Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Dohm, Hedwig: Der Frauen Natur und Recht. Berlin, 1876.

Bild:
<< vorherige Seite

Unbequemlichkeiten, die alte Jungfern und Frauen, die
nicht mehr jung und hübsch sind, zu leiden haben, das
starke Geschlecht zu Ritterdiensten anzuspornen nicht ge-
eignet sind.

Diese Frauen also - und sie sind in der Majo-
rität - werden von der Frage gar nicht tangirt und
können der Drohung spotten.

Dritter Grund: Die Frauen haben nicht
die Fähigkeit das Stimmrecht auszuüben.

Dieses Argument ernsthaft zu erörtern erläßt
man uns wohl. Es giebt keine körperlichen und
geistigen Eigenschaften, die in irgend einem Lande Be-
dingungen des Wahlrechts wären. Die Schwachen und
Kranken, die Krüppel, die Dummen und die Brutalen,
in Amerika der noch uncivilisirte Neger, sie alle sind
wahlberechtigt. Vollends dem allgemeinen Wahlrecht
gegenüber ist dieser Vorwand einfach absurd. Jede
Frau, die schreiben und lesen kann, steht an Fähig-
keiten über dem Mann, der diese Kunst nicht versteht.

Man frage die Juristen Englands. Schwerlich
würden diese Herren den Satz von der Unfähigkeit des
weiblichen Geschlechts ohne Scham und Erröthen zu
vertheidigen im Stande sein, nachdem jüngst zwei englische
Damen, trotz der Concurrenz zahlreicher männlicher
Mitbewerber die beiden ersten juristischen Preise in

Unbequemlichkeiten, die alte Jungfern und Frauen, die
nicht mehr jung und hübsch sind, zu leiden haben, das
starke Geschlecht zu Ritterdiensten anzuspornen nicht ge-
eignet sind.

Diese Frauen also – und sie sind in der Majo-
rität – werden von der Frage gar nicht tangirt und
können der Drohung spotten.

Dritter Grund: Die Frauen haben nicht
die Fähigkeit das Stimmrecht auszuüben.

Dieses Argument ernsthaft zu erörtern erläßt
man uns wohl. Es giebt keine körperlichen und
geistigen Eigenschaften, die in irgend einem Lande Be-
dingungen des Wahlrechts wären. Die Schwachen und
Kranken, die Krüppel, die Dummen und die Brutalen,
in Amerika der noch uncivilisirte Neger, sie alle sind
wahlberechtigt. Vollends dem allgemeinen Wahlrecht
gegenüber ist dieser Vorwand einfach absurd. Jede
Frau, die schreiben und lesen kann, steht an Fähig-
keiten über dem Mann, der diese Kunst nicht versteht.

Man frage die Juristen Englands. Schwerlich
würden diese Herren den Satz von der Unfähigkeit des
weiblichen Geschlechts ohne Scham und Erröthen zu
vertheidigen im Stande sein, nachdem jüngst zwei englische
Damen, trotz der Concurrenz zahlreicher männlicher
Mitbewerber die beiden ersten juristischen Preise in

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0126" n="118"/>
Unbequemlichkeiten, die alte Jungfern und Frauen, die<lb/>
nicht mehr jung und hübsch sind, zu leiden haben, das<lb/>
starke Geschlecht zu Ritterdiensten anzuspornen nicht ge-<lb/>
eignet sind.</p><lb/>
        <p>Diese Frauen also &#x2013; und sie sind in der Majo-<lb/>
rität &#x2013; werden von der Frage gar nicht tangirt und<lb/>
können der Drohung spotten.</p><lb/>
        <p> <hi rendition="#g">Dritter Grund: Die Frauen haben nicht<lb/>
die Fähigkeit das Stimmrecht auszuüben.</hi> </p><lb/>
        <p>Dieses Argument ernsthaft zu erörtern erläßt<lb/>
man uns wohl. Es giebt keine körperlichen und<lb/>
geistigen Eigenschaften, die in irgend einem Lande Be-<lb/>
dingungen des Wahlrechts wären. Die Schwachen und<lb/>
Kranken, die Krüppel, die Dummen und die Brutalen,<lb/>
in Amerika der noch uncivilisirte Neger, sie alle sind<lb/>
wahlberechtigt. Vollends dem allgemeinen Wahlrecht<lb/>
gegenüber ist dieser Vorwand einfach absurd. Jede<lb/>
Frau, die schreiben und lesen kann, steht an Fähig-<lb/>
keiten über dem Mann, der diese Kunst nicht versteht.</p><lb/>
        <p>Man frage die Juristen Englands. Schwerlich<lb/>
würden diese Herren den Satz von der Unfähigkeit des<lb/>
weiblichen Geschlechts ohne Scham und Erröthen zu<lb/>
vertheidigen im Stande sein, nachdem jüngst zwei englische<lb/>
Damen, trotz der Concurrenz zahlreicher männlicher<lb/>
Mitbewerber die beiden ersten juristischen Preise in<lb/>
&#x2003;
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[118/0126] Unbequemlichkeiten, die alte Jungfern und Frauen, die nicht mehr jung und hübsch sind, zu leiden haben, das starke Geschlecht zu Ritterdiensten anzuspornen nicht ge- eignet sind. Diese Frauen also – und sie sind in der Majo- rität – werden von der Frage gar nicht tangirt und können der Drohung spotten. Dritter Grund: Die Frauen haben nicht die Fähigkeit das Stimmrecht auszuüben. Dieses Argument ernsthaft zu erörtern erläßt man uns wohl. Es giebt keine körperlichen und geistigen Eigenschaften, die in irgend einem Lande Be- dingungen des Wahlrechts wären. Die Schwachen und Kranken, die Krüppel, die Dummen und die Brutalen, in Amerika der noch uncivilisirte Neger, sie alle sind wahlberechtigt. Vollends dem allgemeinen Wahlrecht gegenüber ist dieser Vorwand einfach absurd. Jede Frau, die schreiben und lesen kann, steht an Fähig- keiten über dem Mann, der diese Kunst nicht versteht. Man frage die Juristen Englands. Schwerlich würden diese Herren den Satz von der Unfähigkeit des weiblichen Geschlechts ohne Scham und Erröthen zu vertheidigen im Stande sein, nachdem jüngst zwei englische Damen, trotz der Concurrenz zahlreicher männlicher Mitbewerber die beiden ersten juristischen Preise in  

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2017-04-07T16:13:32Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2017-04-07T16:13:32Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: dokumentiert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: wie Vorlage; Kolumnentitel: keine Angabe; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/dohm_frauenfrage_1876
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/dohm_frauenfrage_1876/126
Zitationshilfe: Dohm, Hedwig: Der Frauen Natur und Recht. Berlin, 1876, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dohm_frauenfrage_1876/126>, abgerufen am 28.04.2024.