Dohm, Christian Conrad Wilhelm von: Über die bürgerliche Verbesserung der Juden. T. 2. Berlin u. a., 1783.binen reservationes mentales erlauben. Der Einwurf, Indeß gestehe ich gern, daß mir obige rab- len "gehn kann." -- Diese Erlaubniß könnte allerdings sehr gemißbraucht werden, da fast in jedem Rechts- handel jede Parthey ihr Recht für offenbar hält, also wenn sie nicht anders es erhalten könnte, sich einen falschen Eyd erlauben würde. Nach den hier entwickelten Grundsätzen gehört aber dieser Fall durchaus nicht zu denen, in welchen es verstattet ist, seinen Worten einen andern Sinn zu geben, welche vielmehr allein auf die unrechtmäßige Gewalt Dessen, der uns einen Eyd abdringt, beschränkt sind. Y
binen reſervationes mentales erlauben. Der Einwurf, Indeß geſtehe ich gern, daß mir obige rab- len „gehn kann.“ — Dieſe Erlaubniß koͤnnte allerdings ſehr gemißbraucht werden, da faſt in jedem Rechts- handel jede Parthey ihr Recht fuͤr offenbar haͤlt, alſo wenn ſie nicht anders es erhalten koͤnnte, ſich einen falſchen Eyd erlauben wuͤrde. Nach den hier entwickelten Grundſaͤtzen gehoͤrt aber dieſer Fall durchaus nicht zu denen, in welchen es verſtattet iſt, ſeinen Worten einen andern Sinn zu geben, welche vielmehr allein auf die unrechtmaͤßige Gewalt Deſſen, der uns einen Eyd abdringt, beſchraͤnkt ſind. Y
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binen reſervationes mentales erlauben. Der Einwurf,
auf den es hier ankoͤmmt, wuͤrde alſo gleichfals ge-
hoben ſeyn und die Obrigkeit koͤnnte auf den End ei-
nes Juden ſich ſicher verlaſſen, der den Grundſaͤtzen
ſeines Geſetzes getren bliebe.
Indeß geſtehe ich gern, daß mir obige rab-
biniſche Beſtimmungen nicht ganz gefallen, und
daß ich ſie allerdings ſchaͤdlicher Folgen faͤhig
halte. Das reine Gefuͤhl fuͤr Aufrichtigkeit
und ſtrenge Wahrheit iſt zu wichtig, als daß es
nicht bedenklich ſeyn ſollte, es auf irgend eine Art zu
ſthwaͤchen, und dieſes ſcheint mir leicht moͤglich,
wenn man einmal die Menſchen an zu feine Diſtin-
ctionen und caſuiſtiſche Abtheilung der Faͤlle gewoͤhnt,
und es ihrem eignen Gewiſſen erlaubt, ſich zuwei-
len
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*) „gehn kann.“ — Dieſe Erlaubniß koͤnnte allerdings
ſehr gemißbraucht werden, da faſt in jedem Rechts-
handel jede Parthey ihr Recht fuͤr offenbar haͤlt,
alſo wenn ſie nicht anders es erhalten koͤnnte, ſich
einen falſchen Eyd erlauben wuͤrde. Nach den hier
entwickelten Grundſaͤtzen gehoͤrt aber dieſer Fall
durchaus nicht zu denen, in welchen es verſtattet iſt,
ſeinen Worten einen andern Sinn zu geben, welche
vielmehr allein auf die unrechtmaͤßige Gewalt
Deſſen, der uns einen Eyd abdringt, beſchraͤnkt
ſind.
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