das herkommen beim zehnten die einzige maasregel ist, so sprache die hisige facultät wider ihn. Im freigerichte Reichenbach, Isenburgischer hoheit, werden ebenfalls die weidhämmel gegeben. Sihe den wahrhaften bericht etc. in sachen Isenburgischer unterthanen des gerichtes Reichenbach wider ihre hochgräfliche landesherrschaft Isenburg-Birstein etc. s. 53, s. 95.
§ 487
Zu richtiger erlangung des zehntens sind zehn-vom zehnt- maler. ter, zehntheber, zehntknechte, oder abzehnter zu sezen und zu vereiden, welche, wenn es ihnen an- gesaget wird, dem auszehnten beiwonen, Stisser am a. o. § 18 § 19, 20 s. 256 fgg. F. H. Casselische zehent-ordnung vom jahre 1737 § 3 s. 5.
§ 488
Wer zehentpflichtig ist, und bisher gelt dafürder zehnte kan in na- tur gefor- dert wer- den. gegeben hat, derselbe kan dennoch angehalten wer- den, den zehnten in natur zu liefern; wogegen das herkommen nichts thut, weilen dieses nur darauf gehet, was zehntbar ist. Ist aber der zehnte auf ein gewisses gelt gesezet, so muß solches entrichtet werden, es mag etwas gewachsen seyn, oder nicht, Krebs am a. o. P. I classe §. III num. 2 s. 501.
§ 489
Der gemeine stehet nicht zu verwehren frei, dendie gemeine hat gewis- ser massen den vorzug bei dessen verpach- tung. zehnten an einen auswärtigen zu verpachten; iedoch wenn sie eben so viel, als ein anderer geben will, genüsset sie den vorzug, damit das geströh in dem dorfe bleibe, Stisser am a. o. § 16 s. 255. F. H. Casselische zehnt-ordnung vom jahre 1714 und vom jahre 1737 § 30 s. 15.
§ 490
Vom zehnten hat man folgende sprüchwörter:die sprüch- wörter da- von. 1) wo der pflug hingehet, da gehet auch der zehnte
hin,
herren zehnten.
das herkommen beim zehnten die einzige maasregel iſt, ſo ſprache die hiſige facultaͤt wider ihn. Im freigerichte Reichenbach, Iſenburgiſcher hoheit, werden ebenfalls die weidhaͤmmel gegeben. Sihe den wahrhaften bericht ꝛc. in ſachen Iſenburgiſcher unterthanen des gerichtes Reichenbach wider ihre hochgraͤfliche landesherrſchaft Iſenburg-Birſtein ꝛc. ſ. 53, ſ. 95.
§ 487
Zu richtiger erlangung des zehntens ſind zehn-vom zehnt- maler. ter, zehntheber, zehntknechte, oder abzehnter zu ſezen und zu vereiden, welche, wenn es ihnen an- geſaget wird, dem auszehnten beiwonen, Stiſſer am a. o. § 18 § 19, 20 ſ. 256 fgg. F. H. Caſſeliſche zehent-ordnung vom jahre 1737 § 3 ſ. 5.
§ 488
Wer zehentpflichtig iſt, und bisher gelt dafuͤrder zehnte kan in na- tur gefor- dert wer- den. gegeben hat, derſelbe kan dennoch angehalten wer- den, den zehnten in natur zu liefern; wogegen das herkommen nichts thut, weilen dieſes nur darauf gehet, was zehntbar iſt. Iſt aber der zehnte auf ein gewiſſes gelt geſezet, ſo muß ſolches entrichtet werden, es mag etwas gewachſen ſeyn, oder nicht, Krebs am a. o. P. I claſſe §. III num. 2 ſ. 501.
§ 489
Der gemeine ſtehet nicht zu verwehren frei, dendie gemeine hat gewiſ- ſer maſſen den vorzug bei deſſen verpach- tung. zehnten an einen auswaͤrtigen zu verpachten; iedoch wenn ſie eben ſo viel, als ein anderer geben will, genuͤſſet ſie den vorzug, damit das geſtroͤh in dem dorfe bleibe, Stiſſer am a. o. § 16 ſ. 255. F. H. Caſſeliſche zehnt-ordnung vom jahre 1714 und vom jahre 1737 § 30 ſ. 15.
§ 490
Vom zehnten hat man folgende ſpruͤchwoͤrter:die ſpruͤch- woͤrter da- von. 1) wo der pflug hingehet, da gehet auch der zehnte
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freigerichte Reichenbach, Iſenburgiſcher hoheit,
werden ebenfalls die weidhaͤmmel gegeben. Sihe
den wahrhaften bericht ꝛc. in ſachen Iſenburgiſcher
unterthanen des gerichtes Reichenbach wider ihre
hochgraͤfliche landesherrſchaft Iſenburg-Birſtein ꝛc.
ſ. 53, ſ. 95.
§ 487
Zu richtiger erlangung des zehntens ſind zehn-
ter, zehntheber, zehntknechte, oder abzehnter zu
ſezen und zu vereiden, welche, wenn es ihnen an-
geſaget wird, dem auszehnten beiwonen, Stiſſer
am a. o. § 18 § 19, 20 ſ. 256 fgg. F. H. Caſſeliſche
zehent-ordnung vom jahre 1737 § 3 ſ. 5.
vom zehnt-
maler.
§ 488
Wer zehentpflichtig iſt, und bisher gelt dafuͤr
gegeben hat, derſelbe kan dennoch angehalten wer-
den, den zehnten in natur zu liefern; wogegen das
herkommen nichts thut, weilen dieſes nur darauf
gehet, was zehntbar iſt. Iſt aber der zehnte auf
ein gewiſſes gelt geſezet, ſo muß ſolches entrichtet
werden, es mag etwas gewachſen ſeyn, oder nicht,
Krebs am a. o. P. I claſſe §. III num. 2 ſ. 501.
der zehnte
kan in na-
tur gefor-
dert wer-
den.
§ 489
Der gemeine ſtehet nicht zu verwehren frei, den
zehnten an einen auswaͤrtigen zu verpachten; iedoch
wenn ſie eben ſo viel, als ein anderer geben will,
genuͤſſet ſie den vorzug, damit das geſtroͤh in dem
dorfe bleibe, Stiſſer am a. o. § 16 ſ. 255. F. H.
Caſſeliſche zehnt-ordnung vom jahre 1714 und vom
jahre 1737 § 30 ſ. 15.
die gemeine
hat gewiſ-
ſer maſſen
den vorzug
bei deſſen
verpach-
tung.
§ 490
Vom zehnten hat man folgende ſpruͤchwoͤrter:
1) wo der pflug hingehet, da gehet auch der zehnte
hin,
die ſpruͤch-
woͤrter da-
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Estor, Johann Georg: Bürgerliche rechtsgelehrsamkeit der Teutschen. Bd. 1. Marburg, 1757, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit01_1757/215>, abgerufen am 21.11.2024.
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