tragen und einen bleibenden Aufenthalt in demselben haben, nicht ausgeschlossen werden. Alle diese ma- chen eigentlich die bürgerliche Gesellschaft aus, nur ihnen gehört also die höchste Gewalt dieser Gesellschaft, sie mögen nun die Ausübung derselben unmittelbar sich selbst vorbehalten oder sie gewissen Verwesern übertragen haben. Ein Regent, der nicht für seine höchste Würde und erhabensten Titel es hält, erster Bedienter des Staats zu seyn, der nicht auch oh- ne alle förmliche Grundgesetze sich heiligst verpflichtet hält, die ihm anvertrauete Gewalt nur zum größt- möglichsten Wohl des ihm vertrauenden Volks anzu- wenden, der irgend ein anderes Interesse, als das der Gesellschaft kennt, der sein Interesse von diesem zu trennen, es der Befriedigung seines Ehrgeitzes oder irgend einer andern Leidenschaft aufzuopfern fähig ist; -- der verdient nicht den Nahmen eines Regen- ten *). Alles Recht kömmt nur vom Volke und ist
nur
*) Dank sey es der fortschreitenden Aufklärung unse- rer Zeiten, daß diese große und erste aller politi- schen Wahrheiten nicht nur, auch in den monar- chichsten Staaten frey und offen gelehrt werden darf, und daß das göttliche Recht der Könige, auch so- gar wenn ihm ein Wieland das Wort redet, kei-
nen
tragen und einen bleibenden Aufenthalt in demſelben haben, nicht ausgeſchloſſen werden. Alle dieſe ma- chen eigentlich die buͤrgerliche Geſellſchaft aus, nur ihnen gehoͤrt alſo die hoͤchſte Gewalt dieſer Geſellſchaft, ſie moͤgen nun die Ausuͤbung derſelben unmittelbar ſich ſelbſt vorbehalten oder ſie gewiſſen Verweſern uͤbertragen haben. Ein Regent, der nicht fuͤr ſeine hoͤchſte Wuͤrde und erhabenſten Titel es haͤlt, erſter Bedienter des Staats zu ſeyn, der nicht auch oh- ne alle foͤrmliche Grundgeſetze ſich heiligſt verpflichtet haͤlt, die ihm anvertrauete Gewalt nur zum groͤßt- moͤglichſten Wohl des ihm vertrauenden Volks anzu- wenden, der irgend ein anderes Intereſſe, als das der Geſellſchaft kennt, der ſein Intereſſe von dieſem zu trennen, es der Befriedigung ſeines Ehrgeitzes oder irgend einer andern Leidenſchaft aufzuopfern faͤhig iſt; — der verdient nicht den Nahmen eines Regen- ten *). Alles Recht koͤmmt nur vom Volke und iſt
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*) Dank ſey es der fortſchreitenden Aufklaͤrung unſe- rer Zeiten, daß dieſe große und erſte aller politi- ſchen Wahrheiten nicht nur, auch in den monar- chichſten Staaten frey und offen gelehrt werden darf, und daß das goͤttliche Recht der Koͤnige, auch ſo- gar wenn ihm ein Wieland das Wort redet, kei-
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tragen und einen bleibenden Aufenthalt in demſelben
haben, nicht ausgeſchloſſen werden. Alle dieſe ma-
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ihnen gehoͤrt alſo die hoͤchſte Gewalt dieſer Geſellſchaft,
ſie moͤgen nun die Ausuͤbung derſelben unmittelbar
ſich ſelbſt vorbehalten oder ſie gewiſſen Verweſern
uͤbertragen haben. Ein Regent, der nicht fuͤr ſeine
hoͤchſte Wuͤrde und erhabenſten Titel es haͤlt, erſter
Bedienter des Staats zu ſeyn, der nicht auch oh-
ne alle foͤrmliche Grundgeſetze ſich heiligſt verpflichtet
haͤlt, die ihm anvertrauete Gewalt nur zum groͤßt-
moͤglichſten Wohl des ihm vertrauenden Volks anzu-
wenden, der irgend ein anderes Intereſſe, als das
der Geſellſchaft kennt, der ſein Intereſſe von dieſem
zu trennen, es der Befriedigung ſeines Ehrgeitzes oder
irgend einer andern Leidenſchaft aufzuopfern faͤhig
iſt; — der verdient nicht den Nahmen eines Regen-
ten *). Alles Recht koͤmmt nur vom Volke und iſt
nur
*) Dank ſey es der fortſchreitenden Aufklaͤrung unſe-
rer Zeiten, daß dieſe große und erſte aller politi-
ſchen Wahrheiten nicht nur, auch in den monar-
chichſten Staaten frey und offen gelehrt werden darf,
und daß das goͤttliche Recht der Koͤnige, auch ſo-
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Dohm, Christian Conrad Wilhelm von: Über die bürgerliche Verbesserung der Juden. T. 2. Berlin u. a., 1783, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dohm_juden02_1783/164>, abgerufen am 16.02.2025.
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