebst seinen Schrifften öffentlich verbrand worden/ die Execution ist ergangen strack im Anfang des 1661 Jahrs.

XLV. So ist auch des berühmten Medici Petri Apponensis todten Leichnam zu Padua sehr nachgestellet worden/ solchen zu finden und zubeschimpffen/ weil man nach dem Tod/ unter andern seinen Sachen auch in einem Schräncklein etliche Figuren und Characteres gefunden/ deswegen seine Neider und Lästerer ihn der Ketzerey und Zauberey beschuldiget/ auch bey der Obrigkeit es so weit gebracht/ daß dessen Leichnam wieder ausgegraben und verbrand werden sollen. Als aber seine Concubine/ so er im Leben gebraucht/ nahmens Marietta solches erfahren/ hat sie/ der alten Liebe eingedenck/ des Nachtes seinen Cörper aus der Kirche St. Antonii, drin er begraben lag/ heimlich weg/ und in die Peters Kirche unter die Erde gebracht/ das alte Grab aber wieder ordentlich zugemacht.

Wie nun die Obrigkeit den Leichnam nicht funden/ auch nicht wuste wie es damit zugegangen/ wurd dessen Bildnüß und Schrifften durch den Hencker öffentlich verbrand.

Vid. Bernbardin. Sardeon. de claris viris Patavinis lib. 2. class. 9.

XLVI. 5.) und letztens wird auch mit solcher Executione in effigie wieder die boßhafftige Duellanten/ wenn sie ausgetreten sind/ und auff geschehenes erfodern/ sich nicht stellen wollen/ verfahren.

Vid. Churbrandeburg. Edict. wieder die Duellanten an. 1688. publiciret art. VIII.

XLVII. Worbey ferner anzumercken/ daß wenn die executio in effigie schon geschehen/ und der ausgetretene ertapt wird/ dennoch die Straffe auch an seinem Leibe exeqviret werden kan.

Zobel thes. 57.

XLVIII. Jedoch wird alsdann kein neuer Process wieder angestellet/ wenn in den ersten ordentlich verfahren und rechtmäßig gesprochen worden.

XLIX. Und weil der jenige/ in dessen Bildniß die Execution ergangen/ vor einen öffentlichen Feind zuhalten/ und Vogelfrey ist/ mag denselben ein ie-

nostr. temp. von Francisco Josepho Borri zu Rom/ welcher der Ketzerey und andern Lastern beschuldiget worden / sich aber in Zeiten mit der Flucht salviret, und vergeblich citiret werde/ da denn die Theologi und Canonistae als verordnete Räthe und Richter zu dieser Inqvisition, erkant/ daß die gesprochene Sentenz an des Borri Bildnüß volftrecket werden solte/ welches auch geschehen/ nemlich daß er seines Ehrenstandes entsetzet/ seine Güther dem Fisco zu geschlagen/ und sein Bildnüß nebst seinen Schrifften öffentlich verbrand worden/ die Execution ist ergangen strack im Anfang des 1661 Jahrs.

XLV. So ist auch des berühmten Medici Petri Apponensis todten Leichnam zu Padua sehr nachgestellet worden/ solchen zu finden und zubeschimpffen/ weil man nach dem Tod/ unter andern seinen Sachen auch in einem Schräncklein etliche Figuren und Characteres gefunden/ deswegen seine Neider und Lästerer ihn der Ketzerey und Zauberey beschuldiget/ auch bey der Obrigkeit es so weit gebracht/ daß dessen Leichnam wieder ausgegraben und verbrand werden sollen. Als aber seine Concubine/ so er im Leben gebraucht/ nahmens Marietta solches erfahren/ hat sie/ der alten Liebe eingedenck/ des Nachtes seinen Cörper aus der Kirche St. Antonii, drin er begraben lag/ heimlich weg/ und in die Peters Kirche unter die Erde gebracht/ das alte Grab aber wieder ordentlich zugemacht.

Wie nun die Obrigkeit den Leichnam nicht funden/ auch nicht wuste wie es damit zugegangen/ wurd dessen Bildnüß und Schrifften durch den Hencker öffentlich verbrand.

Vid. Bernbardin. Sardeon. de claris viris Patavinis lib. 2. class. 9.

XLVI. 5.) und letztens wird auch mit solcher Executione in effigie wieder die boßhafftige Duellanten/ weñ sie ausgetreten sind/ und auff geschehenes erfodern/ sich nicht stellen wollen/ verfahren.

Vid. Churbrandeburg. Edict. wieder die Duellanten an. 1688. publiciret art. VIII.

XLVII. Worbey ferner anzumercken/ daß wenn die executio in effigie schon geschehen/ und der ausgetretene ertapt wird/ dennoch die Straffe auch an seinem Leibe exeqviret werden kan.

Zobel thes. 57.

XLVIII. Jedoch wird alsdann kein neuer Process wieder angestellet/ weñ in den ersten ordentlich verfahren und rechtmäßig gesprochen worden.

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[637/0647] nostr. temp. von Francisco Josepho Borri zu Rom/ welcher der Ketzerey und andern Lastern beschuldiget worden / sich aber in Zeiten mit der Flucht salviret, und vergeblich citiret werde/ da denn die Theologi und Canonistae als verordnete Räthe und Richter zu dieser Inqvisition, erkant/ daß die gesprochene Sentenz an des Borri Bildnüß volftrecket werden solte/ welches auch geschehen/ nemlich daß er seines Ehrenstandes entsetzet/ seine Güther dem Fisco zu geschlagen/ und sein Bildnüß nebst seinen Schrifften öffentlich verbrand worden/ die Execution ist ergangen strack im Anfang des 1661 Jahrs. XLV. So ist auch des berühmten Medici Petri Apponensis todten Leichnam zu Padua sehr nachgestellet worden/ solchen zu finden und zubeschimpffen/ weil man nach dem Tod/ unter andern seinen Sachen auch in einem Schräncklein etliche Figuren und Characteres gefunden/ deswegen seine Neider und Lästerer ihn der Ketzerey und Zauberey beschuldiget/ auch bey der Obrigkeit es so weit gebracht/ daß dessen Leichnam wieder ausgegraben und verbrand werden sollen. Als aber seine Concubine/ so er im Leben gebraucht/ nahmens Marietta solches erfahren/ hat sie/ der alten Liebe eingedenck/ des Nachtes seinen Cörper aus der Kirche St. Antonii, drin er begraben lag/ heimlich weg/ und in die Peters Kirche unter die Erde gebracht/ das alte Grab aber wieder ordentlich zugemacht. Wie nun die Obrigkeit den Leichnam nicht funden/ auch nicht wuste wie es damit zugegangen/ wurd dessen Bildnüß und Schrifften durch den Hencker öffentlich verbrand. Vid. Bernbardin. Sardeon. de claris viris Patavinis lib. 2. class. 9. XLVI. 5.) und letztens wird auch mit solcher Executione in effigie wieder die boßhafftige Duellanten/ weñ sie ausgetreten sind/ und auff geschehenes erfodern/ sich nicht stellen wollen/ verfahren. Vid. Churbrandeburg. Edict. wieder die Duellanten an. 1688. publiciret art. VIII. XLVII. Worbey ferner anzumercken/ daß wenn die executio in effigie schon geschehen/ und der ausgetretene ertapt wird/ dennoch die Straffe auch an seinem Leibe exeqviret werden kan. Zobel thes. 57. XLVIII. Jedoch wird alsdann kein neuer Process wieder angestellet/ weñ in den ersten ordentlich verfahren und rechtmäßig gesprochen worden. XLIX. Und weil der jenige/ in dessen Bildniß die Execution ergangen/ vor einen öffentlichen Feind zuhalten/ und Vogelfrey ist/ mag denselben ein ie-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 637. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/647>, abgerufen am 21.11.2024.