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Droysen, Johann Gustav: Grundriss der Historik. Leipzig, 1868.

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Der Einzelne ist nicht ein Atom der Menschheit, eins der Molecüle,
die, in unendlicher Zahl zusammengelegt, die Menschheit ergäben. Er
gehört dieser Familie, diesem Volk, Staat, Glauben u. s. w. an, ist nur
als deren lebendiges Glied, "wie die Hand vom Körper getrennt nicht
mehr Hand ist."

§. 61.

Die Gemeinsamkeiten sind nach dem Wesen des Menschen ent-
weder aus seinem natürlichen oder seinem idealen Bedürfniss oder zwi-
schen beiden.

Als sittliche Mächte haben sie sowohl in sich als im Verhältniss
zu andern und zu allen ihr Werden, ihre Geschichte.

§. 62.

A. In den natürlichen Gemeinsamkeiten hat das Natürliche
durch ein erstes Wollen, durch Liebe, Treue, Pflicht u. s. w. ersittlicht
zu werden.

Dass aus dem natürlichen Bedürfniss eine seelische Gemeinschaft,
dass aus dem Triebe ein Wollen und Sollen wird, unterscheidet den
Menschen von der Creatur.

Die Lehre von den angebornen Menschenrechten reducirt sich dar-
auf, dass aus der erfüllten Pflicht eine Berechtigung erwächst. Ohne
Pflicht kein Recht. Und an jedem Einzelnen sind tausendfache Ver-
pflichtungen erfüllt, bevor er durch eigene Pflichterfüllung ein Recht zu
erwerben im Stande ist.

§. 63.

a) Die Familie.

Im engsten Raum, in den creatürlichsten Formen die stärksten sitt-
lichen Bindungen, die tiefsten Präformationen. Die Stufen der Ehe bis
zur Monogamie. Die väterliche Gewalt. Der Heerd. Die sogenannte
patriarchalische Ordnung.

§. 64.

b) Die Nachbarschaft.

Die ersten Frictionen im räumlichen Beieinander. Die Gründung

Der Einzelne ist nicht ein Atom der Menschheit, eins der Molecüle,
die, in unendlicher Zahl zusammengelegt, die Menschheit ergäben. Er
gehört dieser Familie, diesem Volk, Staat, Glauben u. s. w. an, ist nur
als deren lebendiges Glied, „wie die Hand vom Körper getrennt nicht
mehr Hand ist.“

§. 61.

Die Gemeinsamkeiten sind nach dem Wesen des Menschen ent-
weder aus seinem natürlichen oder seinem idealen Bedürfniss oder zwi-
schen beiden.

Als sittliche Mächte haben sie sowohl in sich als im Verhältniss
zu andern und zu allen ihr Werden, ihre Geschichte.

§. 62.

A. In den natürlichen Gemeinsamkeiten hat das Natürliche
durch ein erstes Wollen, durch Liebe, Treue, Pflicht u. s. w. ersittlicht
zu werden.

Dass aus dem natürlichen Bedürfniss eine seelische Gemeinschaft,
dass aus dem Triebe ein Wollen und Sollen wird, unterscheidet den
Menschen von der Creatur.

Die Lehre von den angebornen Menschenrechten reducirt sich dar-
auf, dass aus der erfüllten Pflicht eine Berechtigung erwächst. Ohne
Pflicht kein Recht. Und an jedem Einzelnen sind tausendfache Ver-
pflichtungen erfüllt, bevor er durch eigene Pflichterfüllung ein Recht zu
erwerben im Stande ist.

§. 63.

a) Die Familie.

Im engsten Raum, in den creatürlichsten Formen die stärksten sitt-
lichen Bindungen, die tiefsten Präformationen. Die Stufen der Ehe bis
zur Monogamie. Die väterliche Gewalt. Der Heerd. Die sogenannte
patriarchalische Ordnung.

§. 64.

b) Die Nachbarschaft.

Die ersten Frictionen im räumlichen Beieinander. Die Gründung

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[30/0039] Der Einzelne ist nicht ein Atom der Menschheit, eins der Molecüle, die, in unendlicher Zahl zusammengelegt, die Menschheit ergäben. Er gehört dieser Familie, diesem Volk, Staat, Glauben u. s. w. an, ist nur als deren lebendiges Glied, „wie die Hand vom Körper getrennt nicht mehr Hand ist.“ §. 61. Die Gemeinsamkeiten sind nach dem Wesen des Menschen ent- weder aus seinem natürlichen oder seinem idealen Bedürfniss oder zwi- schen beiden. Als sittliche Mächte haben sie sowohl in sich als im Verhältniss zu andern und zu allen ihr Werden, ihre Geschichte. §. 62. A. In den natürlichen Gemeinsamkeiten hat das Natürliche durch ein erstes Wollen, durch Liebe, Treue, Pflicht u. s. w. ersittlicht zu werden. Dass aus dem natürlichen Bedürfniss eine seelische Gemeinschaft, dass aus dem Triebe ein Wollen und Sollen wird, unterscheidet den Menschen von der Creatur. Die Lehre von den angebornen Menschenrechten reducirt sich dar- auf, dass aus der erfüllten Pflicht eine Berechtigung erwächst. Ohne Pflicht kein Recht. Und an jedem Einzelnen sind tausendfache Ver- pflichtungen erfüllt, bevor er durch eigene Pflichterfüllung ein Recht zu erwerben im Stande ist. §. 63. a) Die Familie. Im engsten Raum, in den creatürlichsten Formen die stärksten sitt- lichen Bindungen, die tiefsten Präformationen. Die Stufen der Ehe bis zur Monogamie. Die väterliche Gewalt. Der Heerd. Die sogenannte patriarchalische Ordnung. §. 64. b) Die Nachbarschaft. Die ersten Frictionen im räumlichen Beieinander. Die Gründung

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Zitationshilfe: Droysen, Johann Gustav: Grundriss der Historik. Leipzig, 1868, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/droysen_historik_1868/39>, abgerufen am 21.11.2024.