sezten häusern, oder sie bestehen, nach der alten Teutschen art, aus mehrern von einander entfern- ten häusern, von Justi am a. o. Fritschde ju- re ac statu pagorum German. Diese lezte art hat ihren grosen nuzen, besonders in feuersbrün- sten. Aus was für ursachen aber die gebäude und die bauern zusammen gezogen worden sind, wird unten vorkommen, sihe Leopolds landwirtschaft, s. 749.
§ 357
die gerech- tigkeiten der bauern.
Die einwoner eines dorfes, welche mitnachba- ren sind, heisen bauern. Die zusammenwonen- de bauern haben ein gemeinde-recht, die einart, den äbert, folglich an den gemeinen nuzungen, auch rechten antheil.
Fünf und funfzigstes haubtstück von den leibeigenen bauern.
§ 358
Die bau- ern waren vormals leibeigene.
Die bauern waren in den alten zeiten haubt- sächlich leibeigen. Diese leibeigenschaft dau- ert in verschidenen landen noch fort, auch wo sie nicht mehr ist, da haben die bauern dennoch eine eingeschränkte freiheit.
§ 359
was ein leibeigener sey?
Ein leibeigener (eigenbehöriger) ist nach der strengen leibeigenschaft ein mensch, dessen leib und kinder, benebst dem hause und den gütern einem herrn eigenthümlich zustehen, welches iedoch nach den Hessischen gewohnheiten nicht durchgehends zu behaubten ist, anerwogen das haus und vermö- gen dem leibherrn langsam gehöret. Die kinder gehören diesem auch nicht allezeit, z. e. der vater ist leibeigen, die mutter aber frei, so gehören dem leibherrn die kinder nicht, wie unten gezeiget
werden
LV. haubtſt. von den
ſezten haͤuſern, oder ſie beſtehen, nach der alten Teutſchen art, aus mehrern von einander entfern- ten haͤuſern, von Juſti am a. o. Fritſchde ju- re ac ſtatu pagorum German. Dieſe lezte art hat ihren groſen nuzen, beſonders in feuersbruͤn- ſten. Aus was fuͤr urſachen aber die gebaͤude und die bauern zuſammen gezogen worden ſind, wird unten vorkommen, ſihe Leopolds landwirtſchaft, ſ. 749.
§ 357
die gerech- tigkeiten der bauern.
Die einwoner eines dorfes, welche mitnachba- ren ſind, heiſen bauern. Die zuſammenwonen- de bauern haben ein gemeinde-recht, die einart, den aͤbert, folglich an den gemeinen nuzungen, auch rechten antheil.
Fuͤnf und funfzigſtes haubtſtuͤck von den leibeigenen bauern.
§ 358
Die bau- ern waren vormals leibeigene.
Die bauern waren in den alten zeiten haubt- ſaͤchlich leibeigen. Dieſe leibeigenſchaft dau- ert in verſchidenen landen noch fort, auch wo ſie nicht mehr iſt, da haben die bauern dennoch eine eingeſchraͤnkte freiheit.
§ 359
was ein leibeigener ſey?
Ein leibeigener (eigenbehoͤriger) iſt nach der ſtrengen leibeigenſchaft ein menſch, deſſen leib und kinder, benebſt dem hauſe und den guͤtern einem herrn eigenthuͤmlich zuſtehen, welches iedoch nach den Heſſiſchen gewohnheiten nicht durchgehends zu behaubten iſt, anerwogen das haus und vermoͤ- gen dem leibherrn langſam gehoͤret. Die kinder gehoͤren dieſem auch nicht allezeit, z. e. der vater iſt leibeigen, die mutter aber frei, ſo gehoͤren dem leibherrn die kinder nicht, wie unten gezeiget
werden
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LV. haubtſt. von den
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re ac ſtatu pagorum German. Dieſe lezte art
hat ihren groſen nuzen, beſonders in feuersbruͤn-
ſten. Aus was fuͤr urſachen aber die gebaͤude und
die bauern zuſammen gezogen worden ſind, wird
unten vorkommen, ſihe Leopolds landwirtſchaft,
ſ. 749.
§ 357
Die einwoner eines dorfes, welche mitnachba-
ren ſind, heiſen bauern. Die zuſammenwonen-
de bauern haben ein gemeinde-recht, die einart,
den aͤbert, folglich an den gemeinen nuzungen,
auch rechten antheil.
Fuͤnf und funfzigſtes haubtſtuͤck
von den leibeigenen bauern.
§ 358
Die bauern waren in den alten zeiten haubt-
ſaͤchlich leibeigen. Dieſe leibeigenſchaft dau-
ert in verſchidenen landen noch fort, auch wo ſie
nicht mehr iſt, da haben die bauern dennoch eine
eingeſchraͤnkte freiheit.
§ 359
Ein leibeigener (eigenbehoͤriger) iſt nach der
ſtrengen leibeigenſchaft ein menſch, deſſen leib und
kinder, benebſt dem hauſe und den guͤtern einem
herrn eigenthuͤmlich zuſtehen, welches iedoch nach
den Heſſiſchen gewohnheiten nicht durchgehends zu
behaubten iſt, anerwogen das haus und vermoͤ-
gen dem leibherrn langſam gehoͤret. Die kinder
gehoͤren dieſem auch nicht allezeit, z. e. der vater
iſt leibeigen, die mutter aber frei, ſo gehoͤren dem
leibherrn die kinder nicht, wie unten gezeiget
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Estor, Johann Georg: Bürgerliche rechtsgelehrsamkeit der Teutschen. Bd. 1. Marburg, 1757, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit01_1757/166>, abgerufen am 24.11.2024.
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