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Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820.

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den, Gehalt zu beziehen, oder Aufträge zu erhalten.
Die beklagte Partei, schuldig oder unschuldig be-
funden, soll nichts desto weniger einer Anklage,
Untersuchung, Verurtheilung und Bestrafung nach
den Gesetzen in allen Fällen unterworfen seyn.

Section 24.

Die erste Sitzung der General-Versammlung
soll ihren Anfang am ersten Montag des nächsten
Octobers nehmen, und soll demnächst allezeit auf
den ersten Montag im Monat December, welcher
auf die Wahl der Mitglieder folgt, und zu keiner
andern Zeit, ausgenommen als durch diese Con-
stitution festgesetzet ist, bestimmt seyn.

Section 25.

Kein Richter irgend eines Gerichtshofes, Se-
cretair des Staats, General-Anwald, Staats-
Anwald, Registrator, Secretair irgend eines Ge-
richtshofes oder Canzlei, Landrichter oder Einneh-
mer, Mitglied eines Hauses des Congresses, oder
irgend Jemand, der ein Amt mit Gehalt von den
vereinigten Staaten bekleidet, (vorausgesetzt, daß
Stellen bei der Miliz, Postmeister und Friedens-
richter, nicht als einträgliche Aemter der Art an-
gesehen werden,) soll Sitz in der General-Ver-
sammlung haben; noch soll irgend Jemand, der
von den vereinigten Staaten ein Ehrenamt oder

den, Gehalt zu beziehen, oder Auftraͤge zu erhalten.
Die beklagte Partei, ſchuldig oder unſchuldig be-
funden, ſoll nichts deſto weniger einer Anklage,
Unterſuchung, Verurtheilung und Beſtrafung nach
den Geſetzen in allen Faͤllen unterworfen ſeyn.

Section 24.

Die erſte Sitzung der General-Verſammlung
ſoll ihren Anfang am erſten Montag des naͤchſten
Octobers nehmen, und ſoll demnaͤchſt allezeit auf
den erſten Montag im Monat December, welcher
auf die Wahl der Mitglieder folgt, und zu keiner
andern Zeit, ausgenommen als durch dieſe Con-
ſtitution feſtgeſetzet iſt, beſtimmt ſeyn.

Section 25.

Kein Richter irgend eines Gerichtshofes, Se-
cretair des Staats, General-Anwald, Staats-
Anwald, Regiſtrator, Secretair irgend eines Ge-
richtshofes oder Canzlei, Landrichter oder Einneh-
mer, Mitglied eines Hauſes des Congreſſes, oder
irgend Jemand, der ein Amt mit Gehalt von den
vereinigten Staaten bekleidet, (vorausgeſetzt, daß
Stellen bei der Miliz, Poſtmeiſter und Friedens-
richter, nicht als eintraͤgliche Aemter der Art an-
geſehen werden,) ſoll Sitz in der General-Ver-
ſammlung haben; noch ſoll irgend Jemand, der
von den vereinigten Staaten ein Ehrenamt oder

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[152/0166] den, Gehalt zu beziehen, oder Auftraͤge zu erhalten. Die beklagte Partei, ſchuldig oder unſchuldig be- funden, ſoll nichts deſto weniger einer Anklage, Unterſuchung, Verurtheilung und Beſtrafung nach den Geſetzen in allen Faͤllen unterworfen ſeyn. Section 24. Die erſte Sitzung der General-Verſammlung ſoll ihren Anfang am erſten Montag des naͤchſten Octobers nehmen, und ſoll demnaͤchſt allezeit auf den erſten Montag im Monat December, welcher auf die Wahl der Mitglieder folgt, und zu keiner andern Zeit, ausgenommen als durch dieſe Con- ſtitution feſtgeſetzet iſt, beſtimmt ſeyn. Section 25. Kein Richter irgend eines Gerichtshofes, Se- cretair des Staats, General-Anwald, Staats- Anwald, Regiſtrator, Secretair irgend eines Ge- richtshofes oder Canzlei, Landrichter oder Einneh- mer, Mitglied eines Hauſes des Congreſſes, oder irgend Jemand, der ein Amt mit Gehalt von den vereinigten Staaten bekleidet, (vorausgeſetzt, daß Stellen bei der Miliz, Poſtmeiſter und Friedens- richter, nicht als eintraͤgliche Aemter der Art an- geſehen werden,) ſoll Sitz in der General-Ver- ſammlung haben; noch ſoll irgend Jemand, der von den vereinigten Staaten ein Ehrenamt oder

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Zitationshilfe: Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ernst_nordamerika_1820/166>, abgerufen am 24.11.2024.