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Eckarth, Friedrich: Chronica Oder Historische Beschreibung Des Dorffes Herwigsdorff. 1737.

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den Jesuiten, vermöge derselben in dem Guthe Oybin erlangte Gerechtigkeit, ein Tausend vier Hundert Schock Meißnisch, so lange dieselben nicht erlediget, von ihnen denen von Zittau allewege jährlich gereichet werden müssen, und aber solche Beschwerung in diese Kauff-Handlung nicht mit eingezogen, und wir doch gnädigst bedacht, mit ihnen Jesuiten, derhalben gebührliche Vergleichung zu treffen: So sollen demnach die von der Zittau in den letzten Termin für die 1400. rthlr drey und zwantzig Tausend Thaler so lange und viel inne behalten, biß die Erledigung bemeldter Ihrer, der Jesuiter Gerechtigkeit erfolget, oder sie von Uns derowegen in andere Wege versehen, alsdenn wenn solches geschicht, sollen sie schuldig und pflichtig seyn, die völlige Kauff-Summa uns, Vermöge des mit ihnen durch unsere Comissarien aufgerichteten Vertrags, unsäumlich zu erlegen und auszuzahlen. Und gebiethen darauf allen und jeden unsern itzigen und künfftigen Land-Voigt, Haupt-Leuthen und Verwaltern in berührten unserm Marggraffthum Ober-Lausitz mit Ernst, daß sie über diesen Erb-Kauffs-Gewehr der Oybinischen Güther offt gedachten Rathe zur Zittau und ihren Nachkommen festiglichen handhaben, schützen und schirmen, und sie derhalben um nichts weiter mahnen, oder beschweren, noch solches iemands anders zu thun gestatten, gnädiglich und ohne Gefehrde. Zu Uhrkund mit unsern Käyserl. anhangenden Böhmischen Insiegel verfertiget. Gegeben in unser Stadt Wien den 17. Tag Novembris Anno 1574. Jahre, unserer Reiche des Römischen und Hungarischen in zwölfften und des Böhmischen im 26.

Maximilian.
Wrat. a Bernstein
J. R. Boheimb. Cancell.
Wilhelm von Oppelsdorff,
Ad Mandatum Dom. Elect.
Imperatoris proprium
Paul von Lindner.

den Jesuiten, vermöge derselben in dem Guthe Oybin erlangte Gerechtigkeit, ein Tausend vier Hundert Schock Meißnisch, so lange dieselben nicht erlediget, von ihnen denen von Zittau allewege jährlich gereichet werden müssen, und aber solche Beschwerung in diese Kauff-Handlung nicht mit eingezogen, und wir doch gnädigst bedacht, mit ihnen Jesuiten, derhalben gebührliche Vergleichung zu treffen: So sollen demnach die von der Zittau in den letzten Termin für die 1400. rthlr drey und zwantzig Tausend Thaler so lange und viel inne behalten, biß die Erledigung bemeldter Ihrer, der Jesuiter Gerechtigkeit erfolget, oder sie von Uns derowegen in andere Wege versehen, alsdenn wenn solches geschicht, sollen sie schuldig und pflichtig seyn, die völlige Kauff-Summa uns, Vermöge des mit ihnen durch unsere Comissarien aufgerichteten Vertrags, unsäumlich zu erlegen und auszuzahlen. Und gebiethen darauf allen und jeden unsern itzigen und künfftigen Land-Voigt, Haupt-Leuthen und Verwaltern in berührten unserm Marggraffthum Ober-Lausitz mit Ernst, daß sie über diesen Erb-Kauffs-Gewehr der Oybinischen Güther offt gedachten Rathe zur Zittau und ihren Nachkommen festiglichen handhaben, schützen und schirmen, und sie derhalben um nichts weiter mahnen, oder beschweren, noch solches iemands anders zu thun gestatten, gnädiglich und ohne Gefehrde. Zu Uhrkund mit unsern Käyserl. anhangenden Böhmischen Insiegel verfertiget. Gegeben in unser Stadt Wien den 17. Tag Novembris Anno 1574. Jahre, unserer Reiche des Römischen und Hungarischen in zwölfften und des Böhmischen im 26.

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[13/0017] den Jesuiten, vermöge derselben in dem Guthe Oybin erlangte Gerechtigkeit, ein Tausend vier Hundert Schock Meißnisch, so lange dieselben nicht erlediget, von ihnen denen von Zittau allewege jährlich gereichet werden müssen, und aber solche Beschwerung in diese Kauff-Handlung nicht mit eingezogen, und wir doch gnädigst bedacht, mit ihnen Jesuiten, derhalben gebührliche Vergleichung zu treffen: So sollen demnach die von der Zittau in den letzten Termin für die 1400. rthlr drey und zwantzig Tausend Thaler so lange und viel inne behalten, biß die Erledigung bemeldter Ihrer, der Jesuiter Gerechtigkeit erfolget, oder sie von Uns derowegen in andere Wege versehen, alsdenn wenn solches geschicht, sollen sie schuldig und pflichtig seyn, die völlige Kauff-Summa uns, Vermöge des mit ihnen durch unsere Comissarien aufgerichteten Vertrags, unsäumlich zu erlegen und auszuzahlen. Und gebiethen darauf allen und jeden unsern itzigen und künfftigen Land-Voigt, Haupt-Leuthen und Verwaltern in berührten unserm Marggraffthum Ober-Lausitz mit Ernst, daß sie über diesen Erb-Kauffs-Gewehr der Oybinischen Güther offt gedachten Rathe zur Zittau und ihren Nachkommen festiglichen handhaben, schützen und schirmen, und sie derhalben um nichts weiter mahnen, oder beschweren, noch solches iemands anders zu thun gestatten, gnädiglich und ohne Gefehrde. Zu Uhrkund mit unsern Käyserl. anhangenden Böhmischen Insiegel verfertiget. Gegeben in unser Stadt Wien den 17. Tag Novembris Anno 1574. Jahre, unserer Reiche des Römischen und Hungarischen in zwölfften und des Böhmischen im 26. Maximilian. Wrat. a Bernstein J. R. Boheimb. Cancell. Wilhelm von Oppelsdorff, Ad Mandatum Dom. Elect. Imperatoris proprium Paul von Lindner.

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Zitationshilfe: Eckarth, Friedrich: Chronica Oder Historische Beschreibung Des Dorffes Herwigsdorff. 1737, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/eckarth_chronica_1737/17>, abgerufen am 21.11.2024.