Ein lehrjunge darf ohne kundschaft nicht ange-wie ein lehrjunge angenom- men werde. nommen werden. Dieses heiset der geburtsbrief, welches ein zeugnis der oberkeit ist, daß dieser jun- ge von ehrlichen ältern aus rechtmäßigen ehestande erzeuget sei, sihe Links disput. de litteris nata- litiis,Beier im tyrone, cap. V, num. 140 und cap. VII § 5 num. 388 fg. Reichssschluß 1731 art. II. In Hamburg muß der kirchgang der braut, wovon der junge geboren ist, mit offenen oder flügenden haaren bezeuget werdeu.
§ 267
Ein lehrjunge darf ohne des handwerks vor- wissen nicht angenommen werden, daher er vor offener lade aufgedinget und eingeschriben wird, Beier im tyrone, cap. VII § 5 num. 389 fg., Struve am a. o. T. II lib. II cap. 7. sihe iedoch die F. H. Cassel. erneuerte zunftordn. 1730 § 7.
§ 268
Die lehrjahre werden entweder durch ein gedingwie die lehrjahre bestimmet werden. bestimmet, oder durch die innungsartikel, oder durch die landesgesäze, welches leztere man in verschiedenen landen, z. e. in den fürstl. Hessen- Casselischen, Chur Braunschweigischen etc. landen findet, sihe Rottmanns ausgabe der Schaum- burgischen policeiordnung, cap. 44, s. 374, F. H. Cassel. erneuerte zunftordnung vom jahre 1730, § 6, s. 9, 10.
§ 269
Nach ausgestandenen lehrjahren stellet der mei-wie er losgespro- chen werde. ster den jungen, der ausgelernet hat, dem hand- werke dar, damit er vor der offenen lade frei- oder losgesprochen werde. Der meister bekennet sol- chemnach, daß der junge seine lehrjahre redlich ausgestanden und das handwerk wohl begriffen
habe,
von den zuͤnften.
§ 266
Ein lehrjunge darf ohne kundſchaft nicht ange-wie ein lehrjunge angenom- men werde. nommen werden. Dieſes heiſet der geburtsbrief, welches ein zeugnis der oberkeit iſt, daß dieſer jun- ge von ehrlichen aͤltern aus rechtmaͤßigen eheſtande erzeuget ſei, ſihe Links diſput. de litteris nata- litiis,Beier im tyrone, cap. V, num. 140 und cap. VII § 5 num. 388 fg. Reichsſſchluß 1731 art. II. In Hamburg muß der kirchgang der braut, wovon der junge geboren iſt, mit offenen oder fluͤgenden haaren bezeuget werdeu.
§ 267
Ein lehrjunge darf ohne des handwerks vor- wiſſen nicht angenommen werden, daher er vor offener lade aufgedinget und eingeſchriben wird, Beier im tyrone, cap. VII § 5 num. 389 fg., Struve am a. o. T. II lib. II cap. 7. ſihe iedoch die F. H. Caſſel. erneuerte zunftordn. 1730 § 7.
§ 268
Die lehrjahre werden entweder durch ein gedingwie die lehrjahre beſtimmet werden. beſtimmet, oder durch die innungsartikel, oder durch die landesgeſaͤze, welches leztere man in verſchiedenen landen, z. e. in den fuͤrſtl. Heſſen- Caſſeliſchen, Chur Braunſchweigiſchen ꝛc. landen findet, ſihe Rottmanns ausgabe der Schaum- burgiſchen policeiordnung, cap. 44, ſ. 374, F. H. Caſſel. erneuerte zunftordnung vom jahre 1730, § 6, ſ. 9, 10.
§ 269
Nach ausgeſtandenen lehrjahren ſtellet der mei-wie er losgeſpro- chen werde. ſter den jungen, der ausgelernet hat, dem hand- werke dar, damit er vor der offenen lade frei- oder losgeſprochen werde. Der meiſter bekennet ſol- chemnach, daß der junge ſeine lehrjahre redlich ausgeſtanden und das handwerk wohl begriffen
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§ 266
Ein lehrjunge darf ohne kundſchaft nicht ange-
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welches ein zeugnis der oberkeit iſt, daß dieſer jun-
ge von ehrlichen aͤltern aus rechtmaͤßigen eheſtande
erzeuget ſei, ſihe Links diſput. de litteris nata-
litiis, Beier im tyrone, cap. V, num. 140 und
cap. VII § 5 num. 388 fg. Reichsſſchluß 1731
art. II. In Hamburg muß der kirchgang der
braut, wovon der junge geboren iſt, mit offenen
oder fluͤgenden haaren bezeuget werdeu.
wie ein
lehrjunge
angenom-
men werde.
§ 267
Ein lehrjunge darf ohne des handwerks vor-
wiſſen nicht angenommen werden, daher er vor
offener lade aufgedinget und eingeſchriben wird,
Beier im tyrone, cap. VII § 5 num. 389 fg.,
Struve am a. o. T. II lib. II cap. 7. ſihe iedoch
die F. H. Caſſel. erneuerte zunftordn. 1730 § 7.
§ 268
Die lehrjahre werden entweder durch ein geding
beſtimmet, oder durch die innungsartikel, oder
durch die landesgeſaͤze, welches leztere man in
verſchiedenen landen, z. e. in den fuͤrſtl. Heſſen-
Caſſeliſchen, Chur Braunſchweigiſchen ꝛc. landen
findet, ſihe Rottmanns ausgabe der Schaum-
burgiſchen policeiordnung, cap. 44, ſ. 374, F. H.
Caſſel. erneuerte zunftordnung vom jahre 1730,
§ 6, ſ. 9, 10.
wie die
lehrjahre
beſtimmet
werden.
§ 269
Nach ausgeſtandenen lehrjahren ſtellet der mei-
ſter den jungen, der ausgelernet hat, dem hand-
werke dar, damit er vor der offenen lade frei- oder
losgeſprochen werde. Der meiſter bekennet ſol-
chemnach, daß der junge ſeine lehrjahre redlich
ausgeſtanden und das handwerk wohl begriffen
habe,
wie er
losgeſpro-
chen werde.
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Estor, Johann Georg: Bürgerliche rechtsgelehrsamkeit der Teutschen. Bd. 1. Marburg, 1757, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit01_1757/121>, abgerufen am 24.11.2024.
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