Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

Bild:
<< vorherige Seite

LXVI. Da eine Mutter dergleichen Laster begienge/ afficiret es die Söhne auch nichts/ weil die Rechte nur allein von des Vaters Verbrechen reden: doch wird ein Weibesbild in solchen Fall so wohl als ein Mann hingerichtet.

Idem Gerlach th. 24.

LXVII. Hieher kan gleichfals gezogen werden die Exauctoratio, Item die degradatio, wie auch Excommunicatio, von welchen schon droben in einem besondern Capitel Meldung geschehen.

LXVIII. Ebenmässig die Verbrennung eines unvernünfftigen Viehes/ mit welchen einer Sodomiterey getrieben.

Exod. 22. v. 19. Lev. 18. v. 22. & C. 20. v. 13. & 15. Deuter. 21. v. 21. Jur. Canon c. mulier 15. q. 1.

LXIX. Damit das Andencken einer solchen abscheulichen That den Leuten aus den Augen und Hertzen gebracht werde.

LXX. Desgleichen die Verbrennung der Pasqville, item der zauberische ketzerischen / leichtfertigen und ärgerlichen Bücher und Schrifften durch des Henckers Hand.

L. 6 §. 1. L. S. §. 5. L. 16. §. fin. C. de hoeret. & Manich. L. 4. §. 1. ff. famil. Ercisc.

LXXI. Endlich wird die Damnatio Memoriae auffgehoben wenn die beleidigte hohe Person/ oder der Estat, dem Delinqventen perdoniret und die Straffe aus Gnaden erläst.

Juxta L. 45. §. 1. ff. de re Jud. L. 7. de precib. Imp. offerend. L. 10. & tit. C. de Sententiam passis. Zigler ad Grotium lib. 2. c. 20. §. 16. Puffendorff lib. 8. c. 3. §. 1. de J. N & G.

LXXII. Ober wenn derjenige/ so die Straffe ergehen lassen/ gewaltsamer und unrechmessiger Weise damit procediret hätte. Als es dorten die Athenieser mit dem König Philippo in Macedonien machten/ dessen droben n. 5. gedacht worden: oder wie es die Engeläuder mit ihren König Carolo. I. begonnen/ dessen Gedächtniß hernach bey antretender Regierung. seines Sohns Caroli II. solenniter restituiret und wieder eingeführet wurde.

Becmann Hist. Geograph. p. 2. c. 1.

LXXIII. Also restitui[unleserliches Material] auch Käyser Pertinax alle diejenige/ welche von seinen Antecessoribus mit der damnatione memoriae beleget waren.

LXXIV. Dergleichen restitutio ist eben mässig dem Admiral Coligni wegen seiner / grossen Meriten, Thuan. lib. 53. Franz: Exerc. 14. q. 6. n. 12.

und andern mehr wiederfahren.

CAPUT LIV.

Von Spannung der Verbrecher in den Pflug.

I. LAndgraff Ludwig zu Düringen und Heßen/ zugenannt der Eiserne/ als er An. 1149. nach Absterben seines Herrn Vaters zur Regierung kam/ wahr sehr milde / und freundlich/ und demütigte sich sehr gegen jedermann/ so daß auch seine Edelleuthe anfingen ihn drüber zuverachten/ und fast nichts aufs sein Geboth gaben/ mi[unleserliches Material]brauchten darneben seiner Gütigkeit/ machten es nur im Lande/ wie sie selber wolten/ und giengen unbarmhertzig mit den armen Lerten um. Als aber dieser Landgraff einsten aufs den Rülerwald bey einer Jagt von seinen Leuten weg kam/ alleine war und ihm die Nacht überfiehl/ muste er in solchem Wald bey ei-

LXVI. Da eine Mutter dergleichen Laster begienge/ afficiret es die Söhne auch nichts/ weil die Rechte nur allein von des Vaters Verbrechen reden: doch wird ein Weibesbild in solchen Fall so wohl als ein Mann hingerichtet.

Idem Gerlach th. 24.

LXVII. Hieher kan gleichfals gezogen werden die Exauctoratio, Item die degradatio, wie auch Excommunicatio, von welchen schon droben in einem besondern Capitel Meldung geschehen.

LXVIII. Ebenmässig die Verbrennung eines unvernünfftigen Viehes/ mit welchen einer Sodomiterey getrieben.

Exod. 22. v. 19. Lev. 18. v. 22. & C. 20. v. 13. & 15. Deuter. 21. v. 21. Jur. Canon c. mulier 15. q. 1.

LXIX. Damit das Andencken einer solchen abscheulichen That den Leuten aus den Augen und Hertzen gebracht werde.

LXX. Desgleichen die Verbrennung der Pasqville, item der zauberische ketzerischen / leichtfertigen und ärgerlichen Bücher und Schrifften durch des Henckers Hand.

L. 6 §. 1. L. S. §. 5. L. 16. §. fin. C. de hoeret. & Manich. L. 4. §. 1. ff. famil. Ercisc.

LXXI. Endlich wird die Damnatio Memoriae auffgehoben wenn die beleidigte hohe Person/ oder der Estat, dem Delinqventen perdoniret und die Straffe aus Gnaden erläst.

Juxta L. 45. §. 1. ff. de re Jud. L. 7. de precib. Imp. offerend. L. 10. & tit. C. de Sententiam passis. Zigler ad Grotium lib. 2. c. 20. §. 16. Puffendorff lib. 8. c. 3. §. 1. de J. N & G.

LXXII. Ober wenn derjenige/ so die Straffe ergehen lassen/ gewaltsamer und unrechmessiger Weise damit procediret hätte. Als es dorten die Athenieser mit dem König Philippo in Macedonien machten/ dessen droben n. 5. gedacht worden: oder wie es die Engeläuder mit ihren König Carolo. I. begonnen/ dessen Gedächtniß hernach bey antretender Regierung. seines Sohns Caroli II. solenniter restituiret und wieder eingeführet wurde.

Becmann Hist. Geograph. p. 2. c. 1.

LXXIII. Also restitui[unleserliches Material] auch Käyser Pertinax alle diejenige/ welche von seinen Antecessoribus mit der damnatione memoriae beleget waren.

LXXIV. Dergleichen restitutio ist eben mässig dem Admiral Coligni wegen seiner / grossen Meriten, Thuan. lib. 53. Franz: Exerc. 14. q. 6. n. 12.

und andern mehr wiederfahren.

CAPUT LIV.

Von Spannung der Verbrecher in den Pflug.

I. LAndgraff Ludwig zu Düringen und Heßen/ zugenannt der Eiserne/ als er An. 1149. nach Absterben seines Herrn Vaters zur Regierung kam/ wahr sehr milde / und freundlich/ und demütigte sich sehr gegen jedermann/ so daß auch seine Edelleuthe anfingen ihn drüber zuverachten/ und fast nichts aufs sein Geboth gaben/ mi[unleserliches Material]brauchten darneben seiner Gütigkeit/ machten es nur im Lande/ wie sie selber wolten/ und giengen unbarmhertzig mit den armen Lerten um. Als aber dieser Landgraff einsten aufs den Rülerwald bey einer Jagt von seinen Leuten weg kam/ alleine war und ihm die Nacht überfiehl/ muste er in solchem Wald bey ei-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0665" n="656"/>
        <p>LXVI. Da eine Mutter dergleichen Laster begienge/ afficiret es die Söhne auch                      nichts/ weil die Rechte nur allein von des Vaters Verbrechen reden: doch wird                      ein Weibesbild in solchen Fall so wohl als ein Mann hingerichtet.</p>
        <p>Idem Gerlach th. 24.</p>
        <p>LXVII. Hieher kan gleichfals gezogen werden die Exauctoratio, Item die                      degradatio, wie auch Excommunicatio, von welchen schon droben in einem besondern                      Capitel Meldung geschehen.</p>
        <p>LXVIII. Ebenmässig die Verbrennung eines unvernünfftigen Viehes/ mit welchen                      einer Sodomiterey getrieben.</p>
        <l>Exod. 22. v. 19. Lev. 18. v. 22. &amp; C. 20. v. 13. &amp; 15. Deuter. 21. v.                      21.</l>
        <l>Jur. Canon c. mulier 15. q. 1.</l>
        <p>LXIX. Damit das Andencken einer solchen abscheulichen That den Leuten aus den                      Augen und Hertzen gebracht werde.</p>
        <p>LXX. Desgleichen die Verbrennung der Pasqville, item der zauberische ketzerischen                     / leichtfertigen und ärgerlichen Bücher und Schrifften durch des Henckers                      Hand.</p>
        <p>L. 6 §. 1. L. S. §. 5. L. 16. §. fin. C. de hoeret. &amp; Manich. L. 4. §. 1. ff.                      famil. Ercisc.</p>
        <p>LXXI. Endlich wird die Damnatio Memoriae auffgehoben wenn die beleidigte hohe                      Person/ oder der Estat, dem Delinqventen perdoniret und die Straffe aus Gnaden                      erläst.</p>
        <l>Juxta L. 45. §. 1. ff. de re Jud. L. 7. de precib. Imp. offerend.</l>
        <l>L. 10. &amp; tit. C. de Sententiam passis. Zigler ad Grotium lib. 2. c. 20. §.                      16.</l>
        <l>Puffendorff lib. 8. c. 3. §. 1. de J. N &amp; G.</l>
        <p>LXXII. Ober wenn derjenige/ so die Straffe ergehen lassen/ gewaltsamer und                      unrechmessiger Weise damit procediret hätte. Als es dorten die Athenieser mit                      dem König Philippo in Macedonien machten/ dessen droben n. 5. gedacht worden:                      oder wie es die Engeläuder mit ihren König Carolo. I. begonnen/ dessen                      Gedächtniß hernach bey antretender Regierung. seines Sohns Caroli II. solenniter                      restituiret und wieder eingeführet wurde.</p>
        <p>Becmann Hist. Geograph. p. 2. c. 1.</p>
        <p>LXXIII. Also restitui<gap reason="illegible"/> auch Käyser Pertinax alle diejenige/ welche von seinen                      Antecessoribus mit der damnatione memoriae beleget waren.</p>
        <p>LXXIV. Dergleichen restitutio ist eben mässig dem Admiral Coligni wegen seiner /                      grossen Meriten, Thuan. lib. 53. Franz: Exerc. 14. q. 6. n. 12.</p>
        <p>und andern mehr wiederfahren.</p>
      </div>
      <div>
        <head>CAPUT LIV.</head>
        <argument>
          <p>Von Spannung der Verbrecher in den Pflug.</p>
        </argument>
        <p>I. LAndgraff Ludwig zu Düringen und Heßen/ zugenannt der Eiserne/ als er An.                      1149. nach Absterben seines Herrn Vaters zur Regierung kam/ wahr sehr milde /                      und freundlich/ und demütigte sich sehr gegen jedermann/ so daß auch seine                      Edelleuthe anfingen ihn drüber zuverachten/ und fast nichts aufs sein Geboth                      gaben/ mi<gap reason="illegible"/>brauchten darneben seiner Gütigkeit/ machten es nur im Lande/ wie                      sie selber wolten/ und giengen unbarmhertzig mit den armen Lerten um. Als aber                      dieser Landgraff einsten aufs den Rülerwald bey einer Jagt von seinen Leuten weg                      kam/ alleine war und ihm die Nacht überfiehl/ muste er in solchem Wald bey ei-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[656/0665] LXVI. Da eine Mutter dergleichen Laster begienge/ afficiret es die Söhne auch nichts/ weil die Rechte nur allein von des Vaters Verbrechen reden: doch wird ein Weibesbild in solchen Fall so wohl als ein Mann hingerichtet. Idem Gerlach th. 24. LXVII. Hieher kan gleichfals gezogen werden die Exauctoratio, Item die degradatio, wie auch Excommunicatio, von welchen schon droben in einem besondern Capitel Meldung geschehen. LXVIII. Ebenmässig die Verbrennung eines unvernünfftigen Viehes/ mit welchen einer Sodomiterey getrieben. Exod. 22. v. 19. Lev. 18. v. 22. & C. 20. v. 13. & 15. Deuter. 21. v. 21. Jur. Canon c. mulier 15. q. 1. LXIX. Damit das Andencken einer solchen abscheulichen That den Leuten aus den Augen und Hertzen gebracht werde. LXX. Desgleichen die Verbrennung der Pasqville, item der zauberische ketzerischen / leichtfertigen und ärgerlichen Bücher und Schrifften durch des Henckers Hand. L. 6 §. 1. L. S. §. 5. L. 16. §. fin. C. de hoeret. & Manich. L. 4. §. 1. ff. famil. Ercisc. LXXI. Endlich wird die Damnatio Memoriae auffgehoben wenn die beleidigte hohe Person/ oder der Estat, dem Delinqventen perdoniret und die Straffe aus Gnaden erläst. Juxta L. 45. §. 1. ff. de re Jud. L. 7. de precib. Imp. offerend. L. 10. & tit. C. de Sententiam passis. Zigler ad Grotium lib. 2. c. 20. §. 16. Puffendorff lib. 8. c. 3. §. 1. de J. N & G. LXXII. Ober wenn derjenige/ so die Straffe ergehen lassen/ gewaltsamer und unrechmessiger Weise damit procediret hätte. Als es dorten die Athenieser mit dem König Philippo in Macedonien machten/ dessen droben n. 5. gedacht worden: oder wie es die Engeläuder mit ihren König Carolo. I. begonnen/ dessen Gedächtniß hernach bey antretender Regierung. seines Sohns Caroli II. solenniter restituiret und wieder eingeführet wurde. Becmann Hist. Geograph. p. 2. c. 1. LXXIII. Also restitui_ auch Käyser Pertinax alle diejenige/ welche von seinen Antecessoribus mit der damnatione memoriae beleget waren. LXXIV. Dergleichen restitutio ist eben mässig dem Admiral Coligni wegen seiner / grossen Meriten, Thuan. lib. 53. Franz: Exerc. 14. q. 6. n. 12. und andern mehr wiederfahren. CAPUT LIV. Von Spannung der Verbrecher in den Pflug. I. LAndgraff Ludwig zu Düringen und Heßen/ zugenannt der Eiserne/ als er An. 1149. nach Absterben seines Herrn Vaters zur Regierung kam/ wahr sehr milde / und freundlich/ und demütigte sich sehr gegen jedermann/ so daß auch seine Edelleuthe anfingen ihn drüber zuverachten/ und fast nichts aufs sein Geboth gaben/ mi_ brauchten darneben seiner Gütigkeit/ machten es nur im Lande/ wie sie selber wolten/ und giengen unbarmhertzig mit den armen Lerten um. Als aber dieser Landgraff einsten aufs den Rülerwald bey einer Jagt von seinen Leuten weg kam/ alleine war und ihm die Nacht überfiehl/ muste er in solchem Wald bey ei-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/665
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 656. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/665>, abgerufen am 27.11.2024.