Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758.Zweiter nachtrag, vom debit-wesen der unmittelbaren personen in Teutschlande nach masge- bung des verwaltungs-fußes. § 1 Wir haben zwar oben den concurs unter den § 2 Zuvörderst wird die ganze schulden-last erwo- § 3 Mit den bisherigen pfand-inhabern wird die § 4 Auf berichtigte masse des schulden-wesens den- eines
Zweiter nachtrag, vom debit-weſen der unmittelbaren perſonen in Teutſchlande nach masge- bung des verwaltungs-fußes. § 1 Wir haben zwar oben den concurs unter den § 2 Zuvoͤrderſt wird die ganze ſchulden-laſt erwo- § 3 Mit den bisherigen pfand-inhabern wird die § 4 Auf berichtigte maſſe des ſchulden-weſens den- eines
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Zweiter nachtrag,
vom debit-weſen der unmittelbaren
perſonen in Teutſchlande nach masge-
bung des verwaltungs-fußes.
§ 1
Wir haben zwar oben den concurs unter den
gemeinen leuten betrachtet. Allein ſchon
bei den ritter-guͤtern, geſchweige der Reichs-ſtaͤnde
ſchulden-weſen ſchlaͤget man einen andern weg ein,
wie naͤmlich die guͤter des adelichen, oder die lande
eines Reichs-ſtandes in die verweſung gegeben, und
ein glaͤubiger nach, oder mit dem andern in die
erhebung koͤmmt, auch ſeine befridigung allmaͤlig
erhaͤlt.
§ 2
Zuvoͤrderſt wird die ganze ſchulden-laſt erwo-
gen. Man wirft alle einkuͤnfte aus. Sezet hir-
naͤchſt feſt: was dem ſchuldener zu ſeiner und der
ſeinigen unterhalte jaͤrlich anzuweiſen ſey? Eben
diſes tut man auch wegen der kreis-auch Reichs-
laſten. Dem ſchuldener wird das weitere borgen
unterſaget.
§ 3
Mit den bisherigen pfand-inhabern wird die
erhobene nuzung liquidiret.
§ 4
Auf berichtigte maſſe des ſchulden-weſens den-
ket man: ob es rahtſam ſey? mit aufnemung
eines
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