Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.diese Bilder/ sonderlich der Vorfahren als ein Zeichen ihres Abels und Vornehmen alten Geschlechtes/ nach dem einer derselben viele hatte/ und zum Theil fein räuchericht aussahen/ vorher getragen. Doch durffte dieses keiner thun oder vornehmen deren vor Eltern/ oder er selbst nicht Curules, AEdiles, Praetores, Censores oder Consules gewesen: denn solches Anfangs nur denen Patriciis zukahm. Draco de Orig. & Jure patricior. lib. 1. c. 8. n. 7. & 8. Carol. Sigon. de Antiq. Jur. Civ. Rom. lib. 2. c. 20. Polyb. lib. 6. Alex. ab Alexand. lib. 6. Alex. ab Alexand. lib 5. c. 24. Rudolph Gottfried. Knichen Oper. polit. tom. 1. lib. 2. c. 5. pag. 910. LV. Eben als wie heut zu Tage bey grosser Herrn/ item tapfferer Krieges-Officirer/ auch Vornehmer von Adel Leichbegängnißen/ Fahnen/ Schilde Wapen/ und allerhand Waffen pflegen vorgetragen/ und hernach in den Kirchen / wo sie ihre Begräbnisse haben/ bey ihren Epitaphiis, dren offt ihr Contrafayt und Bildnis gemahlet/ pflegen angehefftet zu werden. Wolfgang. Lazius lib. 9. com. Reip. Rom. c. 1. LVI. Welches bey uns Teutschen schon eine alte Gewohnheit ist/ deren auch Tacitus de morib. Germ. gedencket: ibi: Struem rogi nec vestibus, nec odoribus cumulant, sua cuiqve arma, qvorundam igni & eqvus adjicitur: LVII. Daher die Gewonheit blieben/ daß bey hoher Potentaten/ Ritter und tapfferer Krieges Obersten Leichbegängnissen die Leib- oder Freud- und Trauer-Pferde noch auff den heutigen Tag vorgeführet werden. LVIII. Gestalt denn auch in Franckreich üblich ist/ daß man auff des Königs / oder dessen Printzen Leichbestattung/ ihre eigne Contrasaitte mit vora[unleserliches Material]träget. Draco d. lib. 1. c. 8. n. 11. Speidel. in Spec. Jur. v. Bildnissen. p. 152.LIX. Wenn aber ein vornehmer Herr bey den Römern starb/ trug man nicht allein ihrer Ahnen/ sondern auch anderer tapffern und berühmten Leuthe Bildnisse ihnen bey der Leiche für/ wie dem Käyser Augusto geschahe. Dio. Cass. lib. 56. LX. Im übrigen ist gewiß/ daß Käyser Nero üm deswillen den Cassium Longinum ümbringen lassen/ weil er des C. Caffii, der den Caesarem geholffen erstechen / Bildniß bey sich behalten. Sveton. in Nerone c. 37. Die Spartaner hatten den Gebrauch/ daß sie der vornehmen Helden und diese Bilder/ sonderlich der Vorfahren als ein Zeichen ihres Abels und Vornehmen alten Geschlechtes/ nach dem einer derselben viele hatte/ und zum Theil fein räuchericht aussahen/ vorher getragen. Doch durffte dieses keiner thun oder vornehmen deren vor Eltern/ oder er selbst nicht Curules, AEdiles, Praetores, Censores oder Consules gewesen: denn solches Anfangs nur denen Patriciis zukahm. Draco de Orig. & Jure patricior. lib. 1. c. 8. n. 7. & 8. Carol. Sigon. de Antiq. Jur. Civ. Rom. lib. 2. c. 20. Polyb. lib. 6. Alex. ab Alexand. lib. 6. Alex. ab Alexand. lib 5. c. 24. Rudolph Gottfried. Knichen Oper. polit. tom. 1. lib. 2. c. 5. pag. 910. LV. Eben als wie heut zu Tage bey grosser Herrn/ item tapfferer Krieges-Officirer/ auch Vornehmer von Adel Leichbegängnißen/ Fahnen/ Schilde Wapen/ und allerhand Waffen pflegen vorgetragen/ und hernach in den Kirchen / wo sie ihre Begräbnisse haben/ bey ihren Epitaphiis, dren offt ihr Contrafayt und Bildnis gemahlet/ pflegen angehefftet zu werden. Wolfgang. Lazius lib. 9. com. Reip. Rom. c. 1. LVI. Welches bey uns Teutschen schon eine alte Gewohnheit ist/ deren auch Tacitus de morib. Germ. gedencket: ibi: Struem rogi nec vestibus, nec odoribus cumulant, sua cuiqve arma, qvorundam igni & eqvus adjicitur: LVII. Daher die Gewonheit blieben/ daß bey hoher Potentaten/ Ritter und tapfferer Krieges Obersten Leichbegängnissen die Leib- oder Freud- und Trauer-Pferde noch auff den heutigen Tag vorgeführet werden. LVIII. Gestalt denn auch in Franckreich üblich ist/ daß man auff des Königs / oder dessen Printzen Leichbestattung/ ihre eigne Contrasaitte mit vora[unleserliches Material]träget. Draco d. lib. 1. c. 8. n. 11. Speidel. in Spec. Jur. v. Bildnissen. p. 152.LIX. Wenn aber ein vornehmer Herr bey den Römern starb/ trug man nicht allein ihrer Ahnen/ sondern auch anderer tapffern und berühmten Leuthe Bildnisse ihnen bey der Leiche für/ wie dem Käyser Augusto geschahe. Dio. Cass. lib. 56. LX. Im übrigen ist gewiß/ daß Käyser Nero üm deswillen den Cassium Longinum ümbringen lassen/ weil er des C. Caffii, der den Caesarem geholffen erstechen / Bildniß bey sich behalten. Sveton. in Nerone c. 37. Die Spartaner hatten den Gebrauch/ daß sie der vornehmen Helden und <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0649" n="639"/> diese Bilder/ sonderlich der Vorfahren als ein Zeichen ihres Abels und Vornehmen alten Geschlechtes/ nach dem einer derselben viele hatte/ und zum Theil fein räuchericht aussahen/ vorher getragen. Doch durffte dieses keiner thun oder vornehmen deren vor Eltern/ oder er selbst nicht Curules, AEdiles, Praetores, Censores oder Consules gewesen: denn solches Anfangs nur denen Patriciis zukahm.</p> <p>Draco de Orig. & Jure patricior. lib. 1. c. 8. n. 7. & 8.</p> <p>Carol. Sigon. de Antiq. Jur. Civ. Rom. lib. 2. c. 20.</p> <p>Polyb. lib. 6. Alex. ab Alexand. lib. 6. Alex. ab Alexand. lib 5. c. 24.</p> <p>Rudolph Gottfried. Knichen Oper. polit. tom. 1. lib. 2. c. 5. pag. 910.</p> <p>LV. Eben als wie heut zu Tage bey grosser Herrn/ item tapfferer Krieges-Officirer/ auch Vornehmer von Adel Leichbegängnißen/ Fahnen/ Schilde Wapen/ und allerhand Waffen pflegen vorgetragen/ und hernach in den Kirchen / wo sie ihre Begräbnisse haben/ bey ihren Epitaphiis, dren offt ihr Contrafayt und Bildnis gemahlet/ pflegen angehefftet zu werden.</p> <p>Wolfgang. Lazius lib. 9. com. Reip. Rom. c. 1.</p> <p>LVI. Welches bey uns Teutschen schon eine alte Gewohnheit ist/ deren auch Tacitus de morib. Germ. gedencket: ibi: Struem rogi nec vestibus, nec odoribus cumulant, sua cuiqve arma, qvorundam igni & eqvus adjicitur:</p> <p>LVII. Daher die Gewonheit blieben/ daß bey hoher Potentaten/ Ritter und tapfferer Krieges Obersten Leichbegängnissen die Leib- oder Freud- und Trauer-Pferde noch auff den heutigen Tag vorgeführet werden.</p> <p>LVIII. Gestalt denn auch in Franckreich üblich ist/ daß man auff des Königs / oder dessen Printzen Leichbestattung/ ihre eigne Contrasaitte mit vora<gap reason="illegible"/>träget.</p> <l>Draco d. lib. 1. c. 8. n. 11.</l> <l>Speidel. in Spec. Jur. v. Bildnissen. p. 152.</l> <p>LIX. Wenn aber ein vornehmer Herr bey den Römern starb/ trug man nicht allein ihrer Ahnen/ sondern auch anderer tapffern und berühmten Leuthe Bildnisse ihnen bey der Leiche für/ wie dem Käyser Augusto geschahe.</p> <p>Dio. Cass. lib. 56.</p> <p>LX. Im übrigen ist gewiß/ daß Käyser Nero üm deswillen den Cassium Longinum ümbringen lassen/ weil er des C. Caffii, der den Caesarem geholffen erstechen / Bildniß bey sich behalten.</p> <p>Sveton. in Nerone c. 37.</p> <p>Die Spartaner hatten den Gebrauch/ daß sie der vornehmen Helden und </p> </div> </body> </text> </TEI> [639/0649]
diese Bilder/ sonderlich der Vorfahren als ein Zeichen ihres Abels und Vornehmen alten Geschlechtes/ nach dem einer derselben viele hatte/ und zum Theil fein räuchericht aussahen/ vorher getragen. Doch durffte dieses keiner thun oder vornehmen deren vor Eltern/ oder er selbst nicht Curules, AEdiles, Praetores, Censores oder Consules gewesen: denn solches Anfangs nur denen Patriciis zukahm.
Draco de Orig. & Jure patricior. lib. 1. c. 8. n. 7. & 8.
Carol. Sigon. de Antiq. Jur. Civ. Rom. lib. 2. c. 20.
Polyb. lib. 6. Alex. ab Alexand. lib. 6. Alex. ab Alexand. lib 5. c. 24.
Rudolph Gottfried. Knichen Oper. polit. tom. 1. lib. 2. c. 5. pag. 910.
LV. Eben als wie heut zu Tage bey grosser Herrn/ item tapfferer Krieges-Officirer/ auch Vornehmer von Adel Leichbegängnißen/ Fahnen/ Schilde Wapen/ und allerhand Waffen pflegen vorgetragen/ und hernach in den Kirchen / wo sie ihre Begräbnisse haben/ bey ihren Epitaphiis, dren offt ihr Contrafayt und Bildnis gemahlet/ pflegen angehefftet zu werden.
Wolfgang. Lazius lib. 9. com. Reip. Rom. c. 1.
LVI. Welches bey uns Teutschen schon eine alte Gewohnheit ist/ deren auch Tacitus de morib. Germ. gedencket: ibi: Struem rogi nec vestibus, nec odoribus cumulant, sua cuiqve arma, qvorundam igni & eqvus adjicitur:
LVII. Daher die Gewonheit blieben/ daß bey hoher Potentaten/ Ritter und tapfferer Krieges Obersten Leichbegängnissen die Leib- oder Freud- und Trauer-Pferde noch auff den heutigen Tag vorgeführet werden.
LVIII. Gestalt denn auch in Franckreich üblich ist/ daß man auff des Königs / oder dessen Printzen Leichbestattung/ ihre eigne Contrasaitte mit vora_ träget.
Draco d. lib. 1. c. 8. n. 11. Speidel. in Spec. Jur. v. Bildnissen. p. 152. LIX. Wenn aber ein vornehmer Herr bey den Römern starb/ trug man nicht allein ihrer Ahnen/ sondern auch anderer tapffern und berühmten Leuthe Bildnisse ihnen bey der Leiche für/ wie dem Käyser Augusto geschahe.
Dio. Cass. lib. 56.
LX. Im übrigen ist gewiß/ daß Käyser Nero üm deswillen den Cassium Longinum ümbringen lassen/ weil er des C. Caffii, der den Caesarem geholffen erstechen / Bildniß bey sich behalten.
Sveton. in Nerone c. 37.
Die Spartaner hatten den Gebrauch/ daß sie der vornehmen Helden und
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