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Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820.

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Section 20.

Kein Geld soll vom Schatze bezogen werden
können, als in Folge einer gesetzlichen Bewilligung.

Section 21.

Es soll eine genaue Rechnung über Einnah-
me und Ausgabe der öffentlichen Gelder geführt
werden, und sie soll bei dem Anfange jeder Si-
tzung der General-Versammlung mit den Gesetzen
öffentlich bekannt gemacht werden.

Section 22.

Das Haus der Volksvertreter soll allein das
Recht des Anklagens haben; doch muß die Majo-
rität aller anwesenden Mitglieder in die Anklage
einstimmen. Jede Anklage soll vom Senate un-
tersucht werden, und in dieser Sitzung sollen die
Senatoren an Eides Statt versichern, Recht zu
sprechen nach dem Gesetze und nach Ueberzeugung.
Niemand kann verurtheilt werden ohne Zustimmung
von zwei Drittel aller gegenwärtigen Senatoren.

Section 23.

Der Gouverneur und alle andere Civilbeamte
dieses Staats können einer Anklage, wegen irgend
eines Verbrechens, unterworfen werden; aber die
Verurtheilung soll sich nicht weiter ausdehnen, als
über Entfernung vom Dienste, Erklärung für un-
fähig in diesem Staate ein Ehrenamt zu beklei-

Section 20.

Kein Geld ſoll vom Schatze bezogen werden
koͤnnen, als in Folge einer geſetzlichen Bewilligung.

Section 21.

Es ſoll eine genaue Rechnung uͤber Einnah-
me und Ausgabe der oͤffentlichen Gelder gefuͤhrt
werden, und ſie ſoll bei dem Anfange jeder Si-
tzung der General-Verſammlung mit den Geſetzen
oͤffentlich bekannt gemacht werden.

Section 22.

Das Haus der Volksvertreter ſoll allein das
Recht des Anklagens haben; doch muß die Majo-
ritaͤt aller anweſenden Mitglieder in die Anklage
einſtimmen. Jede Anklage ſoll vom Senate un-
terſucht werden, und in dieſer Sitzung ſollen die
Senatoren an Eides Statt verſichern, Recht zu
ſprechen nach dem Geſetze und nach Ueberzeugung.
Niemand kann verurtheilt werden ohne Zuſtimmung
von zwei Drittel aller gegenwaͤrtigen Senatoren.

Section 23.

Der Gouverneur und alle andere Civilbeamte
dieſes Staats koͤnnen einer Anklage, wegen irgend
eines Verbrechens, unterworfen werden; aber die
Verurtheilung ſoll ſich nicht weiter ausdehnen, als
uͤber Entfernung vom Dienſte, Erklaͤrung fuͤr un-
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[151/0165] Section 20. Kein Geld ſoll vom Schatze bezogen werden koͤnnen, als in Folge einer geſetzlichen Bewilligung. Section 21. Es ſoll eine genaue Rechnung uͤber Einnah- me und Ausgabe der oͤffentlichen Gelder gefuͤhrt werden, und ſie ſoll bei dem Anfange jeder Si- tzung der General-Verſammlung mit den Geſetzen oͤffentlich bekannt gemacht werden. Section 22. Das Haus der Volksvertreter ſoll allein das Recht des Anklagens haben; doch muß die Majo- ritaͤt aller anweſenden Mitglieder in die Anklage einſtimmen. Jede Anklage ſoll vom Senate un- terſucht werden, und in dieſer Sitzung ſollen die Senatoren an Eides Statt verſichern, Recht zu ſprechen nach dem Geſetze und nach Ueberzeugung. Niemand kann verurtheilt werden ohne Zuſtimmung von zwei Drittel aller gegenwaͤrtigen Senatoren. Section 23. Der Gouverneur und alle andere Civilbeamte dieſes Staats koͤnnen einer Anklage, wegen irgend eines Verbrechens, unterworfen werden; aber die Verurtheilung ſoll ſich nicht weiter ausdehnen, als uͤber Entfernung vom Dienſte, Erklaͤrung fuͤr un- faͤhig in dieſem Staate ein Ehrenamt zu beklei-

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Zitationshilfe: Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ernst_nordamerika_1820/165>, abgerufen am 24.11.2024.