sellschaft zu tragen, und gleiche Pflichten zu erfüllen die nur allein zu gleichen Vortheilen berechtigen kön- nen. Andere finden zwar hiebey keine gänzliche Un- möglichkeit, aber doch große und wichtige Schwierig- keiten, welche die Sache lange behindern und verzögern, wenigstens die Ausführung eines auch im Allgemeinem politisch richtigen und guten Plans in besondern Län- dern nicht verstatten würden. Wieder Andere ha- ben nur für diese Ausführung, die sie als möglich und nützlich ansehen, einzelne besondere Modificationen vorgeschlagen. Diese drey Hauptclassen von Ein- würfen, welche von wahrheitsliebenden Forschern meinen Vorschlägen entgegengesetzt sind, bilden eine natürliche Abtheilung meiner Beantwortung, nach der ich die verschiedenen oft in einander lauffenden Begriffe desto richtiger abzusondern und genauer zu entwickeln hoffe.
Die Gründe, welche man überhaupt einer allgemeinen Gleichmachung der Juden mit an- dern Bürgern des Staats entgegengesetzt hat, sind soviel ich weiß, folgende:
I.
Jeder Staat, besteht ursprünglich, aus den Landeigenthümern, die nur allein auf die Rechte und uneingeschränkte Wohlthaten der
bür-
ſellſchaft zu tragen, und gleiche Pflichten zu erfuͤllen die nur allein zu gleichen Vortheilen berechtigen koͤn- nen. Andere finden zwar hiebey keine gaͤnzliche Un- moͤglichkeit, aber doch große und wichtige Schwierig- keiten, welche die Sache lange behindern und verzoͤgern, wenigſtens die Ausfuͤhrung eines auch im Allgemeinem politiſch richtigen und guten Plans in beſondern Laͤn- dern nicht verſtatten wuͤrden. Wieder Andere ha- ben nur fuͤr dieſe Ausfuͤhrung, die ſie als moͤglich und nuͤtzlich anſehen, einzelne beſondere Modificationen vorgeſchlagen. Dieſe drey Hauptclaſſen von Ein- wuͤrfen, welche von wahrheitsliebenden Forſchern meinen Vorſchlaͤgen entgegengeſetzt ſind, bilden eine natuͤrliche Abtheilung meiner Beantwortung, nach der ich die verſchiedenen oft in einander lauffenden Begriffe deſto richtiger abzuſondern und genauer zu entwickeln hoffe.
Die Gruͤnde, welche man uͤberhaupt einer allgemeinen Gleichmachung der Juden mit an- dern Buͤrgern des Staats entgegengeſetzt hat, ſind ſoviel ich weiß, folgende:
I.
Jeder Staat, beſteht urſpruͤnglich, aus den Landeigenthuͤmern, die nur allein auf die Rechte und uneingeſchraͤnkte Wohlthaten der
buͤr-
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ſellſchaft zu tragen, und gleiche Pflichten zu erfuͤllen
die nur allein zu gleichen Vortheilen berechtigen koͤn-
nen. Andere finden zwar hiebey keine gaͤnzliche Un-
moͤglichkeit, aber doch große und wichtige Schwierig-
keiten, welche die Sache lange behindern und verzoͤgern,
wenigſtens die Ausfuͤhrung eines auch im Allgemeinem
politiſch richtigen und guten Plans in beſondern Laͤn-
dern nicht verſtatten wuͤrden. Wieder Andere ha-
ben nur fuͤr dieſe Ausfuͤhrung, die ſie als moͤglich und
nuͤtzlich anſehen, einzelne beſondere Modificationen
vorgeſchlagen. Dieſe drey Hauptclaſſen von Ein-
wuͤrfen, welche von wahrheitsliebenden Forſchern
meinen Vorſchlaͤgen entgegengeſetzt ſind, bilden eine
natuͤrliche Abtheilung meiner Beantwortung, nach
der ich die verſchiedenen oft in einander lauffenden
Begriffe deſto richtiger abzuſondern und genauer zu
entwickeln hoffe.
Die Gruͤnde, welche man uͤberhaupt einer
allgemeinen Gleichmachung der Juden mit an-
dern Buͤrgern des Staats entgegengeſetzt hat, ſind
ſoviel ich weiß, folgende:
I.
Jeder Staat, beſteht urſpruͤnglich, aus
den Landeigenthuͤmern, die nur allein auf die
Rechte und uneingeſchraͤnkte Wohlthaten der
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Dohm, Christian Conrad Wilhelm von: Über die bürgerliche Verbesserung der Juden. T. 2. Berlin u. a., 1783, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dohm_juden02_1783/162>, abgerufen am 21.11.2024.
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