eines capitales etwa von 150 tausend fl. die am mei- sten dringenden schulden zu tilgen, wenn es zu 4 vom 100 aufzubringen wäre.
§ 5
Nächst dem versuchet man: wie vil vom 100 ein gläubiger schwinden lassen wolle? mit dem an- hange, daß die, welche ire unkosten ganz, und alles interesse faren, auch am haubtstule ein ergibiges sinken lassen, am ersten zur erhebung gelangen sollen.
§ 6
Mit dem interesse bleiben alle gläubiger zur zeit zurücke stehen.
§ 7
Die frucht-gefälle erhoben haben, werden Reichs-sazungs-mäsig behandelt, und erleiden dar- nach iren abzug. Das interesse übers alterum tantum passiret nicht. Jn beiden fällen wird die übermaße vom haubtstule iedes jares, folglich auch von dem järlichen interesse gekürzet.
§ 8
Jeweilen wird auch das ausgeworfene für die hofhaltung erhöhet, z. e. seit 1728 werden darzu entrichtet 3533 fl, welche Se. kaiserliche Majestät im jare 1731 auf 3800 fl. zu sezen geruheten.
§ 9
Die weniges, oder nichts schwinden lassen, wer- den mit dem capitale nach den regeln des concurs- processes zur erhebung gelassen.
§ 10
Zweiter nachtrag.
eines capitales etwa von 150 tauſend fl. die am mei- ſten dringenden ſchulden zu tilgen, wenn es zu 4 vom 100 aufzubringen waͤre.
§ 5
Naͤchſt dem verſuchet man: wie vil vom 100 ein glaͤubiger ſchwinden laſſen wolle? mit dem an- hange, daß die, welche ire unkoſten ganz, und alles intereſſe faren, auch am haubtſtule ein ergibiges ſinken laſſen, am erſten zur erhebung gelangen ſollen.
§ 6
Mit dem intereſſe bleiben alle glaͤubiger zur zeit zuruͤcke ſtehen.
§ 7
Die frucht-gefaͤlle erhoben haben, werden Reichs-ſazungs-maͤſig behandelt, und erleiden dar- nach iren abzug. Das intereſſe uͤbers alterum tantum paſſiret nicht. Jn beiden faͤllen wird die uͤbermaße vom haubtſtule iedes jares, folglich auch von dem jaͤrlichen intereſſe gekuͤrzet.
§ 8
Jeweilen wird auch das ausgeworfene fuͤr die hofhaltung erhoͤhet, z. e. ſeit 1728 werden darzu entrichtet 3533 fl, welche Se. kaiſerliche Majeſtaͤt im jare 1731 auf 3800 fl. zu ſezen geruheten.
§ 9
Die weniges, oder nichts ſchwinden laſſen, wer- den mit dem capitale nach den regeln des concurs- proceſſes zur erhebung gelaſſen.
§ 10
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Zweiter nachtrag.
eines capitales etwa von 150 tauſend fl. die am mei-
ſten dringenden ſchulden zu tilgen, wenn es zu 4
vom 100 aufzubringen waͤre.
§ 5
Naͤchſt dem verſuchet man: wie vil vom 100
ein glaͤubiger ſchwinden laſſen wolle? mit dem an-
hange, daß die, welche ire unkoſten ganz, und alles
intereſſe faren, auch am haubtſtule ein ergibiges
ſinken laſſen, am erſten zur erhebung gelangen
ſollen.
§ 6
Mit dem intereſſe bleiben alle glaͤubiger zur
zeit zuruͤcke ſtehen.
§ 7
Die frucht-gefaͤlle erhoben haben, werden
Reichs-ſazungs-maͤſig behandelt, und erleiden dar-
nach iren abzug. Das intereſſe uͤbers alterum
tantum paſſiret nicht. Jn beiden faͤllen wird die
uͤbermaße vom haubtſtule iedes jares, folglich auch
von dem jaͤrlichen intereſſe gekuͤrzet.
§ 8
Jeweilen wird auch das ausgeworfene fuͤr die
hofhaltung erhoͤhet, z. e. ſeit 1728 werden darzu
entrichtet 3533 fl, welche Se. kaiſerliche Majeſtaͤt
im jare 1731 auf 3800 fl. zu ſezen geruheten.
§ 9
Die weniges, oder nichts ſchwinden laſſen, wer-
den mit dem capitale nach den regeln des concurs-
proceſſes zur erhebung gelaſſen.
§ 10
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 1131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/1179>, abgerufen am 22.11.2024.
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