am a. o. cent. 11 iud. 84, wie solches zu Wolgast in Pommern besonders bekannt ist.
§ 3393
Wenn eine sache durchs los bestimmet wordendie wirkung des loses. ist, wird keine berufung zugelassen, es hat auch hirbei ordentlicher weise keine herstellung in den vorigen stand rechtens statt, Junius am a. o. § XII, XIII s. 34 fg., es müste dann der betrug und arge- list gezeiget werden können, Orth am a. o. s. 134.
Hundert und eilftes haubtstück von den teilungen der capitalien.
§ 3394
Die Teutschen pflegen die capitalien ebenfalls zu teilen, und gute, mittelmäßige, und schlechte aus einander zu sezen, Crellde diuisione nominum. Es werden z. e. drei lose gemachet; so fället ins erste ein gutes, ein mittelmäßiges und ein schlechtes; gleichergestalt gehet es bei dem zweiten und dritten losen zu. Die schlechten wer- den auch wohl in gemeinschaft behalten.
Hundert und zwölftes haubtstück von der einwerfung, oder dem stille- stehen bei den erb-teilungen.
§ 3395
Die einwerfung ist eine solche handelung, ver-was die ein- werfung ist? möge dessen diejenige versonen, welche erben wollen, inhalts der gesäze, dasjenige in die gemein- schaftliche erbschaft einwerfen müssen, was sie bei lebzeiten des erblassers nicht durch schenkung, oder
sonst
CXI h. von den teilungen der capitalien
am a. o. cent. 11 iud. 84, wie ſolches zu Wolgaſt in Pommern beſonders bekannt iſt.
§ 3393
Wenn eine ſache durchs los beſtimmet wordendie wirkung des loſes. iſt, wird keine berufung zugelaſſen, es hat auch hirbei ordentlicher weiſe keine herſtellung in den vorigen ſtand rechtens ſtatt, Junius am a. o. § XII, XIII ſ. 34 fg., es muͤſte dann der betrug und arge- liſt gezeiget werden koͤnnen, Orth am a. o. ſ. 134.
Hundert und eilftes haubtſtuͤck von den teilungen der capitalien.
§ 3394
Die Teutſchen pflegen die capitalien ebenfalls zu teilen, und gute, mittelmaͤßige, und ſchlechte aus einander zu ſezen, Crellde diuiſione nominum. Es werden z. e. drei loſe gemachet; ſo faͤllet ins erſte ein gutes, ein mittelmaͤßiges und ein ſchlechtes; gleichergeſtalt gehet es bei dem zweiten und dritten loſen zu. Die ſchlechten wer- den auch wohl in gemeinſchaft behalten.
Hundert und zwoͤlftes haubtſtuͤck von der einwerfung, oder dem ſtille- ſtehen bei den erb-teilungen.
§ 3395
Die einwerfung iſt eine ſolche handelung, ver-was die ein- werfung iſt? moͤge deſſen diejenige verſonen, welche erben wollen, inhalts der geſaͤze, dasjenige in die gemein- ſchaftliche erbſchaft einwerfen muͤſſen, was ſie bei lebzeiten des erblaſſers nicht durch ſchenkung, oder
ſonſt
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CXI h. von den teilungen der capitalien
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§ 3393
Wenn eine ſache durchs los beſtimmet worden
iſt, wird keine berufung zugelaſſen, es hat auch
hirbei ordentlicher weiſe keine herſtellung in den
vorigen ſtand rechtens ſtatt, Junius am a. o. § XII,
XIII ſ. 34 fg., es muͤſte dann der betrug und arge-
liſt gezeiget werden koͤnnen, Orth am a. o. ſ. 134.
die wirkung
des loſes.
Hundert und eilftes haubtſtuͤck
von den teilungen der capitalien.
§ 3394
Die Teutſchen pflegen die capitalien ebenfalls
zu teilen, und gute, mittelmaͤßige, und
ſchlechte aus einander zu ſezen, Crell de diuiſione
nominum. Es werden z. e. drei loſe gemachet;
ſo faͤllet ins erſte ein gutes, ein mittelmaͤßiges und
ein ſchlechtes; gleichergeſtalt gehet es bei dem
zweiten und dritten loſen zu. Die ſchlechten wer-
den auch wohl in gemeinſchaft behalten.
Hundert und zwoͤlftes haubtſtuͤck
von der einwerfung, oder dem ſtille-
ſtehen bei den erb-teilungen.
§ 3395
Die einwerfung iſt eine ſolche handelung, ver-
moͤge deſſen diejenige verſonen, welche erben
wollen, inhalts der geſaͤze, dasjenige in die gemein-
ſchaftliche erbſchaft einwerfen muͤſſen, was ſie bei
lebzeiten des erblaſſers nicht durch ſchenkung, oder
ſonſt
was die ein-
werfung iſt?
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/303>, abgerufen am 21.11.2024.
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