nach dem gutdünken des schäzers: ob die holzung darauf zu klap-holz, oder placht-eichen brauchbar, ob solche in großer anzal vorhanden ist, oder nicht; ferner ob sie an solchen orten teurer zu verlassen ist, oder nicht, der morgen zu 5-10 rtlr. zu schäzen stehen. Was das weiche holz betrift, so würde ebenfalls unter bau- und brenn-holz ein unterschid zu machen, darnebst der morgen vom ersten nach der güte des holzes, und lage des ortes, auf etwa 4, 5-6 rtlr. von leztern aber, wann etwas zum verkaufe übrig, der morgen zu 2-3 rthlr. zu schäzen, und das quan- tum von disen gesamten morgen-zalen beim anschla- ge als ein capital, die abnuzung aber von den ma- stungen, als ein interesse des gutes anzusehen seyn.
17) Die eisen-hämmer, theer-kalk-potaschen- und zigel-ofen, werden nach abzug dessen, was dar- auf verwand werden muß, angeschlagen.
18) Die weide und den heuschlag hat der schä- zer allein zu betrachten, wenn vom fremden vi- he, oder hammeln järlich eine gewisse anzal kan feist gemachet, und auf die weide genommen wer- den; imgleichen, wenn auswärtige örter einen ge- wissen zinß davon entrichten, alsdann solche ein- künfte zur järlichen abnuzung ebenmäßig zu rech- nen, und da auch der heuschlag so ansehnlich wäre, daß järlich etwas davon verkaufet werden könnte, würde das fuder, wo die untertanen solches nebst dem ackerbau beschicken und bearbeiten können, nach gelegenheit des ortes zu 2 rtlr. zu schäzen, wo es aber durch mietsleute erworben werden muß, nach der güte des heues und wie solches geworben wird, zu 12-16-24 gl. zu schäzen seyn.
19) Wenn brachen und gelüchen bei dem gute vorhanden sind, welche füglich zu wisen zubereitet werden können, kommen solche an denen orten, wo
noch
CII haubtſt. vom anſchlage der lande,
nach dem gutduͤnken des ſchaͤzers: ob die holzung darauf zu klap-holz, oder placht-eichen brauchbar, ob ſolche in großer anzal vorhanden iſt, oder nicht; ferner ob ſie an ſolchen orten teurer zu verlaſſen iſt, oder nicht, der morgen zu 5-10 rtlr. zu ſchaͤzen ſtehen. Was das weiche holz betrift, ſo wuͤrde ebenfalls unter bau- und brenn-holz ein unterſchid zu machen, darnebſt der morgen vom erſten nach der guͤte des holzes, und lage des ortes, auf etwa 4, 5-6 rtlr. von leztern aber, wann etwas zum verkaufe uͤbrig, der morgen zu 2-3 rthlr. zu ſchaͤzen, und das quan- tum von diſen geſamten morgen-zalen beim anſchla- ge als ein capital, die abnuzung aber von den ma- ſtungen, als ein intereſſe des gutes anzuſehen ſeyn.
17) Die eiſen-haͤmmer, theer-kalk-potaſchen- und zigel-ofen, werden nach abzug deſſen, was dar- auf verwand werden muß, angeſchlagen.
18) Die weide und den heuſchlag hat der ſchaͤ- zer allein zu betrachten, wenn vom fremden vi- he, oder hammeln jaͤrlich eine gewiſſe anzal kan feiſt gemachet, und auf die weide genommen wer- den; imgleichen, wenn auswaͤrtige oͤrter einen ge- wiſſen zinß davon entrichten, alsdann ſolche ein- kuͤnfte zur jaͤrlichen abnuzung ebenmaͤßig zu rech- nen, und da auch der heuſchlag ſo anſehnlich waͤre, daß jaͤrlich etwas davon verkaufet werden koͤnnte, wuͤrde das fuder, wo die untertanen ſolches nebſt dem ackerbau beſchicken und bearbeiten koͤnnen, nach gelegenheit des ortes zu 2 rtlr. zu ſchaͤzen, wo es aber durch mietsleute erworben werden muß, nach der guͤte des heues und wie ſolches geworben wird, zu 12-16-24 gl. zu ſchaͤzen ſeyn.
19) Wenn brachen und geluͤchen bei dem gute vorhanden ſind, welche fuͤglich zu wiſen zubereitet werden koͤnnen, kommen ſolche an denen orten, wo
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CII haubtſt. vom anſchlage der lande,
nach dem gutduͤnken des ſchaͤzers: ob die holzung
darauf zu klap-holz, oder placht-eichen brauchbar,
ob ſolche in großer anzal vorhanden iſt, oder nicht;
ferner ob ſie an ſolchen orten teurer zu verlaſſen iſt,
oder nicht, der morgen zu 5-10 rtlr. zu ſchaͤzen ſtehen.
Was das weiche holz betrift, ſo wuͤrde ebenfalls
unter bau- und brenn-holz ein unterſchid zu machen,
darnebſt der morgen vom erſten nach der guͤte des
holzes, und lage des ortes, auf etwa 4, 5-6 rtlr.
von leztern aber, wann etwas zum verkaufe uͤbrig,
der morgen zu 2-3 rthlr. zu ſchaͤzen, und das quan-
tum von diſen geſamten morgen-zalen beim anſchla-
ge als ein capital, die abnuzung aber von den ma-
ſtungen, als ein intereſſe des gutes anzuſehen ſeyn.
17) Die eiſen-haͤmmer, theer-kalk-potaſchen-
und zigel-ofen, werden nach abzug deſſen, was dar-
auf verwand werden muß, angeſchlagen.
18) Die weide und den heuſchlag hat der ſchaͤ-
zer allein zu betrachten, wenn vom fremden vi-
he, oder hammeln jaͤrlich eine gewiſſe anzal kan
feiſt gemachet, und auf die weide genommen wer-
den; imgleichen, wenn auswaͤrtige oͤrter einen ge-
wiſſen zinß davon entrichten, alsdann ſolche ein-
kuͤnfte zur jaͤrlichen abnuzung ebenmaͤßig zu rech-
nen, und da auch der heuſchlag ſo anſehnlich waͤre,
daß jaͤrlich etwas davon verkaufet werden koͤnnte,
wuͤrde das fuder, wo die untertanen ſolches nebſt
dem ackerbau beſchicken und bearbeiten koͤnnen,
nach gelegenheit des ortes zu 2 rtlr. zu ſchaͤzen,
wo es aber durch mietsleute erworben werden muß,
nach der guͤte des heues und wie ſolches geworben
wird, zu 12-16-24 gl. zu ſchaͤzen ſeyn.
19) Wenn brachen und geluͤchen bei dem gute
vorhanden ſind, welche fuͤglich zu wiſen zubereitet
werden koͤnnen, kommen ſolche an denen orten, wo
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/266>, abgerufen am 22.11.2024.
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