Art speisen zu müssen, dürfte auch wahrscheinlich nicht viel größer seyn, als sie es in vermischten pro- testantisch katholischen Landen ist, wo der protestan- tische Landwirth seinem katholischen Gesinde, an den wöchentlichen und übrigen vielen Fasttägen, auch be- sondere Speisen bereiten lassen muß. Das gemein- schaftliche Essen der Christen und Juden ist übrigens nicht verboten, wenn nur letztere ihre reine Speisen haben, an denen die erstern Theil nehmen oder neben ihnen an derselben Tafel andere genießen können. Bey den jüdischen Knechten, die bey christlichen Landwirthen sich vermiethen, dürfte die Schwierig- keit größer seyn, als umgekehrt, weil die Herrschaf- ten sich nicht gern so sehr durch das Gesinde wür- den einschränken laßen. Es kömmt aber hiebey auf das Bedürfniß der Knechte oder Taglöhner an, welche die Landwirthschaft erfodert, da entweder christliche Herrn auch diese kostbaren Arbeiter gebrau- chen oder letztere sich einen geringern Lohn würden gefallen lassen müssen, um ihre Mahlzeit nach dem mosatschen Gesetz zubereitet zu erhalten.
Ich bin in dieses Detail nur eingegangen, um zu zeigen, daß die Schwierigkeiten überwindlicher sind, als man geglaubt hat. Immer aber muß man es dem Juden allein überlassen, es mit ihnen zu hal-
ten
Art ſpeiſen zu muͤſſen, duͤrfte auch wahrſcheinlich nicht viel groͤßer ſeyn, als ſie es in vermiſchten pro- teſtantiſch katholiſchen Landen iſt, wo der proteſtan- tiſche Landwirth ſeinem katholiſchen Geſinde, an den woͤchentlichen und uͤbrigen vielen Faſttaͤgen, auch be- ſondere Speiſen bereiten laſſen muß. Das gemein- ſchaftliche Eſſen der Chriſten und Juden iſt uͤbrigens nicht verboten, wenn nur letztere ihre reine Speiſen haben, an denen die erſtern Theil nehmen oder neben ihnen an derſelben Tafel andere genießen koͤnnen. Bey den juͤdiſchen Knechten, die bey chriſtlichen Landwirthen ſich vermiethen, duͤrfte die Schwierig- keit groͤßer ſeyn, als umgekehrt, weil die Herrſchaf- ten ſich nicht gern ſo ſehr durch das Geſinde wuͤr- den einſchraͤnken laßen. Es koͤmmt aber hiebey auf das Beduͤrfniß der Knechte oder Tagloͤhner an, welche die Landwirthſchaft erfodert, da entweder chriſtliche Herrn auch dieſe koſtbaren Arbeiter gebrau- chen oder letztere ſich einen geringern Lohn wuͤrden gefallen laſſen muͤſſen, um ihre Mahlzeit nach dem moſatſchen Geſetz zubereitet zu erhalten.
Ich bin in dieſes Detail nur eingegangen, um zu zeigen, daß die Schwierigkeiten uͤberwindlicher ſind, als man geglaubt hat. Immer aber muß man es dem Juden allein uͤberlaſſen, es mit ihnen zu hal-
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Art ſpeiſen zu muͤſſen, duͤrfte auch wahrſcheinlich
nicht viel groͤßer ſeyn, als ſie es in vermiſchten pro-
teſtantiſch katholiſchen Landen iſt, wo der proteſtan-
tiſche Landwirth ſeinem katholiſchen Geſinde, an den
woͤchentlichen und uͤbrigen vielen Faſttaͤgen, auch be-
ſondere Speiſen bereiten laſſen muß. Das gemein-
ſchaftliche Eſſen der Chriſten und Juden iſt uͤbrigens
nicht verboten, wenn nur letztere ihre reine Speiſen
haben, an denen die erſtern Theil nehmen oder neben
ihnen an derſelben Tafel andere genießen koͤnnen.
Bey den juͤdiſchen Knechten, die bey chriſtlichen
Landwirthen ſich vermiethen, duͤrfte die Schwierig-
keit groͤßer ſeyn, als umgekehrt, weil die Herrſchaf-
ten ſich nicht gern ſo ſehr durch das Geſinde wuͤr-
den einſchraͤnken laßen. Es koͤmmt aber hiebey
auf das Beduͤrfniß der Knechte oder Tagloͤhner an,
welche die Landwirthſchaft erfodert, da entweder
chriſtliche Herrn auch dieſe koſtbaren Arbeiter gebrau-
chen oder letztere ſich einen geringern Lohn wuͤrden
gefallen laſſen muͤſſen, um ihre Mahlzeit nach dem
moſatſchen Geſetz zubereitet zu erhalten.
Ich bin in dieſes Detail nur eingegangen, um
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Dohm, Christian Conrad Wilhelm von: Über die bürgerliche Verbesserung der Juden. T. 2. Berlin u. a., 1783, S. 262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dohm_juden02_1783/270>, abgerufen am 30.11.2024.
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