Funfzigstes haubtstück. von den pfandschaften, verpfändun- gen, pfand-herrschaften, und den pfand-in- habern, auch pfandungen.
§ 3988
wie die pfandschaf- ten besche- hen?
Die pfandschaften sind von den gemeinen ver- pfändungen, auch pfandungen, unterschiden. Das pfand wird aus verschidenen ursachen sowohl gegeben, als auch genommen. Dises beschihet 1) entweder gerichtlich, oder aussergerichtlich, 2) mit bestande rechtens, oder widerrechtlich. Das pfand wird ebenfalls auf mancherlei weise behändiget und übergeben, und zwar wird entwe- der das eigentum daran, samt allen nuzungen, biß auf wiederlösung eingeräumet, oder solches wird one eigentum, iedoch dasselbe bald zu benuzen, bald solches nicht zu benuzen übergeben. Jm ersten falle heisset es eine pfandschaft, im andern falle ein gemeines pfand, auch unterpfand, wie aus dem folgenden sich ergeben wird.
§ 3989
ob das pfand das eigentum bewirket?
Die meresten Teutschen juristen haben bisher dafür gehalten, daß das pfand die herrschaft, oder das eigentum bewirke. Es hat aber dise lehre am ersten in gewisser masen Schilterexercit. 33, § 4, Heineccius am a. o. s. 596, der verstorbene vice- kanzler Kopp in der abhandelung de iure pigno- randi conuentionali § 8 s. 14 in zweifel gezogen, und behaubtet: daß zwar das pfand öfters eine herrschaft wirke, iedoch nicht allezeit. Nach dem Fränkischen und Sachsen-rechte hat solches wohl seine richtigkeit, Dreyer am a. o. s. 137 fg.
§ 3990
L haubtſt. von den pfandſchaften,
Funfzigſtes haubtſtuͤck. von den pfandſchaften, verpfaͤndun- gen, pfand-herrſchaften, und den pfand-in- habern, auch pfandungen.
§ 3988
wie die pfandſchaf- ten beſche- hen?
Die pfandſchaften ſind von den gemeinen ver- pfaͤndungen, auch pfandungen, unterſchiden. Das pfand wird aus verſchidenen urſachen ſowohl gegeben, als auch genommen. Diſes beſchihet 1) entweder gerichtlich, oder auſſergerichtlich, 2) mit beſtande rechtens, oder widerrechtlich. Das pfand wird ebenfalls auf mancherlei weiſe behaͤndiget und uͤbergeben, und zwar wird entwe- der das eigentum daran, ſamt allen nuzungen, biß auf wiederloͤſung eingeraͤumet, oder ſolches wird one eigentum, iedoch daſſelbe bald zu benuzen, bald ſolches nicht zu benuzen uͤbergeben. Jm erſten falle heiſſet es eine pfandſchaft, im andern falle ein gemeines pfand, auch unterpfand, wie aus dem folgenden ſich ergeben wird.
§ 3989
ob das pfand das eigentum bewirket?
Die mereſten Teutſchen juriſten haben bisher dafuͤr gehalten, daß das pfand die herrſchaft, oder das eigentum bewirke. Es hat aber diſe lehre am erſten in gewiſſer maſen Schilterexercit. 33, § 4, Heineccius am a. o. ſ. 596, der verſtorbene vice- kanzler Kopp in der abhandelung de iure pigno- randi conuentionali § 8 ſ. 14 in zweifel gezogen, und behaubtet: daß zwar das pfand oͤfters eine herrſchaft wirke, iedoch nicht allezeit. Nach dem Fraͤnkiſchen und Sachſen-rechte hat ſolches wohl ſeine richtigkeit, Dreyer am a. o. ſ. 137 fg.
§ 3990
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L haubtſt. von den pfandſchaften,
Funfzigſtes haubtſtuͤck.
von den pfandſchaften, verpfaͤndun-
gen, pfand-herrſchaften, und den pfand-in-
habern, auch pfandungen.
§ 3988
Die pfandſchaften ſind von den gemeinen ver-
pfaͤndungen, auch pfandungen, unterſchiden.
Das pfand wird aus verſchidenen urſachen ſowohl
gegeben, als auch genommen. Diſes beſchihet
1) entweder gerichtlich, oder auſſergerichtlich,
2) mit beſtande rechtens, oder widerrechtlich.
Das pfand wird ebenfalls auf mancherlei weiſe
behaͤndiget und uͤbergeben, und zwar wird entwe-
der das eigentum daran, ſamt allen nuzungen, biß
auf wiederloͤſung eingeraͤumet, oder ſolches wird
one eigentum, iedoch daſſelbe bald zu benuzen, bald
ſolches nicht zu benuzen uͤbergeben. Jm erſten
falle heiſſet es eine pfandſchaft, im andern falle
ein gemeines pfand, auch unterpfand, wie aus dem
folgenden ſich ergeben wird.
§ 3989
Die mereſten Teutſchen juriſten haben bisher
dafuͤr gehalten, daß das pfand die herrſchaft, oder
das eigentum bewirke. Es hat aber diſe lehre am
erſten in gewiſſer maſen Schilter exercit. 33, § 4,
Heineccius am a. o. ſ. 596, der verſtorbene vice-
kanzler Kopp in der abhandelung de iure pigno-
randi conuentionali § 8 ſ. 14 in zweifel gezogen,
und behaubtet: daß zwar das pfand oͤfters eine
herrſchaft wirke, iedoch nicht allezeit. Nach dem
Fraͤnkiſchen und Sachſen-rechte hat ſolches wohl
ſeine richtigkeit, Dreyer am a. o. ſ. 137 fg.
§ 3990
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 476. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/524>, abgerufen am 25.11.2024.
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