morgengabe, errungenschaft in der ehe den halben teil, und noch vor einen abstand des beisizes aus sei- ner (Damians) verlassenschaft 4000 fl. erblich zeit- lebens haben; hingegen Damian, wenn seine ehe- genossin vor ihm one kinder sterben würde, eben- falls bei dem zugebrachten heiratsgute und allen iren ererbten gütern den beisiz sein lebenlang haben, und nach seinem ableben iedes, dahin es von rechts- wegen gehörig, fallen solle. Wenn aber kinder er- zilet würden, mögte sie als witbe in den gütern bleiben, und sie nuzen, die kinder ausstatten, auch der dritte teil errungenes ihr gegeben werden, wenn sie nicht in den gütern bleiben wollte. Jnzwischen sollte ihr das eigene vermögen bleiben, und unter den kindern von beiden ehen gleich geteilet werden, ausgenommen die widerlage, wittum, morgengabe. Eine gleichmäsige leibzucht wurde für den Dami- an von Bassenheim in der eheberedung zwischen ihm und Marien Elisabeten Hund von Saulheim im jare 1612 festgestellet. Der ehelich, welcher zwischen Johann Lothar von Bassenheim und Jo- hann Walpurgen von Reifenberg im jare 1641 be- richtiget wurde, besaget von der morgengabe und deren rückfalle eben dasjenige, was vorhin davon gedacht worden ist, welchem noch beigefüget wur- de, daß wenn der von Bassenheim one eheliche lei- beserben vor der ehegenossin sterben würde, dise nächst irem zugebrachten, der morgengabe, ket- ten etc. von der farenden haabe und was sonsten in stehender ehe errungen worden wäre, silbergeschirr so vil in stehender ehe erzeuget etc. der halbe teil fol- gen sollte. Doch sollten alle alte und von seiner seite herrürende pfandschaften, verbrifte schulden und ab- gelöste pfandschillinge und capitalien, auch dieienigen schulden, welche durch sie (eheleute) in währender ehe abgetilget werden mögten, imgleichen reisigen
pferde,
von den erbſchaften one lezten willen.
morgengabe, errungenſchaft in der ehe den halben teil, und noch vor einen abſtand des beiſizes aus ſei- ner (Damians) verlaſſenſchaft 4000 fl. erblich zeit- lebens haben; hingegen Damian, wenn ſeine ehe- genoſſin vor ihm one kinder ſterben wuͤrde, eben- falls bei dem zugebrachten heiratsgute und allen iren ererbten guͤtern den beiſiz ſein lebenlang haben, und nach ſeinem ableben iedes, dahin es von rechts- wegen gehoͤrig, fallen ſolle. Wenn aber kinder er- zilet wuͤrden, moͤgte ſie als witbe in den guͤtern bleiben, und ſie nuzen, die kinder ausſtatten, auch der dritte teil errungenes ihr gegeben werden, wenn ſie nicht in den guͤtern bleiben wollte. Jnzwiſchen ſollte ihr das eigene vermoͤgen bleiben, und unter den kindern von beiden ehen gleich geteilet werden, ausgenommen die widerlage, wittum, morgengabe. Eine gleichmaͤſige leibzucht wurde fuͤr den Dami- an von Baſſenheim in der eheberedung zwiſchen ihm und Marien Eliſabeten Hund von Saulheim im jare 1612 feſtgeſtellet. Der ehelich, welcher zwiſchen Johann Lothar von Baſſenheim und Jo- hann Walpurgen von Reifenberg im jare 1641 be- richtiget wurde, beſaget von der morgengabe und deren ruͤckfalle eben dasjenige, was vorhin davon gedacht worden iſt, welchem noch beigefuͤget wur- de, daß wenn der von Baſſenheim one eheliche lei- beserben vor der ehegenoſſin ſterben wuͤrde, diſe naͤchſt irem zugebrachten, der morgengabe, ket- ten ꝛc. von der farenden haabe und was ſonſten in ſtehender ehe errungen worden waͤre, ſilbergeſchirr ſo vil in ſtehender ehe erzeuget ꝛc. der halbe teil fol- gen ſollte. Doch ſollten alle alte und von ſeiner ſeite herruͤrende pfandſchaften, verbrifte ſchulden und ab- geloͤſte pfandſchillinge und capitalien, auch dieienigen ſchulden, welche durch ſie (eheleute) in waͤhrender ehe abgetilget werden moͤgten, imgleichen reiſigen
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von den erbſchaften one lezten willen.
morgengabe, errungenſchaft in der ehe den halben
teil, und noch vor einen abſtand des beiſizes aus ſei-
ner (Damians) verlaſſenſchaft 4000 fl. erblich zeit-
lebens haben; hingegen Damian, wenn ſeine ehe-
genoſſin vor ihm one kinder ſterben wuͤrde, eben-
falls bei dem zugebrachten heiratsgute und allen
iren ererbten guͤtern den beiſiz ſein lebenlang haben,
und nach ſeinem ableben iedes, dahin es von rechts-
wegen gehoͤrig, fallen ſolle. Wenn aber kinder er-
zilet wuͤrden, moͤgte ſie als witbe in den guͤtern
bleiben, und ſie nuzen, die kinder ausſtatten, auch
der dritte teil errungenes ihr gegeben werden, wenn
ſie nicht in den guͤtern bleiben wollte. Jnzwiſchen
ſollte ihr das eigene vermoͤgen bleiben, und unter
den kindern von beiden ehen gleich geteilet werden,
ausgenommen die widerlage, wittum, morgengabe.
Eine gleichmaͤſige leibzucht wurde fuͤr den Dami-
an von Baſſenheim in der eheberedung zwiſchen
ihm und Marien Eliſabeten Hund von Saulheim
im jare 1612 feſtgeſtellet. Der ehelich, welcher
zwiſchen Johann Lothar von Baſſenheim und Jo-
hann Walpurgen von Reifenberg im jare 1641 be-
richtiget wurde, beſaget von der morgengabe und
deren ruͤckfalle eben dasjenige, was vorhin davon
gedacht worden iſt, welchem noch beigefuͤget wur-
de, daß wenn der von Baſſenheim one eheliche lei-
beserben vor der ehegenoſſin ſterben wuͤrde, diſe
naͤchſt irem zugebrachten, der morgengabe, ket-
ten ꝛc. von der farenden haabe und was ſonſten in
ſtehender ehe errungen worden waͤre, ſilbergeſchirr
ſo vil in ſtehender ehe erzeuget ꝛc. der halbe teil fol-
gen ſollte. Doch ſollten alle alte und von ſeiner ſeite
herruͤrende pfandſchaften, verbrifte ſchulden und ab-
geloͤſte pfandſchillinge und capitalien, auch dieienigen
ſchulden, welche durch ſie (eheleute) in waͤhrender
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/145>, abgerufen am 21.11.2024.
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