Eckarth, Friedrich: Chronica Oder Historische Beschreibung Des Dorffes Herwigsdorff. 1737.Leipziger Oster-Marckt im fünff und siebenzigsten Jahre uns wiederum 20000 Thaler, und nachfolgenden Michaelis-Marckt 6000 Thaler auszahlen sollen, u. wollen in einen ehrlichen unwiederrufflichen, und zu ewigen Zeiten währender Kauff, Lehns weise hingelassen, verkaufft, eingeräumt, u. die Unterthanen in gewöhnliche Eyds-Pflicht als ihr Eigenthum abgetreten, und ihrer und ihrer Nachkommen Possession gnädiglich gesetzet, gereichet und geliehen, reichen und leihen, auch obbemeldten Bürgemeistern und Rathmannen und gantzer Gemeine, gedachter unserer Stadt Zittau, und allen Nachkommen, angezeigtes Schloß Oybin und Dörffer mit allen obbeschriebenen ihren rechtlichen Ein- und Gehörungen, Herrligkeiten und Gerechtigkeiten hiermit wissentlich, und in Krafft dieses Brieffs, aus Böhmischer Königlichen Macht, und als Marggraff in Ober-Lausitz, mit zeitigen vorgehaltenen Rath, also, daß sie solch Schloß, Dörffer und Güther, mit aller derselben Ein- und Zugehörungen, wie obgemeldt, nichts hiervorn ausgeschlossen, noch hindann gesetzet, und wie es die Väter auf den Oybin inne gehabt, gebrauchet, genutzet und genossen, geniessen und gebrauchen hätten mögen, nur hinführo auch inne haben, besitzen, geniessen und gebrauchen, und damit ihres Gefallens handeln, thun und lassen sollen und mögen, von uns und unsern Nachkommen ohn gehindert. Darüber haben wir auch gemeldten von der Stadt Zittau und ihren Nachkommen eine vollständige Gewehr, wie sich das nach Gebrauch und Gewohnheit unseres Marggraffthums am kräfftigsten eignet und gebühret, zugesaget und versprochen; Jedoch wollen wir uns hierinne alle Königliche und Landes-Fürstliche Obrigkeitliche Lehnschafften, Dienste, alle Schätze und Bergwercke von allerley Metallen, wo sich derer einigerley auf obberuheten Gütern ereignen möchten, zusammt allen dem, was zu Erbauung derselben Nothdurfft erfordert, hiermit gantz frey zu uns und unsern Erben und Nachkommen Nutz vorbehalten. Es sollen auch die von Zittau alle Beschwerungen, so diesem Guthe anhängig sind, es sey am Allmosen, Reichung der Decem, und wie die Nahmen haben mögen, zu verrichten schuldig und verpflichtet seyn. Und nachdem Leipziger Oster-Marckt im fünff und siebenzigsten Jahre uns wiederum 20000 Thaler, und nachfolgenden Michaelis-Marckt 6000 Thaler auszahlen sollen, u. wollen in einen ehrlichen unwiederrufflichen, und zu ewigen Zeiten währender Kauff, Lehns weise hingelassen, verkaufft, eingeräumt, u. die Unterthanen in gewöhnliche Eyds-Pflicht als ihr Eigenthum abgetreten, und ihrer und ihrer Nachkommen Possession gnädiglich gesetzet, gereichet und geliehen, reichen und leihen, auch obbemeldten Bürgemeistern und Rathmannen und gantzer Gemeine, gedachter unserer Stadt Zittau, und allen Nachkommen, angezeigtes Schloß Oybin und Dörffer mit allen obbeschriebenen ihren rechtlichen Ein- und Gehörungen, Herrligkeiten und Gerechtigkeiten hiermit wissentlich, und in Krafft dieses Brieffs, aus Böhmischer Königlichen Macht, und als Marggraff in Ober-Lausitz, mit zeitigen vorgehaltenen Rath, also, daß sie solch Schloß, Dörffer und Güther, mit aller derselben Ein- und Zugehörungen, wie obgemeldt, nichts hiervorn ausgeschlossen, noch hindann gesetzet, und wie es die Väter auf den Oybin inne gehabt, gebrauchet, genutzet und genossen, geniessen und gebrauchen hätten mögen, nur hinführo auch inne haben, besitzen, geniessen und gebrauchen, und damit ihres Gefallens handeln, thun und lassen sollen und mögen, von uns und unsern Nachkommen ohn gehindert. Darüber haben wir auch gemeldten von der Stadt Zittau und ihren Nachkommen eine vollständige Gewehr, wie sich das nach Gebrauch und Gewohnheit unseres Marggraffthums am kräfftigsten eignet und gebühret, zugesaget und versprochen; Jedoch wollen wir uns hierinne alle Königliche und Landes-Fürstliche Obrigkeitliche Lehnschafften, Dienste, alle Schätze und Bergwercke von allerley Metallen, wo sich derer einigerley auf obberuheten Gütern ereignen möchten, zusammt allen dem, was zu Erbauung derselben Nothdurfft erfordert, hiermit gantz frey zu uns und unsern Erben und Nachkommen Nutz vorbehalten. Es sollen auch die von Zittau alle Beschwerungen, so diesem Guthe anhängig sind, es sey am Allmosen, Reichung der Decem, und wie die Nahmen haben mögen, zu verrichten schuldig und verpflichtet seyn. 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Darüber haben wir auch gemeldten von der Stadt Zittau und ihren Nachkommen eine vollständige Gewehr, wie sich das nach Gebrauch und Gewohnheit unseres Marggraffthums am kräfftigsten eignet und gebühret, zugesaget und versprochen; Jedoch wollen wir uns hierinne alle Königliche und Landes-Fürstliche Obrigkeitliche Lehnschafften, Dienste, alle Schätze und Bergwercke von allerley Metallen, wo sich derer einigerley auf obberuheten Gütern ereignen möchten, zusammt allen dem, was zu Erbauung derselben Nothdurfft erfordert, hiermit gantz frey zu uns und unsern Erben und Nachkommen Nutz vorbehalten. Es sollen auch die von Zittau alle Beschwerungen, so diesem Guthe anhängig sind, es sey am Allmosen, Reichung der <hi rendition="#aq">Decem,</hi> und wie die Nahmen haben mögen, zu verrichten schuldig und verpflichtet seyn. Und nachdem </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [12/0016]
Leipziger Oster-Marckt im fünff und siebenzigsten Jahre uns wiederum 20000 Thaler, und nachfolgenden Michaelis-Marckt 6000 Thaler auszahlen sollen, u. wollen in einen ehrlichen unwiederrufflichen, und zu ewigen Zeiten währender Kauff, Lehns weise hingelassen, verkaufft, eingeräumt, u. die Unterthanen in gewöhnliche Eyds-Pflicht als ihr Eigenthum abgetreten, und ihrer und ihrer Nachkommen Possession gnädiglich gesetzet, gereichet und geliehen, reichen und leihen, auch obbemeldten Bürgemeistern und Rathmannen und gantzer Gemeine, gedachter unserer Stadt Zittau, und allen Nachkommen, angezeigtes Schloß Oybin und Dörffer mit allen obbeschriebenen ihren rechtlichen Ein- und Gehörungen, Herrligkeiten und Gerechtigkeiten hiermit wissentlich, und in Krafft dieses Brieffs, aus Böhmischer Königlichen Macht, und als Marggraff in Ober-Lausitz, mit zeitigen vorgehaltenen Rath, also, daß sie solch Schloß, Dörffer und Güther, mit aller derselben Ein- und Zugehörungen, wie obgemeldt, nichts hiervorn ausgeschlossen, noch hindann gesetzet, und wie es die Väter auf den Oybin inne gehabt, gebrauchet, genutzet und genossen, geniessen und gebrauchen hätten mögen, nur hinführo auch inne haben, besitzen, geniessen und gebrauchen, und damit ihres Gefallens handeln, thun und lassen sollen und mögen, von uns und unsern Nachkommen ohn gehindert. Darüber haben wir auch gemeldten von der Stadt Zittau und ihren Nachkommen eine vollständige Gewehr, wie sich das nach Gebrauch und Gewohnheit unseres Marggraffthums am kräfftigsten eignet und gebühret, zugesaget und versprochen; Jedoch wollen wir uns hierinne alle Königliche und Landes-Fürstliche Obrigkeitliche Lehnschafften, Dienste, alle Schätze und Bergwercke von allerley Metallen, wo sich derer einigerley auf obberuheten Gütern ereignen möchten, zusammt allen dem, was zu Erbauung derselben Nothdurfft erfordert, hiermit gantz frey zu uns und unsern Erben und Nachkommen Nutz vorbehalten. Es sollen auch die von Zittau alle Beschwerungen, so diesem Guthe anhängig sind, es sey am Allmosen, Reichung der Decem, und wie die Nahmen haben mögen, zu verrichten schuldig und verpflichtet seyn. Und nachdem
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