genheiten zu einerlei ältesten sich bekennen, sich ei-gebräuche der zünfte bestehen? nerlei regeln unterwerfen, zu einer lade, zu einem amte, herberge oder krug sich halten, und einerlei amtssigel haben. Die zunftordnungen und in- nungsartikel sind entweder mit den gesäzen der menschlichen vernunft und gesellschaft einstimmig, oder denselben zuwider. Die erste gattung der handwercksordnungen sind diejenigen, welche auf ehrbarkeit, zucht, gute ordnung und arbeit, auf das aufnehmen des landes und erhaltung ihrer zunft abzielen, und daher erfordern, daß z. e. die lehrjungen, von ehrlicher geburt seyn, nach dem unterscheid der profeßionen gewisse jahre dienen und stehen, wenn sie ausgelernet haben, etliche jahre wandern, oder bei andern meistern noch ar- beiten, die gesellen sich nicht widerspenstig auffüh- ren, die neuen meister meisterstücke verfertigen, bei den zusammenkünften die schmausereien, zank, streitigkeiten, schmähen etc. vermeiden; hingegen ihre geschwornen älteste und fürsteher ihn ehren halten, und ihnen gehorsamen, die ladenmeister von der einnahme und ausgabe der ladengelder richtige rechnung führen; daß die älteste meister, um zu wissen, ob die übrige meister den leuten tüchtige arbeit machen, selbige öfters unvermerk- ter weise besichtigen, die verzögerung der arbeit eben so wenig, als die steigerung des arbeitlones zugeben; übrigens in auf- und annehmung frem- der meister keine schwirigkeit machen sollen u. d. g. Die andre gattung der zunftbrife haben die unge- reimtheit, den eigennuz, die verschwendung zu ih- ren gesezgebern. Dergleichen sind diejenige, wel- che keine legitimirten in die lehre annehmen, die kinder der müller, schäfer, gerichtsfronen etc. von erlernung eines ehrlichen handwerkes und aufnah- me in eine gilde, ausschlüssen, denen die aus
mensch-
von den zuͤnften.
genheiten zu einerlei aͤlteſten ſich bekennen, ſich ei-gebraͤuche der zuͤnfte beſtehen? nerlei regeln unterwerfen, zu einer lade, zu einem amte, herberge oder krug ſich halten, und einerlei amtsſigel haben. Die zunftordnungen und in- nungsartikel ſind entweder mit den geſaͤzen der menſchlichen vernunft und geſellſchaft einſtimmig, oder denſelben zuwider. Die erſte gattung der handwercksordnungen ſind diejenigen, welche auf ehrbarkeit, zucht, gute ordnung und arbeit, auf das aufnehmen des landes und erhaltung ihrer zunft abzielen, und daher erfordern, daß z. e. die lehrjungen, von ehrlicher geburt ſeyn, nach dem unterſcheid der profeßionen gewiſſe jahre dienen und ſtehen, wenn ſie ausgelernet haben, etliche jahre wandern, oder bei andern meiſtern noch ar- beiten, die geſellen ſich nicht widerſpenſtig auffuͤh- ren, die neuen meiſter meiſterſtuͤcke verfertigen, bei den zuſammenkuͤnften die ſchmauſereien, zank, ſtreitigkeiten, ſchmaͤhen ꝛc. vermeiden; hingegen ihre geſchwornen aͤlteſte und fuͤrſteher ihn ehren halten, und ihnen gehorſamen, die ladenmeiſter von der einnahme und ausgabe der ladengelder richtige rechnung fuͤhren; daß die aͤlteſte meiſter, um zu wiſſen, ob die uͤbrige meiſter den leuten tuͤchtige arbeit machen, ſelbige oͤfters unvermerk- ter weiſe beſichtigen, die verzoͤgerung der arbeit eben ſo wenig, als die ſteigerung des arbeitlones zugeben; uͤbrigens in auf- und annehmung frem- der meiſter keine ſchwirigkeit machen ſollen u. d. g. Die andre gattung der zunftbrife haben die unge- reimtheit, den eigennuz, die verſchwendung zu ih- ren geſezgebern. Dergleichen ſind diejenige, wel- che keine legitimirten in die lehre annehmen, die kinder der muͤller, ſchaͤfer, gerichtsfronen ꝛc. von erlernung eines ehrlichen handwerkes und aufnah- me in eine gilde, ausſchluͤſſen, denen die aus
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von den zuͤnften.
genheiten zu einerlei aͤlteſten ſich bekennen, ſich ei-
nerlei regeln unterwerfen, zu einer lade, zu einem
amte, herberge oder krug ſich halten, und einerlei
amtsſigel haben. Die zunftordnungen und in-
nungsartikel ſind entweder mit den geſaͤzen der
menſchlichen vernunft und geſellſchaft einſtimmig,
oder denſelben zuwider. Die erſte gattung der
handwercksordnungen ſind diejenigen, welche auf
ehrbarkeit, zucht, gute ordnung und arbeit, auf
das aufnehmen des landes und erhaltung ihrer
zunft abzielen, und daher erfordern, daß z. e. die
lehrjungen, von ehrlicher geburt ſeyn, nach dem
unterſcheid der profeßionen gewiſſe jahre dienen
und ſtehen, wenn ſie ausgelernet haben, etliche
jahre wandern, oder bei andern meiſtern noch ar-
beiten, die geſellen ſich nicht widerſpenſtig auffuͤh-
ren, die neuen meiſter meiſterſtuͤcke verfertigen,
bei den zuſammenkuͤnften die ſchmauſereien, zank,
ſtreitigkeiten, ſchmaͤhen ꝛc. vermeiden; hingegen
ihre geſchwornen aͤlteſte und fuͤrſteher ihn ehren
halten, und ihnen gehorſamen, die ladenmeiſter
von der einnahme und ausgabe der ladengelder
richtige rechnung fuͤhren; daß die aͤlteſte meiſter,
um zu wiſſen, ob die uͤbrige meiſter den leuten
tuͤchtige arbeit machen, ſelbige oͤfters unvermerk-
ter weiſe beſichtigen, die verzoͤgerung der arbeit
eben ſo wenig, als die ſteigerung des arbeitlones
zugeben; uͤbrigens in auf- und annehmung frem-
der meiſter keine ſchwirigkeit machen ſollen u. d. g.
Die andre gattung der zunftbrife haben die unge-
reimtheit, den eigennuz, die verſchwendung zu ih-
ren geſezgebern. Dergleichen ſind diejenige, wel-
che keine legitimirten in die lehre annehmen, die
kinder der muͤller, ſchaͤfer, gerichtsfronen ꝛc. von
erlernung eines ehrlichen handwerkes und aufnah-
me in eine gilde, ausſchluͤſſen, denen die aus
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gebraͤuche
der zuͤnfte
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Estor, Johann Georg: Bürgerliche rechtsgelehrsamkeit der Teutschen. Bd. 1. Marburg, 1757, S. 107. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit01_1757/117>, abgerufen am 24.11.2024.
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